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AS 2013 4145

AS 2013 4145

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3–5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und

177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrich-

tung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.

2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.

Art. 2 Direktzahlungsarten Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: a. Kulturlandschaftsbeiträge:

1. Offenhaltungsbeitrag,

2. Hangbeitrag,

3. Steillagenbeitrag,

4. Hangbeitrag für Rebflächen,

5. Alpungsbeitrag,

6. Sömmerungsbeitrag;

b. Versorgungssicherheitsbeiträge:

1. Basisbeitrag,

2. Produktionserschwernisbeitrag,

3. Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;

SR 910.13 1 SR 910.1

2013-0216 4145

Direktzahlungsverordnung AS 2013

c. Biodiversitätsbeiträge:

1. Qualitätsbeitrag,

2. Vernetzungsbeitrag;

d. Landschaftsqualitätsbeitrag; e. Produktionssystembeiträge:

1. Beitrag für biologische Landwirtschaft,

2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Ei-

weisserbsen, Ackerbohnen und Raps,

3. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,

4. Tierwohlbeiträge;

f. Ressourceneffizienzbeiträge:

1. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren,

2. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung,

3. Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik;

g. Übergangsbeitrag.

2. Kapitel: Voraussetzungen

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: a. natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; b. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; c. die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. 2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktienge- sellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbst- bewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, so- fern: a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine di- rekte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Ei- gentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

3 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der

Schweiz sowie Kantone und Gemeinden für Biodiversitäts- und Landschaftsquali- tätsbeiträge beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.

Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbil-

dungen verfügen: a. berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsge- setzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähig- keitszeugnis nach Artikel 38 BBG; b. Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; c. höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.

2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine

andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Arti- kel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der mass- gebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirt- schaftlichen Weiterbildung; oder b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.

3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren

Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Ab- satz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.

4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze

des bisherigen Bewirtschafters beziehungsweise der bisherigen Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. 5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der bisherigen Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.

Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 SAK besteht.

2 SR 412.10 3 SR 910.91

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Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte

1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbei-

ten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.

2 Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009»

von Agroscope, in der Version des Jahres 20134.

Art. 7 Maximaler Tierbestand Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20135 nicht überschrei- tet.

Art. 8 Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK

1 Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.

2 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienz- beiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet.

Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.

Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben 1 Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie: a. den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.

2 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.

3 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.

4 Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter

www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag 5 SR 916.344; AS 2013 3983

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2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis

Art. 11 Grundsatz Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungs- nachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.

Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tier- schutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.

Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz

1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoff-

bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.

2 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzen-

bedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.

3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf

allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.

Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen

1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit

Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland. 2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–n und p sowie nach Anhang 1 Ziffer 3, die: a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin sind.

3 Pro Baum wird eine Are als Biodiversitätsförderfläche angerechnet. Pro Bewirt-

schaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.

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Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung

1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden

und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Arti- kel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.

2 Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:

a. eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantona- len Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.

Art. 16 Geregelte Fruchtfolge

1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorge-

beugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versi- ckerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermie- den werden. 2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten. 3 Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.

4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September

19977 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.

Art. 17 Geeigneter Bodenschutz

1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen

zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelas- tungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt. 2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründün- gung ansäen. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss angesät werden: a. in der Talzone: vor dem 1. September; b. in der Hügelzone und der Bergzone I: vor dem 15. September.

6 SR 451 7 SR 910.18

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3 Für die Bodenbedeckung mit Zwischenfutter und Gründüngung gelten die Anfor-

derungen nach Anhang 1 Ziffer 5.1.

4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September

19978 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschut- zes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.

Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel

1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind

primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologi- sche und mechanische Verfahren anzuwenden.

2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie

die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.

3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzen-

schutzmittelverordnung vom 12. Mai 20109 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern

6.1 und 6.2 festgelegt.

4 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmass-

nahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.

5 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenom-

men sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchs- beschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.

Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.

Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen

1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann gleichwertige Anforderungen zur

Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauf- tragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.

8 SR 910.18 9 SR 916.161

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Art. 21 Pufferstreifen Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzu- legen.

Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN

1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrie-

ben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. 2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: a. ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13; b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14; c. die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen.

3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt,

wenn: a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; b. die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; c. die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; d. keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.

Art. 23 Flächenabtausch Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.

Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.

Art. 25 Aufzeichnungen Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.

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3. Abschnitt:

Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 26 Grundsatz Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und um- weltschonend bewirtschaftet werden.

Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.

Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.

Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen

1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung

zu schützen.

2 Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu

schützen.

3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.

Art. 30 Düngung der Weideflächen

1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zu-

sammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nut- zung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilli- gen. 2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht aus- gebracht werden.

3 Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbrin-

gung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.

4 Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Her-

kunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.

5 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit

höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasser-

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gruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduk- tions-Verordnung vom 18. Mai 200510.

Art. 31 Zufuhr von Futter

1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens

50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungspe-

riode zugeführt werden.

2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von

100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zuläs-

sig.

3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte

verfüttert werden.

4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und

Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.

Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und

Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhin- dern.

2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Ver-

wendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.

Art. 33 Weitergehende Anforderungen Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.

Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung

1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton

Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.

2 Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festge-

stellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. 3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.

10 SR 814.81

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3. Kapitel:

Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände

1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen

Art. 35 1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 LBV11.

2 Unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Weiden (Art. 55 Abs. 1

Bst. c) berechtigten bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Weide- fläche zu Beiträgen. 3 Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a) berechtig- ten bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen. 4 Flächen, für die nach dem NHG12 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinba- rung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Ver- sorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).

5 Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2

LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53). 6 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zu Biodiversitätsbeiträgen.

7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen,

Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.

2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände

Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände 1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungs- periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.

2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweide-

betrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober; b. für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr.

11 SR 910.91 12 SR 451

Direktzahlungsverordnung AS 2013

3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird anhand der

Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.

4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirt-

schafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.

Art. 37 Bestimmung der Tierbestände

1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln

ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt. 2 Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.

3 Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömme-

rungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömme- rungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200513 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.

4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum

1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.

5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39

Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.

6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebe-

trieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.

3. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet

1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Arti-

kel 24 LBV14 abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidba- ren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.

13 SR 631.0 14 SR 910.91

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Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben

1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte

Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.

2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden

Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.

3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.

4 Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200015 festgeleg-

te Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.

5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu

aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Be- rücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforde- rung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.

Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes

1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den

Normalbesatz fest für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem; b. die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.

2 Der Normalbesatz nach Absatz 1 Buchstabe b wird festgelegt in:

a. RGVE für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer tradi- tionellen Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen; b. NST für die restlichen raufutterverzehrenden Nutztiere.

3 Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchscha-

fen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. 4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.

Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes

1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftswei-

debetriebs an, wenn: a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan ein- reicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt; b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll; c. Flächenmutationen dies erfordern.

15 [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]

Direktzahlungsverordnung AS 2013

2 Er setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kanto-

nalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn: a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat; b. kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben; c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat. 3 Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.

4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des

Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.

2. Titel: Beiträge

1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge

1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag

Art. 42 1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.

2 Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden

keine Beiträge ausgerichtet.

3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.

2. Abschnitt: Hangbeitrag

Art. 43 1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigun- gen: a. 18–35 Prozent Neigung; b. mehr als 35–50 Prozent Neigung; c. mehr als 50 Prozent Neigung.

2 Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine

Beiträge ausgerichtet.

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3 Beiträgewerden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens

50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen. 4 Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.

5 Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede

bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungs- einheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.

3. Abschnitt: Steillagenbeitrag

Art. 44 1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen. 2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtig- ten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.

4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen

Art. 45

1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:

a. Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent; b. Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung; c. Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Gelände- neigung.

2 Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festge-

legt. 3 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.

4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindes-

tens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksich- tig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.

5 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für

die Beiträge ausgerichtet werden.

6 Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.

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5. Abschnitt: Alpungsbeitrag

Art. 46 Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutz- tiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.

6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag

Art. 47 Beitrag

1 Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere,

mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.

2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:

a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen, pro NST; b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST; c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST; d. gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer traditionellen Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen, pro RGVE; e. übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST.

3 Die Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe d werden nur bis zum 31. Dezember 2017

ausgerichtet.

Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.

Art. 49 Festsetzung des Beitrags

1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39)

ausgerichtet.

2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungs-

beitrag wie folgt angepasst: a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST oder RGVE um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST oder RGVE, so wird der Beitrag um

25 Prozent reduziert.

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b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST oder in RGVE um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST oder RGVE, so wird kein Beitrag ausgerichtet. c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST oder RGVE um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.

2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge

1. Abschnitt: Basisbeitrag

Art. 50 Beitrag

1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.

