AS 2013 2121
Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
Änderung vom 14. Dezember 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20121, beschliesst:
I Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Das Gesetz regelt zudem die solidarische Haftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen durch die Subunter- nehmer.
Art. 5 Subunternehmer
1 Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern
ausgeführt, so haftet der Erstunternehmer (Total- General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedin- gungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 durch die Subunternehmer.
2 Der Erstunternehmer haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subun-
ternehmer in einer Auftragskette. Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.
3 Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung gemäss Absatz 1 befreien, wenn
er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Erstunter- nehmer von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingun- gen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt.
4 Der Erstunternehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt wer-
den, wenn er seine Sorgfaltspflichten gemäss Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht anwendbar.
2012-3150 2121
Entsendegesetz AS 2013
Art. 14a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 (Art. 5 Subunternehmer) 1 Der Erstunternehmer haftet nicht nach Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember
2012 für Subunternehmer, wenn der Vertrag, mit dem er die betreffenden Arbeiten
an den ersten Subunternehmer der Auftragskette übertragen hat, vor dem Inkraft- treten dieser Änderung abgeschlossen worden ist.
2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens fünf Jahre nach
Inkrafttreten von Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Artikels; im Bericht unterbreitet er Vorschläge für das weitere Vorgehen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Dezember 2012 Ständerat, 14. Dezember 2012 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2013 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird auf den 15. Juli 2013 in Kraft gesetzt.
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova