AS 2012 3745
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
Änderung vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071 und in die Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 20102, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «gewalttätig extremistisch» durch «gewalttätig-extremis- tisch» ersetzt.
Art. 3 Abs. 1 und 2
1 Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone dürfen Informationen über die
politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versamm- lungsfreiheit nicht bearbeiten. Die Bearbeitung ist jedoch dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, gewalttätig-extremistische oder verbotene nachrichtendienstliche Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
2 Informationen nach Absatz 1 werden personenbezogen erschlossen. Ist bis höchs-
tens ein Jahr nach der Erschliessung einer Information der Nachweis nicht erbracht, dass die beobachtete Tätigkeit der Vorbereitung oder Durchführung einer terroristi- schen, gewalttätig-extremistischen oder verbotenen nachrichtendienstlichen Tätig- keit dient, oder können entsprechende Tätigkeiten schon früher ausgeschlossen werden, so sind umgehend alle Personenbezüge der nach Absatz 1 erhobenen Daten sowie alle Bild- und Tonaufnahmen zu löschen.
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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2012
Art. 5a Einsatz von Dienstwaffen
1 Der Bundesrat bestimmt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB ihren
Dienst bewaffnet versehen, und regelt deren Ausbildung. Er berücksichtigt dabei insbesondere die individuelle Gefährdungslage im Rahmen der dienstlichen Auf- gabe.
2 Die Waffe darf in einer den Umständen angemessenen Weise nur eingesetzt wer-
den bei: a. Notwehr; b. Notstand.
3 Einer verletzten Person ist der nötige Beistand zu leisten.
Art. 9 Verbot einer Tätigkeit
1 Der Bundesrat kann nach Anhörung des NDB einer natürlichen Person, Organisa-
tion oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbots werden möglichst genau umschrieben. 2 Ein Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Sind die Voraussetzun- gen nach Absatz 1 erfüllt so kann es jeweils um weitere fünf Jahre verlängert wer- den. Der Bundesrat prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ist dies nicht länger der Fall, so hebt der Bundesrat das Verbot auf.
3 Gegen das Verbot einer Tätigkeit steht die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen. Der Beschwerdeentscheid kann an das Bundesgericht weiter- gezogen werden.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege.
Art. 10a Lagedarstellung
1 Zur Darstellung der Lage der inneren Sicherheit (Lagedarstellung) betreibt der
NDB ein elektronisches System, in dem er Daten über Ereignisse und über Mass- nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit bearbeitet. Er kann im System Perso- nendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten aufnehmen, soweit dies zur Lagedarstellung unerlässlich ist.
2 Das System dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone als
Führungsinstrument und zur Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und die Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen mit befürchteten Gewalttätigkeiten.
3 Die Bearbeitung der Daten erfolgt durch die für den Vollzug dieses Gesetzes
zuständigen Stellen des NDB und durch die zuständigen Behörden der Kantone, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Der NDB prüft die Richtigkeit und
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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2012
Erheblichkeit der verwendeten Daten und berichtigt oder löscht unrichtige oder unerhebliche Daten.
4 Das System steht im Rahmen von Artikel 17 und zum Zwecke nach Absatz 2
schweizerischen Sicherheits- und Polizeibehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Bei besonderen Ereignissen kann der NDB im Rahmen von Artikel 17 Absätze 2–5 und zum Zwecke nach Absatz 2 ausnahmsweise auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zeitlich begrenzt Zugang gewähren. Der Zugang ist beschränkt auf diejenigen Daten des Systems, die diese Stellen und Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung des besonderen Ereignisses benötigen. 5 Der Bundesrat regelt die Zugriffsrechte und die Grundsätze für die Aufbewahrung und Löschung der Daten.
Art. 11 Abs. 2–7
2 Das VBS hält in einer vertraulichen Liste die Vorgänge fest, die dem NDB zu
melden sind, die jedoch aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen.
3 Das VBS hält in einer vertraulichen Beobachtungsliste die Organisationen und
Gruppierungen fest, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit gefährden. Der Verdacht ist auch gegeben, solange eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste geführt wird, die von einer interna- tionalen Organisation für kollektive Sicherheit wie der Organisation der Vereinten Nationen oder von einer supranationalen Gemeinschaft wie der Europäischen Union erstellt wurde.
4 Dem NDB sind sämtliche Wahrnehmungen zu melden, die Tätigkeiten von Orga-
nisationen und Gruppierungen nach Absatz 3 oder deren Exponentinnen und Expo- nenten betreffen.
5 Organisationen und Gruppierungen werden aus der Beobachtungsliste gestrichen,
wenn sie auf keiner internationalen Liste nach Absatz 3 mehr geführt werden und wenn kein konkreter Verdacht mehr besteht, dass sie die innere oder äussere Sicher- heit der Schweiz gefährden.
6 Der Bundesrat bezeichnet durch Verordnung:
a. die internationalen Organisationen und die supranationalen Gemeinschaften, deren Listen für die Aufnahme in die Beobachtungsliste nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind; und b. nach welchen Kriterien der Inhalt der Beobachtungsliste regelmässig über- prüft wird.
7 Das VBS unterbreitet die Listen nach den Absätzen 2 und 3 jährlich dem Bundes-
rat zur Genehmigung und anschliessend der Geschäftsprüfungsdelegation zur Kennt- nisnahme.
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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2012
Art. 13 Abs. 1bis, 3 und 4 1bis Der Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erteilt dem NDB, gestützt auf Artikel 14 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Auskünfte über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fernmeldeanschlüssen, die Adressierungs- elemente und die Art der Anschlüsse. 3 Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Amtsstellen und Organi- sationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünf- ten verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten, von gewalttä- tigem Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichem Nachrichtendienst ausge- henden Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit notwendig sind.
4 Aufgehoben
Art. 13a Besondere Auskunftspflicht der Behörden 1 Behörden und Amtsstellen, die nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannt werden, sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB im Einzelfall die Auskünfte zu erteilen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit notwendig sind, sofern diese: a. ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib, Leben, Freiheit oder Bestand und Funktionieren des Staates zu verletzen droht; und b. ausgeht von:
1. terroristischen Tätigkeiten: Bestrebungen zur Beeinflussung oder Ver-
änderung von Staat und Gesellschaft, die durch Begehung oder Andro- hung von schweren Straftaten sowie mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen,
2. einem verbotenen politischen oder militärischen Nachrichtendienst im
Sinne der Artikel 272, 274 und 301 des Strafgesetzbuches5,
3. der Weiterverbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen
Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter.
2 Auch die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegenden Steuerbehörden
sind im Sinne von Absatz 1 auskunftspflichtig. Der NDB legt der zuständigen Steu- erbehörde jedoch summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Gefahr besteht und inwiefern Auskünfte über die steuerliche Situation der Person, deren Steuergeheimnis aufgehoben werden soll, der Gefahrenerkennung oder Gefahrenabwehr dienen. Er bezeichnet in der schriftlichen Anfrage namentlich die betroffene natürliche oder juristische Person, die benötigte Auskunft und den für die Auskunft massgeblichen Zeitraum. Die angefragte Behörde ist verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren.
4 SR 780.1 5 SR 311.0
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3 Der Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die Organisationen, die zu Auskünf-
ten verpflichtet sind. Darunter fallen namentlich Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 19686 erlassen oder soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen; ausgenommen sind Kantone.
4 Werden dem NDB durch Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 strafbare Hand-
lungen der Person, über die Auskunft eingeholt wurde, oder von Drittpersonen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse den Strafverfolgungsbehörden nur zur Abklä- rung schwerer Straftaten zur Verfügung gestellt werden (Art. 141 Abs. 2 Strafpro- zessordnung7). 5 Behörden und Amtsstellen, die nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannt werden, sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB unaufgefordert Meldung erstat- ten, wenn sie eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit nach Absatz 1 feststellen.
Art. 13b Streitigkeiten über die Auskunftspflicht
1 Bei Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwi-
schen dem NDB und einer Einheit der zentralen Bundesverwaltung entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Deren Entscheid ist endgültig.
2 Bei Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwi-
schen dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone und einer Behörde, einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung, einer Verwaltungseinheit der Kantone oder einer Organisation, die öffentliche Aufgaben erfüllt, richtet sich das Verfahren nach Artikel 36a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20058.
Art. 13c Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure
1 Der NDB oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB können im
Einzelfall von natürlichen oder juristischen Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, Auskünfte über eine bestimmte Leistung verlangen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 13a Absatz 1 notwendig sind.
2 Gegen Verfügungen des NDB, die das Erteilen von Auskünften nach Absatz 1 zum
Gegenstand haben, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Der Beschwerdeentscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.