2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet. 3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausge- richtet.

4 Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindest-

tierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzeh- renden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauer- grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrün- flächen anteilsmässig festgelegt.

Art. 51 Mindesttierbesatz

1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:

a. in der Talzone 1,0 RGVE; b. in der Hügelzone 0,8 RGVE; c. in der Bergzone I 0,7 RGVE; d. in der Bergzone II 0,6 RGVE; e. in der Bergzone III 0,5 RGVE; f. in der Bergzone IV 0,4 RGVE. 2 Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1.

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2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag

Art. 52 1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen in der Berg- und Hügelzone ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft. 2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausge- richtet.

3 Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet,

wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.

3. Abschnitt:

Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen

Art. 53

1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare

ausgerichtet. 2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausge- richtet.

4. Abschnitt: Flächen im Ausland

Art. 54

1 Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlun-

gen der Europäischen Union (EU) nach der Verordnung (EG) Nr. 73/200916 ausge- richtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.

2 Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die

für das Vorjahr ausgerichtet wurden.

16 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jan. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 1290/2005 (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 671/2012, ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.

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3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55

1 Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum für die Erhaltung und Förderung der

natürlichen Artenvielfalt auf folgenden eigenen oder gepachteten Biodiversitätsför- derflächen gewährt: a. extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. extensiv genutzte Weiden; d. Waldweiden; e. Streueflächen; f. Hecken, Feld- und Ufergehölze; g. Uferwiesen entlang von Fliessgewässern; h. Buntbrachen; i. Rotationsbrachen; j. Ackerschonstreifen; k. Saum auf Ackerfläche; l. Hochstamm-Feldobstbäume; m. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen; n. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt; o. artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet; p. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;

2 Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen

abgestuft.

3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten

ausgerichtet: a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Tal- und Hügelzone; b. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II; c. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet.

4 Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und

Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitäts- förderflächen zu verbessern.

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5 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a,

18b, 23c und 23d NHG17 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundei- gentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Aufla- gen abgeschlossen wurde.

6 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die

Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.

2. Abschnitt: Qualitätsbeitrag für die Biodiversität

Art. 56 Qualitätsstufen

1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–l werden

Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.

2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für

die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, l, n und o Beiträge der Quali- tätsstufe II ausgerichtet.

3 Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwie-

sen und -weiden und Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG18 sind, so werden zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitäts- stufe I und II Beiträge der Qualitätsstufe III ausgerichtet.

Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschon- streifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotati- onsbrachen während mindestens eines Jahres entsprechend bewirtschaftet werden.

2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine

verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die glei- che Fläche als Biodiversitätsförderfläche anlegt und damit die Biodiversität oder der Ressourcenschutz besser gefördert wird.

Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I

1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I

nach Anhang 4 erfüllt werden.

2 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf

wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Acker- schonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförder- flächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hoch- stamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.

17 SR 451 18 SR 451

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3 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive

Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.

4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht

werden. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. In Streueflächen und auf Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzen- schutzmitteln nicht zulässig ist, ist die Einzelstockbehandlung nicht erlaubt. In Waldweiden dürfen Pflanzenschutzmittel nur mit Bewilligung der für die Forstwirt- schaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwen- dungsverbote und -einschränkungen verwendet werden. In Rebflächen mit natürli- cher Artenvielfalt ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 4 zulässig. Für Hochstamm-Feldobstbäume dürfen Pflanzenschutzmittel verwendet werden. 5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen. Ast- und Streuehau- fen dürfen jedoch angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist. In Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt muss das Schnittgut nicht abgeführt werden.

6 Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind nicht zulässig. Auf

Flächen, auf denen das Schnittgut nach Absatz 5 nicht abgeführt werden muss, und auf Baumscheiben von Hochstamm-Feldobstbäumen ist das Mulchen zulässig.

7 Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die von Agroscope

für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche empfohlen sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig beste- hendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.

8 Für Flächen, für die nach dem NHG19 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzver-

einbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festge- legt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–7 und nach Anhang 4 ersetzen.

9 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnah-

men von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.

Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anfor- derungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.

2 Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen

erlassen, wie die botanische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.

19 SR 451

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3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Quali-

tät und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausge- nommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität im Sömmerungsgebiet.

4 Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton

frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.

5 Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.

6 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der

Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.

