AS 2013 1983
Verordnung über den Wald
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)
Änderung vom 14. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Waldverordnung vom 30. November 19921 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Verweis in Klammer unter Sachüberschrift (Art. 7 Abs. 1)
Art. 8a Gebiete mit zunehmender Waldfläche (Art. 7 Abs. 2 Bst. a)
Die Kantone bezeichnen nach Anhörung des Bundesamtes die Gebiete mit zuneh- mender Waldfläche. Deren Abgrenzung stützt sich auf Erhebungen des Bundes und der Kantone, erfolgt grundsätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksich- tigt die bestehende Besiedlung und Nutzung.
Art. 9 Sachüberschrift, Verweis in Klammer und Abs. 1 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Art. 7 Abs. 2 Bst. b)
1 Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden.
Art. 9a Verzicht auf Rodungsersatz (Art. 7 Abs. 3 Bst. b)
Bei Projekten zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern kann auf Rodungsersatz insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können.
Art. 10 Aufgehoben
1 SR 921.01
2012-1909 1983
Waldverordnung AS 2013
Art. 11 Abs. 1
1 Auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde ist im Grundbuch anzu-
merken die Pflicht zur Leistung: a. von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschafts- schutzes; b. des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG.
2. Abschnitt: Waldfeststellung
Art. 12 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1)
Art. 12a Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b)
Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.
4. Abschnitt: Bauten und Anlagen im Wald
Art. 13a Forstliche Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1) 1 Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG2 errichtet oder geändert werden.
2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a. die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen; b. für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweck- mässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und c. ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben
vorbehalten.
2 SR 700
1984
Waldverordnung AS 2013
Art. 14 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Einbezug der kantonalen Forstbehörde (Art. 11 Abs. 1 und 16)
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1985
Waldverordnung AS 2013
1986