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AS 2011 6093

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV)

vom 9. Dezember 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Steuerung und Führung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Bundesverwaltung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwal-

tung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV).

2 Folgende Behörden und Stellen können sich, unter Vorbehalt anders lautender

Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten: a. Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7a RVOV; b. andere Bundesbehörden; c. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, aber mit Bundesverwaltungsauf- gaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG); d. bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung, die Dienstleis- tungen von internen Leistungserbringern nach dem 5. Kapitel 3. Abschnitt beziehen wollen.

SR 172.010.58

2008-1009 6093

Bundesinformatikverordnung AS 2011

Art. 3 Begriffe

1 Eine IKT-Strategie besteht aus folgenden Teilen:

a. Basisstrategie: Diese besteht aus IKT-Grundsätzen und beschreibt die Grundausrichtung sowie die geplante Entwicklung der IKT in grundsätz- licher Form. b. Organisatorische und technische Basiskonzepte (Architekturen): Diese bestimmen die angestrebten Soll-Zustände. c. Masterplan: Dieser beschreibt die notwendigen Veränderungen zur Errei- chung des angestrebten Soll-Zustandes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. 2 Die IKT-Steuerung umfasst die Konzeption, den Erlass und die Aktualisierung der IKT-Strategien als übergeordnete Gesamtvorgabe und den Erlass und die Nachfüh- rung von aus den Strategien abgeleiteten, ihnen untergeordneten IKT-Vorgaben.

3 Unter der IKT-Führung wird die Wahrnehmung der operativen Aufgaben durch

den Leistungsbezüger verstanden (Anforderungsmanagement, Beschaffung, Projek- tierung, Controlling, Portfoliomanagement, SLA-Management etc.), unter Einhal- tung der gültigen Vorgaben.

4 Die einer IKT-Strategie untergeordneten Vorgaben sind:

a die IKT-Prozesse; b. die IKT-Architektur; c. die IKT-Standards; d. die Vorgaben über die IKT-Sicherheit; e. das IKT-Controlling.

5 Die IKT-Prozesse legen fest, wie IKT-Aufgaben erfüllt werden.

6 Die IKT-Architektur bestimmt die Komponenten der IKT und deren Zusammen-

wirken zur Unterstützung der Geschäftsprozesse.

7 Die IKT-Standards leiten sich aus der IKT-Architektur ab; mit ihnen wird fest-

gelegt, wo aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Interoperabilität, Flexibilität und Sicherheit Informatikfunktionen, -schnittstellen und -produkte in gleicher Art und Weise auszugestalten beziehungsweise zu verwenden sind.

8 Die IKT-Sicherheit umfasst Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfüg-

barkeit der IKT-Systeme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfüg- barkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.

9 Das IKT-Controlling umfasst die Beschaffung, Aufbereitung, Prüfung und Inter-

pretation von Informationen zur Steuerung und Führung des IKT-Einsatzes. 10 Ein Standarddienst ist eine zentral geführte IKT-Leistung, die in der Bundesver- waltung vielfach und unter gleichen oder ähnlichen Anforderungen der Leistungs- bezüger verwendet wird.

11 Die Informationssicherung umfasst Massnahmen zum Schutz kritischer Infra-

strukturen wie Energieversorgung, Logistik, Gesundheitswesen.

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2. Kapitel: Grundsätze der IKT-Steuerung und -Führung

Art. 4 Ziele Die IKT wird so konzipiert und eingesetzt, dass sie die Geschäftsprozesse der Ver- waltungseinheiten optimal unterstützt. Dabei ist den Grundsätzen der Zweckmässig- keit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit Rechnung zu tragen.

Art. 5 Steuerung des IKT-Einsatzes

1 Der Bundesrat bestimmt die IKT-Strategie des Bundes.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) sorgt für die Umsetzung der IKT-

Strategie des Bundes.

3 Die Departemente und die Bundeskanzlei regeln im Rahmen der gültigen Vor-

gaben die Steuerung und die Führung der IKT in ihrem jeweiligen Bereich.