Art. 60 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe III

1 Der Beitrag der Qualitätsstufe III wird ausgerichtet, wenn:

a. es sich um Flächen nach Artikel 56 Absatz 3 handelt und diese als Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–e angemeldet sind; b. der Schutz der Inventarfläche und der dazugehörigen Pufferzone durch eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen dem Bewirtschaf- ter oder der Bewirtschafterin und der kantonalen Fachstelle sichergestellt ist und die vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen erfüllt sind.

2 Werden Beiträge der Qualitätsstufe III ausgerichtet, so werden auf derselben

Fläche auch die Beiträge der Qualitätsstufen I und II ausgerichtet.

3. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag

Art. 61 Beitrag

1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der

angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.

2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschaf-

terinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.

3 Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.

4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags

nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1.

Art. 62 Voraussetzungen und Auflagen

1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen:

a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 er- füllen;

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b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsför- derflächen entsprechen; c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernet- zungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.

2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflä-

chen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.

3 Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die

Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften.

4 Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die

Koordination mit einem anderen Vernetzungsprojekt oder mit einem Landschafts- qualitätsprojekt nach Artikel 63 Absatz 1 ermöglicht. 5 Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I ab- weichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirt- schafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichne- ten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung.

4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag

Art. 63 Beitrag

1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiter-

entwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.

2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschaf-

terinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV20 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.

3 Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.

4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags

nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.

Art. 64 Projekte

1 Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a. Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden. b. Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein.

20 SR 910.91

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c. Die Beiträge pro Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Mass- nahme orientieren.

2 Der Kanton muss dem BLW Gesuche um Bewilligung eines Projekts und um

dessen Finanzierung zusammen mit einem Projektbericht zur Überprüfung der Mindestanforderungen einreichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden.

3 Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.

4 Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.

5 Von der Projektdauer nach Absatz 4 kann abgewichen werden, wenn dies die

Koordination mit einem Vernetzungsprojekt nach Artikel 61 Absatz 1 ermöglicht. Der Bund berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.

6 Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW pro Projekt

einen Evaluationsbericht ein.

7 Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.

5. Kapitel: Produktionssystembeiträge

1. Abschnitt: Produktionsformen

Art. 65

1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die

biologische Landwirtschaft ausgerichtet.

2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:

a. der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps; b. der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion.

3 AlsBeitrag für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden die Tier-

wohlbeiträge ausgerichtet.

2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft

Art. 66 Beitrag Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft: a. Spezialkulturen; b. anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche; c. übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.

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Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen

1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung vom

22. September 199721 müssen erfüllt sein. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft auf- geben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biolo- gische Landwirtschaft beitragsberechtigt.

3. Abschnitt:

Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps

Art. 68 Beitrag Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserb- sen, Ackerbohnen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet.

Art. 69 Voraussetzungen und Auflagen 1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen: a. Wachstumsregulatoren; b. Fungizide; c. chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; d. Insektizide.

2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu

erfüllen für: a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale und weitere Getreidearten sowie Mischungen dieser Getreidearten; b. Getreide für die Saatgutproduktion; c. Raps; d. Sonnenblumen; e. Eiweisserbsen und Ackerbohnen sowie Mischungen von Eiweisserbsen oder Ackerbohnen mit Getreide zur Verfütterung.

3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte

in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten22 von Agroscope und swiss granum aufgeführt ist. Der Beitrag für Getreide für die Saatgutproduktion wird nur an Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, die nach der Ausführungsverord-

21 SR 910.18

22 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch

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nung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199823 zugelassen sind.

4 Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.

4. Abschnitt:

Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

Art. 70 Beitrag Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.

Art. 71 Voraussetzungen und Auflagen 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehal- tenen raufutterverzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensub- stanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahres- ration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen: a. im Talgebiet: 75 Prozent der TS; b. im Berggebiet: 85 Prozent der TS.

2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS

pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar.

3 Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet,

wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztie- ren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt.

4 Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in

Anhang 5 Ziffern 2–4 festgelegt.

5. Abschnitt: Tierwohlbeiträge

Art. 72 Beiträge 1 Der Bund richtet Tierwohlbeiträge für die Haltung von Tieren aus, wenn alle zur entsprechenden Kategorie gehörenden Tiere nach den Anforderungen eines oder beider der folgenden Tierwohlprogramme gehalten werden: a. besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS); b. regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS).

23 SR 916.151

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2 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für ein Tierwohl- programm angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Bei- tragsjahres nicht erfüllen, so kann der Kanton 50 Prozent der Beiträge ausrichten, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.

