AS 2013 3835
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV)
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang A 45a der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:
Klammer unter dem Anhangtitel (Art. 12b Abs. 3 Bst. b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962; Art. 19c und 19d der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19963
Ziff. 5 und 6
5. Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Energie
Die EZV meldet die Daten nach Ziffer 2 regelmässig dem Bundesamt für Energie.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren vernichtet.
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang A 45b gemäss Beilage.
2013-2045 3835
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2013
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2013
Anhang A 45b
Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen zur Stromerzeugung (Art. 12b Abs. 3 Bst. b, 27 und 29 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19964; Art. 19c, 19d, 68 und 71 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19965; Art. 7a des Energiegeset- zes vom 26. Juni 19986; Anhang 1.5 Ziffer 6.4 der Energieverordnung vom 7. Dez. 19987 sowie Ziffer 6.4 der Richtlinie vom 1. Jan. 20148 «Kostendeckende Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV»)
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Aufsicht inländischer Betriebe, die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und
Personenvereinigungen, die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen herstel- len und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen;
2. Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel;
3. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren
sowie über die Hersteller bzw. die Lieferanten der Waren;
4. Informationen über das Herstellungsverfahren und den Betrieb;
5. bei Gewährung einer Steuererleichterung nach Art. 19a Abs. 1 der Mineral-
ölsteuerverordnung: a. Nachweisnummer, b. Datum der Annahme des Nachweises der positiven ökologischen Gesamtbilanz, c. Datum der Annahme der Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedin- gungen erfüllt sind, d. Ablaufdatum der Nachweise;
6. Nummer und Datum der letzten Kontrolle; Ergebnis; Vermerk für eine
Nachkontrolle.
4 SR 641.61 5 SR 641.611 6 SR 730.0 7 SR 730.01 8 Die «Richtlinie kostenlose Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV» kann im Internet beim Bundesamt für Energie unter www.bfe.admin.ch > Themen > Stromversorgung > Strom aus erneuerbaren Energien > Kostendeckende Einspeisevergü- tung > Dokumente zum Thema > Richtlinien kostenlos abgerufen werden.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2013
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mine-
ralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.
5. Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Energie
Die EZV meldet die Daten nach Ziffer 2 regelmässig dem Bundesamt für Energie.
6. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren vernichtet.