AS 2013 2397
Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen
Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen
vom 22. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20111, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz erster Satz 3 Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz) berechnet. …
Art. 31 Abs. 1
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäfts-
jahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Art. 33 Abs. 1 Bst. g Einleitungssatz (betrifft nur den franz. Text) und Ziff. 1 und 2,
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
1. 3500 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrenn-
ter Ehe leben,
2. 1700 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
tens 10 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unter- halt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Art. 35 Abs. 1 und 2
1 Vom Einkommen werden abgezogen:
a. 6400 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schuli- schen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden; b. 6400 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Per- son, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehe- gatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird; c. 2600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode
(Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.
Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern AS 2013
1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
Franken bis 14 400 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77; für 31 500 Franken Einkommen 131.65 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr; für 41 200 Franken Einkommen 217.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr; für 55 000 Franken Einkommen 581.30 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr; für 72 200 Franken Einkommen 1 092.10 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr; für 77 700 Franken Einkommen 1 418.80 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr; für 103 000 Franken Einkommen 3 088.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr; für 133 900 Franken Einkommen 5 807.80 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr; für 175 000 Franken Einkommen 10 328.80 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr; für 751 200 Franken Einkommen 86 387.20 für 751 300 Franken Einkommen 86 399.50 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr. 2 Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer: Franken bis 28 100 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00; für 50 400 Franken Einkommen 223.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr; für 57 900 Franken Einkommen 373.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr; für 74 700 Franken Einkommen 877.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr; für 89 700 Franken Einkommen 1 477.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr; für 102 700 Franken Einkommen 2 127.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr; für 113 900 Franken Einkommen 2 799.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr; für 123 300 Franken Einkommen 3 457.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr; für 130 800 Franken Einkommen 4 057.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr;
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Franken für 136 300 Franken Einkommen 4 552.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr; für 140 200 Franken Einkommen 4 942.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr; für 142 100 Franken Einkommen 5 151.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr; für 144 000 Franken Einkommen 5 379.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr; für 889 400 Franken Einkommen 102 281.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr. 2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 250 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
1bis Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Ein- künfte zugeflossen sind. 2 Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet.
Gliederungstitel vor Art. 40 Dritter Titel: Zeitliche Bemessung
Art. 40 Steuerperiode
1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
2 Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahresein- kommen umgerechnet. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern AS 2013
Art. 41 Bemessung des Einkommens 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das
Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. 3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.
Gliederungstitel vor Art. 42 Aufgehoben
Art. 42 Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die ganze Steuerperiode, in der sie die Ehe geschlossen haben, nach Artikel 9 Absatz 1 veranlagt. 2 Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt.
3 Stirbtein in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte, so
werden bis zu seinem Todestag beide Ehegatten gemeinsam veranlagt (Art. 9 Abs. 1). Der überlebende Ehegatte wird für den Rest der Steuerperiode separat zu dem für ihn anwendbaren Tarif veranlagt. Artikel 40 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 43 und 44 Aufgehoben
3. und 4. Kapitel (Art. 45–48)
Aufgehoben
Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit
1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen
Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrecht- lichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. 2 Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
3 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen
Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.
Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern AS 2013
4 Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
Art. 106 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1 Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörig- keit ist der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuer- pflicht: a. für natürliche Personen die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; b. für juristische Personen die in Artikel 51 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 oder 51 gleichzeitig in mehreren Kan- tonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuer- baren Werte befindet.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 107.
Art. 161 Abs. 3 Bst. b Aufgehoben
Bisheriger Art. 220a
3. Kapitel (Art. 208–220a)
Aufgehoben
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 4b Wechsel der Steuerpflicht
1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die
Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuer- bar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
3 SR 642.14
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2 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kan- ton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuer- periode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermö- gen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausge- schieden.
Art. 10 Abs. 2
2 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäfts-
jahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Art. 15 Steuerperiode
1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
2 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode fest-
gesetzt und erhoben. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahresein- kommen umgerechnet. Die Artikel 4b und 11 Absatz 3 bleiben vorbehalten.
Art. 16 Bemessung des Einkommens 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das
Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. 3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.
Art. 17 Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht. 2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abge- schlossenen Geschäftsjahres.
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3 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen, so wird
dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt. Absatz 4 gilt sinngemäss. 4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 4b Absatz 2 bleibt vorbe- halten.
Art. 18 Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die ganze Steuerperiode, in der sie die Ehe geschlossen haben, nach Artikel 3 Absatz 3 veranlagt. 2 Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt.
3 Stirbtein in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte, so
werden bis zu seinem Todestag beide Ehegatten gemeinsam veranlagt (Art. 3 Abs. 3). Der überlebende Ehegatte wird für den Rest der Steuerperiode separat zu dem für ihn anwendbaren Tarif veranlagt. Die Artikel 15 Absatz 3 und 17 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
Siebter Titel (Art. 62–70) Aufgehoben
Art. 72 Abs. 1
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert acht Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes den Vorschriften der Titel 2–6 an.
Aufgehoben
3. Bundesgesetz vom 13. Oktober 19654 über die Verrechnungssteuer
Art. 29 Abs. 3 und 4
3 Wo wichtige Gründe vorliegen (Beendigung der Steuerpflicht, Auflösung einer
juristischen Person, Konkurs und dergleichen) oder wo besondere Härten es recht- fertigen, kann der Antrag vorzeitig gestellt werden.
4 Aufgehoben
4 SR 642.21
Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern AS 2013
II
Koordination mit dem Bundesgesetz vom 28. September 20125 über die Besteuerung nach dem Aufwand. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Besteue- rung nach dem Aufwand erhält Artikel 14 Absätze 3 Einleitungssatz, 4 und 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer (Ziff. 1) folgende Fassung:
Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz, 4 und 6
3 Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Aus-
land entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: 4 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36) berechnet. Die Ermäs- sigung nach Artikel 36 Absatz 2bis zweiter Satz kommt nicht zur Anwendung.
6 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt den Betrag nach Absatz 3 Buch-
stabe a an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Artikel 39 Absatz 2 gilt sinngemäss.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am
1. Januar 2014 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
Nationalrat, 22. März 2013 Ständerat, 22. März 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Juli 2013 unbenützt abgelaufen.7
2 Es tritt gemäss Ziffer III Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
30. Juli 2013 Bundeskanzlei
5 BBl 2012 8251
6 SR 642.11
7 BBl 2013 2487
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