3 Werden dem NDB durch Auskünfte nach Absatz 1 strafbare Handlungen der
Person, über die Auskunft eingeholt wurde, oder von Drittpersonen bekannt, so
6 SR 172.021 7 SR 312.0 8 SR 173.32
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dürfen die Erkenntnisse den Strafverfolgungsbehörden nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zur Verfügung gestellt werden (Art. 141 Abs. 2 Strafprozessordnung9).
Art. 13d Berufsgeheimnis Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt gewahrt.
Art. 13e Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial 1 Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
2 Sie übermitteln das Material dem NDB. Über die Beschlagnahme und die Einzie-
hung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB. Das Verwaltungsverfahrens- gesetz vom 20. Dezember 196810 ist anwendbar.
3 Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder von
fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es direkt sicherstellen. 4 Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstel- lende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.
5 Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann
fedpol nach Anhörung des NDB: a. die Löschung der betreffenden Website verfügen, wenn das Propagandama- terial auf einem schweizerischen Rechner liegt; b. dem schweizerischen Provider empfehlen, die betreffende Webseite zu sper- ren, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.
Art. 14a Informantinnen und Informanten
1 Informantinnen und Informanten sind Personen, die dem NDB regelmässig oder
einzelfallweise Erkenntnisse mitteilen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen.
2 Der NDB kann Informantinnen und Informanten für Umtriebe in Zusammenhang
mit der Informationsbeschaffung entschädigen und für besonders wertvolle Hin- weise Prämien ausrichten.
3 Soweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung not-
wendig ist, gelten diese Entschädigungen oder Prämien weder als steuerbares Ein- kommen noch als Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
9 SR 312.0 10 SR 172.021 11 SR 831.10
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Art. 14b Schutz von Informantinnen und Informanten
1 Zum Schutz von Leib und Leben von Informantinnen und Informanten trifft oder
finanziert der NDB Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderun- gen. Er kann auch Vorkehrungen treffen, um den Aufenthalt oder die Niederlassung von Informantinnen oder Informanten in der Schweiz oder im Ausland zu ermög- lichen.
2 Die Massnahmen können auch zugunsten von den Informantinnen und Informan-
ten nahestehenden Personen getroffen werden.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann den NDB ermächtigen, Infor-
mantinnen und Informanten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Tarn- identität auszustatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen unerlässlich ist. Der NDB legt im Einvernehmen mit diesen die Bedingungen für die Verwendung der Tarnidentität fest.
4 Die Massnahmen nach den Absätzen 1–3 sind zeitlich begrenzt. Ausnahmsweise
kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS von einer zeitlichen Begrenzung absehen oder eine zeitlich begrenzte Massnahme in eine unbegrenzte umwandeln, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und damit gerechnet werden muss, dass sie fortbestehen. Bei zeitlich unbegrenzten Massnahmen prüft das VBS regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ist dies nicht länger der Fall, so hebt es die Massnahmen innert angemessener Frist auf.
Art. 14c Tarnidentitäten
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann den NDB auf Antrag hin
ermächtigen, die folgenden Personen mit einer Tarnidentität auszustatten, um deren Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB; b. die im Bundesauftrag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicher- heitsorgane der Kantone; c. Informantinnen und Informanten des NDB im Rahmen einer bestimmten Operation.
2 Die Ermächtigung ist befristet auf:
a. höchstens fünf Jahre: für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder der Sicherheitsorgane der Kantone; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens drei Jahre verlängert werden; b. höchstens zwölf Monate: für Informantinnen und Informanten des NDB; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens sechs Monate verlängert werden. 3 Die Benützung der Tarnidentität ist nur gestattet, wenn die damit vorzunehmende Informationsbeschaffung: a. sich auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz bezieht;
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b. einen der folgenden Bereiche betrifft:
1. terroristische Tätigkeiten,
2. einen verbotenen politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Nach-
richtendienst im Sinne der Artikel 272–274 und 301 des Strafgesetz- buches12,
3. die Weiterverbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen
Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter,
4. gewalttätigen Extremismus: Bestrebungen von Organisationen, deren
Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und die zum Erreichen ihrer Ziele Gewalt- taten verüben, befürworten oder fördern; c. geeignet und erforderlich ist, weil:
1. die Informationsbeschaffung nach Artikel 14 erfolglos geblieben ist,
ohne den Einsatz der Tarnidentität aussichtslos wäre oder unverhält- nismässig erschwert würde, oder
2. die Schwere und Art der Gefährdung der nach Absatz 1 mit der Infor-
mationsbeschaffung befassten Personen es rechtfertigen, weil ihnen die Verletzung eines bedeutsamen Rechtguts wie Leib, Leben oder körper- liche Unversehrtheit droht; und d. in keinem Missverhältnis zum beabsichtigten Informationsgewinn steht.
