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AS 2013 3195

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien

vom 12. September 2013

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz

verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus Italien.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Italiens ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von Konsumeiern

1 Die Einfuhr von Konsumeiern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten

Gebieten Italiens ist verboten.

2 Davon ausgenommen ist die Einfuhr von Konsumeiern:

a. aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG3 erfüllt sind; b. aus den in Anhang 2 aufgelisteten Gebieten, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer V und VI der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.

SR 916.443.102 3 Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dez. 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

2013-2264 3195

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2013 aus Italien. V des BVET

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern

1 Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern

aus den in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgelisteten Gebieten Italiens ist verboten.

2 Davon ausgenommen ist die Einfuhr von:

a. Eintagsküken aus den in Anhang 3 aufgelisteten Gebieten, wenn:

1. die Küken aus Bruteiern von Geflügelbetrieben ausserhalb der in den

Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten stammen,

2. die Küken auf direktem Weg befördert werden, und

3. die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass die Küken nicht mit Brut-

eiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen aus den in den Anhän- gen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten in Berührung gekommen sind; b. Bruteiern aus den in Anhang 3 aufgelisteten Gebieten, wenn:

1. die Eier auf direkten Weg zu einer Brüterei mit Betriebsbewilligung

befördert werden,

2. die Eier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert wurden,

und

3. die Herkunft und der Verbleib der Eier jederzeit ermittelt werden kann.

3 Über die Einfuhr von Eintagsküken und Bruteiern gemäss Absatz 2 muss das

Veterinäramt vorab schriftlich verständigt werden. Die Veterinärbescheinigungen, welche die Sendungen begleiten, müssen den folgenden Vermerk enthalten: «Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschluss 2013/443/EU der Kommission».

Art. 5 Kontrolle und Massnahmen an der Zollgrenze

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung hält verdächtige Sendungen zurück und über-

mittelt dem BVET die zur weiteren Abklärung notwendigen Zolldokumente.

2 Nicht vorschriftsgemässe Sendungen werden vom BVET zurückgewiesen oder in

Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 13. September 2013 in Kraft.4

12. September 2013 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss

4 Diese Verordnung wurde am 12. Sept. 2013 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2013 aus Italien

Anhang 1 (Art. 2, 3 und 4)

Schutzzonen

Folgende Gebiete in Italien sind als Schutzzonen definiert worden:

1. die Gemeinden Mordano und Bagnara di Romagna;

2. der Teil des Gebiets der Gemeinde:

a. Imola östlich der Nationalstrasse 610 und nördlich der Nationalstrasse 9 («Via Emilia»), b. Solarolo nördlich des Autobahnkreuzes auf der A14 in Richtung Ravenna, c. Bondeno südlich der Nationalstrasse 496 und westlich des Flusses Panaro, d. Finale Emilia nördlich der Nationalstrasse 468, östlich der Land- strasse 9 und westlich des Flusses Panaro.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2013 aus Italien. V des BVET

Anhang 2 (Art. 3 und 4 )

Überwachungszonen

Folgende Gebiete in Italien sind als Überwachungszonen definiert worden:

1. die Gemeinden Argenta, Bondeno, Cento, Comacchio, Finale Emilia, Migli-

arino, Migliaro, Mirabello, Ostellato, Portomaggiore, Tresigallo, Castelbo- lognese, Castelguelfo, Conselice, Cotignola, Faenza, Imola (übriges Gebiet), Lugo, Massalombarda, Medicina, Sant’Agata sul Santerno, Sant' Agostino, Solarolo (übriges Gebiet), Masi Torello;

2. der Teil des Gebietes der Gemeinde:

a. Ferrara östlich der Nationalstrasse 15 («Via Pomposa») und der Landstrasse «Via Ponte Assa», b. Crevalcore nördlich der «Via Provanone» und östlich der Landstrasse 9 («Via Provane»), c. Mirandol östlich der Eisenbahnlinie Modena-Verona, d. San Felice sul Panaro östlich der Eisenbahnlinie Modena-Verona, e. Sermide südlich der Landstrasse 35 («Via Pole») und westlich der Landstrasse 37, f. Felonica südlich der Landstrasse 35 («Via Pole»).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2013 aus Italien

Anhang 3 (Art. 4)

Weitere Sperrzonen

Folgende Gebiete Italiens sind als weitere Sperrzonen definiert worden:

1. die Gemeinden Alfonsine, Ariano nel Polesine, Bagnacavallo, Berra, Brisi-

ghella, Bertinoro, Casola Valsenio, Castrocaro Terme e Terra del Sole, Cer- via, Cesena, Cesenatico, Codigoro, Corbola, Dovadola, Forlimpopoli, Forlì, Fusignano, Gambettola, Gatteo, Goro, Jolanda di Savoia, Lagosanto, Lon- giano, Massa Fiscaglia, Meldola, Mesola, Modigliana, Papozze, Porto Tolle, Porto Viro, Predappio, Ravenna, Riolo Terme, Russi, San Mauro Pascoli, Savignano sul Rubicone, Taglio di Po.

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