AS 2012 489
Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. April 20101, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 24 Bst. f bis Steuerfrei sind: fbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfall- einsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pau- schalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für admi- nistrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwil- lig erbringt;
2010-0628 489
Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes. BG AS 2012
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 7 Abs. 4 Bst. hbis
4 Steuerfrei sind nur:
hbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten jährlichen Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, wel- che die Feuerwehr freiwillig erbringt;
Art. 72n Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 17. Juni 2011
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Änderung vom 17. Juni 2011 dem geänderten Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe hbis an. 2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe hbis direkt Anwen- dung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
3 SR 642.14
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.5
9. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 BBl 2011 4921
5 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 8. Nov. 2011.
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