Art. 6 Rechtsgrundlagen, Datenschutz und Informationssicherheit Der Einsatz der IKT setzt voraus, dass: a. hinreichende Rechtsgrundlagen bestehen oder geschaffen werden; b. der Datenschutz der betroffenen Personen gewährleistet ist; c. eine integrale Informationssicherheit sichergestellt ist.

Art. 7 Strategien zur Informationsgesellschaft Die IKT-Projekte und -Anwendungen müssen den Zielen und Vorgaben der Strate- gien des Bundesrates zur Informationsgesellschaft entsprechen.

Art. 8 Koordination und Dokumentation

1 Die Projekt- und Anwendungsverantwortlichen sorgen bei der Umsetzung der

IKT-Strategien und -Vorgaben für die organisatorische und methodische Koordi- nation. 2 Sie stellen namentlich sicher, dass für die einzelnen Projekte und Anwendungen in aktueller Form dokumentiert ist, wie die Voraussetzungen nach Artikel 6 sowie die Ziele und Vorgaben nach Artikel 7 erfüllt werden.

Art. 9 Leistungsbezug

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei beziehungsweise die Verwaltungsein-

heiten führen den IKT-Einsatz in ihren Bereichen. 2 Das Departement oder die Bundeskanzlei entscheidet nach Konsultation der betrof- fenen Leistungsbezüger, der betroffenen internen Leistungserbringer sowie aufgrund externer Marktanalysen und Benchmarkings:

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a. ob eine IKT-Leistung intern bezogen oder extern beschafft wird; b. bei welchen internen Leistungserbringern die IKT-Leistung gegebenenfalls bezogen wird.

3 Bei Standarddiensten entscheidet der Bundesrat über das Marktmodell.

4 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

3. Kapitel: IKT-Sicherheit und Sonderstab Informationssicherung

Art. 10 Schutz von IKT-Mitteln und Daten

1 Die Verwaltungseinheiten sind für den Schutz ihrer IKT-Systeme und -Anwen-

dungen und ihrer Daten (Schutzobjekte) verantwortlich. 2 Sie prüfen ihre Schutzobjekte regelmässig und ergreifen die notwendigen Sicher- heitsmassnahmen.

Art. 11 Berichts- und Meldewesen

1 Verwaltungseinheiten, Organisationen und Personen im Geltungsbereich dieser

Verordnung, die Kenntnis erhalten von Ereignissen, welche die Sicherheit von Schutzobjekten betreffen, melden dies: a. dem Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB); b. dem oder der Informatiksicherheitsbeauftragten ihres Departementes bezie- hungsweise der Bundeskanzlei.

2 Die Departemente und die Bundeskanzlei berichten dem ISB zum Jahresende über

den Stand der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen.

3 Gestützt auf diese Berichte orientiert das ISB den Bundesrat jährlich über den

Stand der IKT-Sicherheit.

Art. 12 Sonderstab Informationssicherung

1 Das EFD setzt aus Vertretern und Vertreterinnen der Bundesverwaltung, der Kan-

tone und der Wirtschaft den Sonderstab Informationssicherung ein. 2 Der Sonderstab unterstützt die obersten Führungsorgane von Politik und Wirtschaft in Krisen, die durch schwerwiegende Störungen der Informationsstruktur ausgelöst werden.

3 Der oder die Delegierte für die Informatiksteuerung führt den Vorsitz.

4 Der Sonderstab gibt sich ein Geschäftsreglement, in dem die Einzelheiten seiner Organisation und seiner Arbeit geregelt sind.

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4. Kapitel

Beteiligung des Bundes an der Harmonisierung polizeilicher Fachanwendungen

Art. 13

1 Die Bundesstellen, die polizeiliche Fachanwendungen führen, arbeiten mit den

Kantonen zusammen mit dem Ziel, diese Fachanwendungen zu harmonisieren.

