AS 2012 6069
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Änderung vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rah- men eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)
Art. 9 Abs. 2 Bst. c und 6
2 Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in
geeigneter Weise erlaubt: c. die Verfügung bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.
6 Für die Zustellung von Rechnungen mit Verfügungscharakter regelt das Eidgenös-
sische Finanzdepartement die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat. Es bestimmt die zu verwendende elektronische Signatur; diese muss auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basieren.
Art. 10 Abs. 3 3 Rechnungen mit Verfügungscharakter, die nicht in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten zugestellt wurden, gelten 30 Tage nach Gutschrift des Rechnungsbetrages als zugestellt.
1 SR 172.021.2
2012-2227 6069
Elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens AS 2012
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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