4 Die Direktorin oder der Direktor des NDB prüft, ob die Voraussetzungen für den
Einsatz einer Tarnidentität erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt er der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS Antrag nach Absatz 1; diese oder dieser kann den Antrag: a. gutheissen; b. gutheissen und mit zusätzlichen Einschränkungen oder Auflagen versehen; c. ablehnen; oder d. zur Ergänzung an den NDB zurückweisen.
5 Das Verfahren für eine Verlängerung richtet sich nach den Absätzen 3 und 4.
6 Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von Tarnidentitäten können Ausweis-
schriften, Urkunden und weitere Unterlagen nach dem Bedarf des NDB hergestellt oder verändert werden. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommuna- len Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.
7 Der NDB trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Enttarnung.
Art. 15 Abs. 6 Aufgehoben
12 SR 311.0
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Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz, 1bis, 1ter, 3 Bst. e und 5
1 Zweiter Satz aufgehoben
1bis Die Erkenntnisse werden anderen Behörden ohne Verzug zur Verfügung gestellt, wenn sie zur Strafverfolgung oder zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und wenn zur Verfol- gung der Straftat eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 Strafprozessordnung13) hätte angeordnet werden können. 1ter In allen übrigen Fällen kann eine Weitergabe aufgeschoben werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder zum Schutz privater Interessen dem Interesse an der Strafverfolgung vorgehen.
3 Der NDB kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten
weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn: e. der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis der betroffenen Person zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob sie an klassifizierten Projekten des Auslan- des im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann.
5 Werden die Personendaten in einem Verfahren benötigt, so gelten die mass-
gebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe. Der nachrichtendienstliche Quellen- schutz ist zu wahren. Die Identität einer Inlandquelle kann schweizerischen Straf- verfolgungsbehörden bekannt gegeben werden, wenn die Person selbst einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat verdächtigt wird oder wenn die Bekanntgabe unerlässlich ist, um eine schwere Straftat aufzuklären. Im Streitfall entscheidet das Bundesstrafgericht.
Art. 18 Auskunftsrecht
1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 199214 über den Datenschutz (DSG); die Absätze 2–8 bleiben vorbe- halten.
2 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie im System
nach Artikel 15 Absatz 3 bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: a. wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen:
1. des Erkennens und Bekämpfens von Gefährdungen durch:
a. Terrorismus, b. verbotenen Nachrichtendienst,
13 SR 312.0 14 SR 235.1
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c. gewalttätigen Extremismus, d. Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioak- tiven Materialien, sowie e. zu verbotenem Technologietransfer;
2. der Strafverfolgung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens;
b. wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder c. wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
3 Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und
weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
4 Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und
teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Voll- zug der Empfehlung zu überprüfen.
5 Für die Empfehlung des EDÖB nach Absatz 4 gelten Artikel 27 Absätze 4–6 DSG
sinngemäss.
6 Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person
die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist. Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an den NDB. Gleiches gilt, wenn die Empfehlung des EDÖB nicht befolgt wird. Dieser kann gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde führen. 7 Die Mitteilungen nach den Absätzen 3–6 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. 8 Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.
9 Der EDÖB kann empfehlen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft ertei-
len solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist.
Art. 19 Abs. 3 3 Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion über- tragen oder der Auftrag erteilt wird; im Falle von Ernennungen durch den Bundesrat, bevor die Person für die Ernennung oder die Übertragung der Funktion vorgeschla-
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gen wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen; vorbehalten bleibt Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom 3. Februar 199515. Der Bundesrat kann die periodische Wiederholung vorsehen.
Art. 20 Abs. 2 Bst. c und d
2 Die Daten können erhoben werden:
c. im Auftrag der Prüfbehörden (Art. 21 Abs. 1) durch Erhebung der zuständi- gen kantonalen Polizei über die zu prüfende Person; d. durch Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfolgungsor- ganen über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie die sich darauf beziehenden Gerichts- und Untersuchungsakten.