2 Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit, insbesondere die Schaffung gemeinsamer

Organe von Bund und Kantonen, werden in einer Vereinbarung mit den Kantonen geregelt.

3 Die betroffenen Departemente können gestützt auf diese Verordnung und gemäss

der Vereinbarung mit den Kantonen für die einzelnen Projekte Vollzugsvereinba- rungen abschliessen. Dabei achten sie auf die Einhaltung der Vorgaben dieser Ver- ordnung.

4 Sie informieren die gemeinsamen Organe über laufende und zukünftige Projekte

im Bereich der polizeilichen Fachanwendungen und stellen sicher, dass die polizei- lichen Fachanwendungen den Entscheiden der gemeinsamen Organe entsprechen.

5. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten

1. Abschnitt: Organe

Art. 14 Bundesrat Der Bundesrat: a. bestimmt die IKT-Strategie des Bundes; b. legt die IKT-Standarddienste und deren Marktmodell fest; c. überwacht die Umsetzung der IKT-Strategie des Bundes anhand des strate- gischen Controllings und beschliesst bei Bedarf Massnahmen; d. legt fest, in welchen Bereichen IKT-Vorgaben nötig sind oder angepasst werden sollen; e. erlässt Weisungen über die IKT-Sicherheit; f. bestimmt im Rahmen des Budgetprozesses über die Zuweisung zentral ein- gestellter Mittel für IKT-Vorhaben; g. entscheidet bei Differenzen zwischen den Departementen, der Bundeskanz- lei und dem ISB; h. bewilligt Abweichungen von seinen Vorgaben.

Art. 15 Generalsekretärenkonferenz

1 Die Generalsekretärenkonferenz beurteilt IKT-Geschäfte auf Stufe Bund aus

operativer Geschäftssicht (IKT-Interessen der Geschäftsprozesse).

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2 Sie wirkt insbesondere bei der Vorbereitung geschäftspolitisch relevanter Bundes- ratsgeschäfte zur IKT mit.

Art. 16 Eidgenössisches Finanzdepartementes

1 Das EFD erarbeitet die IKT-Strategie des Bundes.

2 Es erlässt im Rahmen seiner Aufgaben Verwaltungsverordnungen.

Art. 17 Informatiksteuerungsorgan des Bundes

1 Das ISB hat namentlich folgende Aufgaben:

a. Es bereitet die IKT-Geschäfte des Bundesrates vor und vollzieht die sich daraus für das ISB ergebenden Aufträge des Bundesrates. b. Es nimmt Anforderungen der Departemente und der Bundeskanzlei auf und schlägt dem EFD zuhanden des Bundesrates entsprechende Standarddienste einschliesslich des Marktmodells und der Rollenausgestaltung für den Leis- tungsbezug vor. Es erbringt dabei den Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens. c. Es führt die IKT-Standarddienste. Dazu gehören das Anforderungsmanage- ment, die Projektierung, die Wahrnehmung der Verantwortung der Bedarfs- stelle beziehungsweise im Falle des internen Leistungsbezugs die Beschaf- fung, die Release-Planung, die Regelung der übergeordneten Finanzierung und die Kontrolle über Qualität der Leistungserbringung sowie das Ver- tragsmanagement. d. Es legt im Rahmen der vom Bundesrat bestimmten IKT-Strategie die IKT- Vorgaben auf Stufe Bund fest. Es erhebt dazu die Anforderungen der Depar- temente und der Bundeskanzlei. Es ist für die finanzielle Führung der IKT auf Stufe Bund sowie für die Instrumente zur Unterstützung der Steuerung und Führung der IKT, insbesondere zum IKT-Controlling und -Portfolio- management, verantwortlich. e. Es entscheidet über Abweichungen von den von ihm erlassenen Vorgaben. f. Es entscheidet über Anträge der Departemente, der Bundeskanzlei und der Verwaltungseinheiten für Sonderregelungen bezüglich der Vergabe von sicherheitsrelevanten Rechten und Mandaten, insbesondere im Zusammen- hang mit Firewalls, Zugriffsrechten und Privilegien. Bei Gefährdung der Bundesverwaltung entscheidet es über spezifische IKT-Sicherheitsmass- nahmen. g. Es klärt als Sachverständigenorgan im Auftrag eines Departementes oder der Bundeskanzlei vermutete oder erfolgte Sicherheitsvorfälle ab. h. Es stellt den Informatiksicherheitsbeauftragten oder die Informatiksicher- heitsbeauftragte des Bundes. i. Es führt die «Melde- und Analysestelle Informationssicherung (MELANI)» in Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes.

