AS 2013 2469
Zweites Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der durch das Zusatzabkommen vom 25. August 2009 sowie dem dazugehörigen Protokoll geänderten Fassung
Übersetzung1
Zweites Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der durch das Zusatzabkommen vom 25. August 2009 sowie dem dazugehörigen Protokoll geänderten Fassung
Abgeschlossen am 11. Juli 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 20112 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. Juli 2013
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Grossherzogtums von Luxemburg, vom Wunsche geleitet, das Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend «das Abkommen»), in der durch das Zusatzabkommen vom 25. August 2009 (nachfolgend «das Zusatzabkommen») sowie dem dazugehörigen Protokoll3 (nachfolgend «das Protokoll») geänderten Fassung zu ändern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 1. Ziffer 3 Buchstabe b) des Protokolls – mit Artikel 4 des Zusatzabkommens in das Abkommen eingefügt – wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «b) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, fishing expeditions zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflich- tigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von fishing expeditions; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.»
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 2469).
2 AS 2013 2467 3 SR 0.672.951.81
2012-1716 2469
Zweites Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg AS 2013
2. Die Unterabsätze (i) und (v) von Ziffer 3 Buchstabe c) des Protokolls, mit Zif- fer 4 des Zusatzabkommens in das Abkommen eingefügt, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; (v) sofern bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»
Art. 2
1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander auf dem diploma-
tischen Weg, dass sämtliche Bedingungen und gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erfüllt sind.
2. Dieses Zusatzabkommen, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens
bildet, tritt am Tag der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden vom ersten Tag der Anwendung des Zusatzab- kommens vom 25. August 20094 und des dazugehörigen Protokolls an Anwendung, mit denen das Abkommen geändert wird.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterschrie- ben.
Geschehen zu Luxemburg, am 11. Juli 2012 im Doppel in französischer Sprache.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Grossherzogtums von Luxemburg: Philippe Guex Luc Frieden
4 AS 2010 5693