Art. 21 Abs. 1, 2 und 4
1 Der Bundesrat bezeichnet die Prüfbehörden, welche die Sicherheitsprüfungen in
Zusammenarbeit mit dem NDB durchführen. Die Prüfbehörden sind weisungsunge- bunden. 2 Die Prüfbehörde teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit. Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Bundes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Für die Einschränkung der Aus- kunft gilt Artikel 9 DSG16. 4 Die Prüfbehörde unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der entscheidenden Instanz, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zustän- dig ist. Die entscheidende Instanz ist an die Beurteilung der Prüfbehörde nicht gebunden. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten bei den Sicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 27 Abs. 1bis und 1ter 1bis Das VBS orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf: a. über die Anzahl der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder für die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB neu ausgestellten und bereits verwendeten Tarnidentitäten; b. über die Anzahl und den Verwendungszweck von Tarnidentitäten, die die Informantinnen und Informanten des NDB verwendet haben. 1ter DerBundesrat orientiert die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 9 Absatz 2.17
15 SR 510.10 16 SR 235.1 17 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
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II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. Dezember 2011 Ständerat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. April 2012 unbenützt abge-
laufen.18
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
16. Juli 2012 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 4a und 4b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des
zivilen Nachrichtendienstes und Artikel 99 Absatz 1bis und 1ter des Militärgesetzes (Anhang Ziff. 1 und 4) werden später in Kraft gesetzt.
15. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
18 BBl 2012 91
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200819 über die Zuständigkeiten
im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes
Art. 4a Funkaufklärung 1 Der Bund kann einen Dienst für die Erfassung elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland betreiben (Funkaufklärung).
2 Die Funkaufklärung dient der Beschaffung sicherheitspolitisch bedeutsamer
Informationen über Vorgänge im Ausland, insbesondere über die Bereiche Terro- rismus, Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie ausländische Kon- flikte mit Auswirkungen auf die Schweiz. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbe- reiche in einer Verordnung.
3 Der Bundesrat regelt die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im
Einzelnen und legt fest, für wie lange die erfassten Kommunikationen und Verbin- dungsdaten beim durchführenden Dienst gespeichert bleiben dürfen. 4 Er stellt dabei insbesondere sicher, dass der durchführende Dienst aus den erfass- ten Kommunikationen: a. nur die Informationen weiterleitet, die sicherheitspolitisch bedeutsame Vor- gänge im Ausland betreffen; b. Informationen über Personen im Inland nur weiterleitet, wenn sie für das Verständnis eines Vorgangs im Ausland notwendig sind und zuvor anony- misiert wurden.
5 Der durchführende Dienst leitet aus den erfassten Kommunikationen Informa-
tionen über Vorgänge im Inland weiter, wenn sie auf eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit hinweisen. Für die weitergeleiteten Informationen gelten die Vorschriften des BWIS20.
6 Er löscht erfasste Kommunikationen, die keine Informationen über sicherheits-
politisch bedeutsame Vorgänge im Ausland und keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit enthalten, so rasch wie möglich.
Art. 4b Unabhängige Kontrollinstanz
1 Der Bundesrat wählt eine aus fachkundigen Mitgliedern zusammengesetzte unab-
hängige Kontrollinstanz, die die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit überprüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
19 SR 121 20 SR 120
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2 Die Kontrollinstanz prüft die Auftragserteilung an den durchführenden Dienst und die Bearbeitung der erfassten Informationen vor und nach ihrer Weiterleitung.
3 Sie kann aufgrund der Überprüfung schriftliche Empfehlungen abgeben und beim
zuständigen Departement beantragen, dass Aufträge an den durchführenden Dienst eingestellt und weitergeleitete Informationen gelöscht werden.
4 Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Kontrollin-
stanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie die Organisation ihres Sekretariats.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 2 Quellenschutz, Entschädigungen und Prämien
2 Entschädigungen und Prämien von Informantinnen und Informanten im Zusam-
menhang mit der Informationsbeschaffung nach Artikel 1 Buchstabe a richten sich nach Artikel 14a Absätze 2 und 3 BWIS21.
2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200522
Art. 33 Bst. b Ziff. 4 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b. des Bundesrates betreffend:
4. das Verbot einer Tätigkeit nach dem Bundesgesetz vom 21. März
199723 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
3. Strafgesetzbuch24
Art. 317bis Nicht strafbare 1 Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Handlungen Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Ermächtigung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) nach Artikel 14c des Bundesgesetzes vom 21. März
199725 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
zur Schaffung oder Aufrechterhaltung seiner Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.
21 SR 120 22 SR 173.32 23 SR 120 24 SR 311.0 25 SR 120
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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2012
2 Wer mit Bewilligung für eine verdeckte Ermittlung oder mit
Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS nach Artikel 14c BWIS Urkunden für Tarnidentitäten herstellt oder verän- dert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.
4. Militärgesetz vom 3. Februar 199526
Art. 99 Abs. 1bis und 1ter 1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich des Mittels der Funkaufklärung im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200827 über die Zustän- digkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) bedienen. Der Bun- desrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung. Die unabhängige Kon- trollinstanz nach Artikel 4b ZNDG überprüft die Funkaufklärung auf Recht- mässigkeit. 1ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten: a. um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen; b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen.
5. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200828 über die militärischen
Informationssysteme
Art. 16 Abs. 1 Bst. g
1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch
Abrufverfahren zugänglich: g. den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden.
Art. 144 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS (Fachstelle PSP VBS) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).
26 SR 510.10 27 SR 121 28 SR 510.91
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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2012
Art. 147 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und 3
1 Die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbe-
hörden beschaffen die Daten für das SIBAD bei:
2 Sie haben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken
im Umfang der entsprechenden Rechtsgrundlagen:
3 Sie können Daten von den Sicherheitsorganen des Bundes oder den entspre-
chenden kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Prüfbehörden ermäch- tigen, über ein Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzu- greifen.
Art. 148 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2 Einleitungssatz und
3 Einleitungssatz
1 Die Fachstelle PSP VBS macht die Daten des SIBAD folgenden Stellen durch
Abrufverfahren zugänglich: a. den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden;
2 Die Prüfbehörden geben das Resultat der Personensicherheitsprüfung folgenden
Stellen und Personen bekannt:
3 Die Fachstelle PSP VBS kann Bundesstellen folgende Daten der Personensicher-
heitsprüfung zur Weiterverwendung in Sicherheitssystemen elektronisch bekannt geben, wenn diese Stellen für ihre Tätigkeit auf den Daten der Personensicherheits- prüfung basieren müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind:
Art. 149 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 Die Prüfbehörden vernichten umgehend Daten:
2 Sie bewahren die Daten so lange auf, wie die betreffende Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre.
6. Waffengesetz vom 20. Juni 199729
Art. 2 Abs. 1
1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bun-
des noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.
29 SR 514.54
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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2012
7. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200030 betreffend die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 14 Abs. 2bis 2bis Der Dienst erteilt dem Nachrichtendienst des Bundes die zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 199731 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendigen Auskünfte nach Absatz 1.
8. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194632 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Art. 50a Abs. 1 Bst. dbis und e Ziff. 6 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG33 bekannt geben: dbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199734 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind; e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
6.35 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des
NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.
9. Bundesgesetz vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung
Art. 66a Abs. 1 Bst. c 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG37 bekannt geben: c. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des
30 SR 780.1 31 SR 120 32 SR 831.10 33 SR 830.1 34 SR 120 35 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird die vorliegende Ziff. 6 zu Ziff. 7. 36 SR 831.20 37 SR 830.1
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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2012
Bundesgesetzes vom 21. März 199738 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.
10. Bundesgesetz vom 25. Juni 198239 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
Art. 86a Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. g 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel- fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: f.40 den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199741 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind.
2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an: g. den NDB oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.
11. Bundesgesetz vom 18. März 199442 über die Krankenversicherung
Art. 84a Abs. 1 Bst. gbis und h Ziff. 5 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG43 bekannt geben: gbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199744 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind; h. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
5.45 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des
NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.
38 SR 120 39 SR 831.40 40 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird der vorliegende Bst. f zu Bst. g. 41 SR 120 42 SR 832.10 43 SR 830.1 44 SR 120 45 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird die vorliegende Ziff. 5 zu Ziff. 6.
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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2012
12. Bundesgesetz vom 20. März 198146 über die Unfallversicherung
Art. 97 Abs. 1 Bst. hbis und i Ziff. 5 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG47 bekannt geben: hbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199748 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind; i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
5.49 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des
NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.
13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199250 über die Militärversicherung
Art. 95a Abs. 1 Bst. hbis und i Ziff. 7 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG51 bekannt geben: hbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199752 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind. i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
7.53 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des
NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.
46 SR 832.20 47 SR 830.1 48 SR 120 49 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird die vorliegende Ziff. 5 zu Ziff. 6. 50 SR 833.1 51 SR 830.1 52 SR 120 53 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht; AS 2011 725) wird die vorliegende Ziff. 7 zu Ziff. 8.
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14. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198254
Art. 97a Abs. 1 Bst. ebis und f Ziff. 8 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG55 bekannt geben: ebis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199756 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind. f. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
8. dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des
NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.
54 SR 837.0 55 SR 830.1 56 SR 120
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