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j. Es leitet IKT-Programme. k. Es führt die Geschäftsstelle «E-Government Schweiz». l. Es führt die Fachstelle «Informationstechnologien im öffentlichen Beschaf- fungswesen» (Art. 21 der V vom 22. Nov. 20063 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes).

2 Es arbeitet mit den Kantonen, den einschlägigen Organisationen, der Wirtschaft

und ausländischen Partnern zusammen und vertritt den Bund in entsprechenden Organisationen.

3 Es setzt im Rahmen seiner Aufgaben Gremien ein. Die Departemente und die

Bundeskanzlei benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter, welche die Anforderun- gen erfüllen und das erforderliche Fachwissen einbringen.

4 Das ISB kann Entscheide von untergeordneter Bedeutung, insbesondere über

Abweichungen von seinen IKT-Vorgaben, über Anforderungen an den Betrieb der IKT oder über die Abwicklung von Projekten und Programmen delegieren an: a. die Departemente oder die Bundeskanzlei; b. Programm- oder Projektorganisationen.

Art. 18 Informatikrat des Bundes 1 Der Informatikrat des Bundes (IRB) setzt sich aus dem oder der Delegierten für die IKT-Steuerung (Art. 20a der Organisationsverordnung vom 17. Febr. 20104 für das EFD) und je einem namentlich bezeichneten Vertreter oder einer namentlich be- zeichneten Vertreterin jedes Departements und der Bundeskanzlei zusammen. Der oder die Delegierte hat den Vorsitz. 2 Mit beratender Stimme können je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenös- sischen Finanzverwaltung (EFV), des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragten (EDÖB), der internen Leistungserbringer sowie der Parla- mentsdienste teilnehmen. Fallweise können weitere Personen beratend beigezogen werden. 3 Der IRB ist das Konsultativorgan für das ISB zu IKT-Geschäften, die der Abspra- che mit den Departementen und der Bundeskanzlei bedürfen, insbesondere für den Erlass von Vorgaben und für die Genehmigung von Ausnahmen betreffend deren Einhaltung.

Art. 19 Ausschuss Informatiksicherheit

1 Der Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS) setzt sich aus den Informatiksicher-

heitsbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei zusammen. 2 Mit beratender Stimme können je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenös- sischen Finanzkontrolle (EFK), des EDÖB sowie der Parlamentsdienste teilnehmen. Fallweise können weitere Personen beratend beigezogen werden.

3 SR 172.056.15 4 SR 172.215.1

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3 Der A-IS wird von dem oder der Informatiksicherheitsbeauftragten des Bundes

geleitet.

4 Er ist das Konsultativorgan für das ISB zu allen IKT-Sicherheitsfragen.

Art. 20 Steuerausschuss Supportprozesse

1 Der Steuerausschuss Supportprozesse (SASP) setzt sich zusammen aus einem

Vertreter oder einer Vertreterin des ISB und je einem Vertreter oder einer Vertrete- rin: a. der EFV; b. des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL); c. des Eidgenössischen Personalamtes (EPA); d. der armasuisse (Logistik & Immobilien VBS).

2 Der Vertreter oder die Vertreterin des ISB hat den Vorsitz.

3 Mit beratender Stimme nehmen ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundes-

amtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) sowie der Führungsunterstüt- zungsbasis teil.

4 Der SASP dient der amtsübergreifenden Absprache und Entscheidfindung der

EFV, des EPA, des BBL, der Logistik & Immobilien VBS und des ISB bezüglich der IKT-Unterstützung der bundesweit eingesetzten Supportprozesse Finanzen, Personal, Bauten, Logistik und Immobilienverwaltung.

2. Abschnitt: Leistungsbezüger

Art. 21 Grundsätze

1 Leistungsbezüger sind Einheiten und Stellen nach Artikel 2.

2 Die Leistungsbezüger sind für die Einhaltung der IKT-Vorgaben und der Be-

schlüsse des Bundesrates, des EFD, des ISB und der Departemente beziehungsweise der Bundeskanzlei in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Art. 22 Aufgaben der Leistungsbezüger

1 Die Leistungsbezüger setzen die IKT wirtschaftlich ein und budgetieren dement-

sprechend. 2 Sie schliessen mit den Leistungserbringern Projekt- und Leistungsvereinbarungen ab und erstellen ein Portfolio ihrer Studien, Projekte und Anwendungen (IKT- Portfolio).

3 Sie gewährleisten durch ein geeignetes Controlling, dass den übergeordneten

Stellen jederzeit die erforderlichen Führungs- und Steuerungsinformationen zur Verfügung stehen.

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3. Abschnitt: Interne Leistungserbringer

Art. 23 Grundsätze

1 Jedes Departement verfügt über höchstens einen eigenen internen Leistungser-

bringer. 2 Die internen Leistungserbringer sind für die Einhaltung der IKT-Vorgaben und der Beschlüsse des Bundesrates, des EFD, des ISB und der Departemente beziehungs- weise der Bundeskanzlei in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Art. 24 Aufgaben der internen Leistungserbringer

1 Die internen Leistungserbringer erbringen den Leistungsbezügern die IKT-

Leistungen gemäss den entsprechenden Projekt- und Leistungsvereinbarungen.

2 Sie führen eine ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnung und weisen bezüglich

der Standarddienste gegenüber dem ISB ihre Kosten und Erlöse periodisch transpa- rent nach.

3 Sie gewährleisten die operative Leistungserbringung für Standarddienste, für

welche sie die vom Bundesrat im Marktmodell festgelegten Rollen haben. In die- sem Zusammenhang verantworten sie den Betrieb, inklusive die operative Koordina- tion mit den weiteren notwendigen Leistungserbringern.

4. Abschnitt

Bezug von IKT-Leistungen bei externen Leistungserbringern

Art. 25 Verfahren

1 Das Verfahren zum externen Bezug von IKT-Leistungen richtet sich nach den

folgenden Erlassen: a. Bundesgesetz vom 16. Dezember 19945 über das öffentliche Beschaffungs- wesen; b. Verordnung vom 11. Dezember 19956 über das öffentliche Beschaffungs- wesen; c. Verordnung vom 22. November 20067 über die Organisation des öffent- lichen Beschaffungswesens des Bundes; d. Verordnung vom 5. Dezember 20088 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.

2 Die IKT-Vorgaben sind beim Bezug von Leistungen bei einem externen Leis-

tungserbringer Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen.

5 SR 172.056.1 6 SR 172.056.11 7 SR 172.056.15 8 SR 172.010.21

Bundesinformatikverordnung AS 2011

3 Der Leistungsbezüger überprüft die Einhaltung der IKT-Vorgaben durch den

externen Leistungserbringer in geeigneter Weise.

Art. 26 Musterverträge Der Auftraggeber orientiert sich für den externen Bezug von IKT-Leistungen an den bestehenden Musterverträgen.

6. Kapitel: Finanzielle Führung der IKT und Informatikrevision

Art. 27 Finanzielle Führung der IKT

1 Die Budgetierung und die Verrechnung der IKT-Mittel erfolgt grundsätzlich

dezentral nach den Vorgaben des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20059. 2 Das ISB führt zentral eingestellte Mittel zur Bereitstellung von Standarddiensten. Der Betrieb der Standarddienste wird in der Regel dezentral durch die Leistungs- bezüger budgetiert und diesen entsprechend dem Leistungsbezug verrechnet. Die Leistungsbezüger nehmen die Mengen- und Qualitätssteuerung für die Standard- dienste im Rahmen der Service-Level-Agreements (Leistungsvereinbarungen) wahr. 3 Das ISB führt zentral eingestellte Mittel für Informatikvorhaben, die gemäss Pla- nung von den Verwaltungseinheiten nicht selber finanziert werden können.

4 Es führt zentral eingestellte Mittel für nicht planbare Vorhaben.

Art. 28 Informatikrevision 1 Die Informatikrevision erfolgt nach den Grundsätzen der Finanzaufsicht im Bund.

2 Sie wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) wahrgenommen.

3 Die Departemente und die Bundeskanzlei können der EFK einzelne Gegenstände

zur Informatikrevision vorschlagen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200310 wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

9 SR 611.0 10 AS 2003 3687, 2007 3401, 2010 635, 2011 4491

Bundesinformatikverordnung AS 2011

Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

9. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Bundesinformatikverordnung AS 2011

Anhang (Art. 29 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

vom 25. November 199811

Anhang 1 Bst. B Ziff. V wird wie folgt ergänzt:

V. Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Département fédéral des finances (DFF) Dipartimento federale delle finanze (DFF) Departament federal da finanzas (DFF)

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.9 Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB)

Unité de pilotage informatique de la Confédération (UPIC) Organo direzione informatica della Confederazione (ODIC) Organ da direcziun informatica da la Confederaziun (ODIC)

2. Verordnung vom 22. November 200612 über die Organisation des

öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 8 Absatz 4, 17 Absatz 2 und 21 Absatz 2 wird der Ausdruck «Infor- matikstrategieorgan des Bundes» ersetzt durch den Ausdruck «Informatiksteue- rungsorgan des Bundes».

11 SR 172.010.1 12 SR 172.056.15

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3. Organisationsverordnung vom 17. Februar 201013 für das

Eidgenössische Finanzdepartement

Art. 5 Sachüberschrift und Bst. g Aufgehoben Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr: g. Es erbringt administrative Leistungen zugunsten des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) und des Informatiksteuerungsorgans des Bundes (ISB).

Gliederungstitel vor Art. 20a

9. Abschnitt: Informatiksteuerungsorgan des Bundes

1 Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) ist eine Verwaltungseinheit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 RVOV.

2 Es wird von dem oder der Delegierten für die Informatiksteuerung geleitet.

3 Es verfolgt die folgenden Ziele:

a. Es schafft die Voraussetzungen für einen effektiven, zweckmässigen, wirt- schaftlichen, benutzerorientierten und sicheren Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der Bundesverwaltung. b. Es fördert mit der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik in der Regierung und öffentlichen Verwaltung der ganzen Schweiz eine effi- ziente, bürger- und wirtschaftsnahe Verwaltung. c. Es unterstützt den sicheren Betrieb kritischer Informationsinfrastrukturen in der Schweiz.

4 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das ISB insbesondere die in der Bundesinfor-

matikverordnung vom 9. Dezember 201114 aufgeführten Aufgaben und Funktionen wahr.

13 SR 172.215.1 14 SR 172.010.58

Bundesinformatikverordnung AS 2011

4. Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200615

Art. 18 Abs. 3

3 Die Finanzverwaltung erlässt zusammen mit dem Eidgenössischen Personalamt

(EPA) und dem Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) technische Weisungen für das Eingabeverfahren.

Art. 22 Abs. 1

1 Die Finanzverwaltung, das ISB und das EPA prüfen, ob bei den Eingaben der

Verwaltungseinheiten die Grundsätze nach Artikel 12 Absatz 4 FHG sowie die Weisungen und Anforderungen nach den Artikeln 18 und 21 eingehalten sind.

15 SR 611.01