Art. 73 Tierkategorien Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:

1. Milchkühe,

2. andere Kühe,

3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,

4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt,

5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt,

6. männliche Tiere, über 730 Tage alt,

7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt,

8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt,

9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt;

b. Tierkategorien der Pferdegattung:

1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 30 Monate alt,

2. Hengste, über 30 Monate alt,

3. Tiere, bis 30 Monate alt;

c. Tierkategorien der Ziegengattung:

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt;

d. Tierkategorien der Schafgattung:

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt,

3. Weidelämmer;

e. Tierkategorien der Schweinegattung:

1. Zuchteber, über halbjährig,

2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,

3. säugende Zuchtsauen,

4. abgesetzte Ferkel,

5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;

f. Kaninchen:

1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere

bis zum Alter von etwa 35 Tagen,

2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;

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g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:

1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne,

2. Konsumeier produzierende Hennen,

3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,

4. Mastpoulets,

5. Truten.

Art. 74 Voraussetzungen für BTS-Beiträge

1 Alsbesonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise

gedeckte Mehrflächen-Haltungssysteme: a. in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden; b. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewe- gungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

2 Für eine Tierkategorie werden nur dann BTS-Beiträge ausgerichtet, wenn auf dem

Betrieb die massgebende Anzahl Tiere in Stallungen untergebracht werden kann, welche die Tierschutz- und BTS-Anforderungen erfüllen.

3 Keine BTS-Beiträge werden ausgerichtet für:

a. Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 5 und 9, Buchstabe b Ziffer 3 und Buchstabe d; b. Tierkategorien, die ausschliesslich nach Absatz 8 gehalten werden. 4 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie die Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 6 Buch- stabe A festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Buchstabe B einzuhalten.

5 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder

für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.

6 Werden bei Tieren der Rindergattung verformbare Liegematten verwendet, so sind

zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Buchstabe C einzuhalten.

7 Die Tiere müssen jeden Tag Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben.

8 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer

BTS-konformen Unterkunft für Tiere nach Artikel 73 Buchstaben a–c nicht zwin- gend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS- konformen Unterkunft untergebracht werden.

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Art. 75 Voraussetzungen für RAUS-Beiträge 1 Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.

2 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sind in

Anhang 6 Buchstabe D festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforde- rungen nach Anhang 6 Buchstabe B einzuhalten. Die Einstreue muss die Anforde- rungen nach Artikel 74 Absatz 5 erfüllen.

3 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen

werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwin- gend erforderlich ist. 4 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder pro Einzeltier zu dokumentieren. Verein- fachungen bei der Journalführung und die Anforderungen an die Kontrolle sind in Anhang 6 Buchstabe D festgelegt. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bezie- hungsweise zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden.

5 Laufhof und Weide müssen den Anforderungen der Tiere entsprechen. Die Einzel-

heiten sind in Anhang 6 Buchstabe E festgelegt.

Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen

1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buch-

stabe B Ziffer 1.3, Buchstabe D Ziffer 1.1 Buchstabe b und Buchstabe E Ziffer 1.5 schriftlich. 2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.

3 Sie enthalten:

a. eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betref- fenden Verordnungsbestimmung; b. die Begründung für die Abweichung; c. die Geltungsdauer.

4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an

Dritte delegieren.

5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.

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6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge

1. Abschnitt: Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren

Art. 77 Beitrag

1 DerBeitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und

Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.

2 Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten:

a. der Einsatz eines Schleppschlauchs; b. der Einsatz eines Schleppschuhs; c. Gülledrill; d. tiefe Gülleinjektion.

3 Die Beiträge werden bis 2019 ausgerichtet.

Art. 78 Voraussetzungen und Auflagen

1 Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berück-

sichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres.

2 Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine

Beiträge gewährt.

3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte

flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse- Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.11, Juni 201324. 4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen: a. Datum der Ausbringung; b. gedüngte Fläche; c. Geräte- oder Maschinentyp und Besitzer oder Besitzerin.

5 DerKanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden

müssen.

24 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.11, Juni 2013.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

2. Abschnitt: Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

Art. 79 Beitrag

1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der

Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet.

2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten die:

a. Direktsaat, wenn höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der Saat bewegt werden; b. Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat), wenn höchstens 50 Prozent der Bodenoberfläche vor oder während der Saat bearbeitet werden; c. Mulchsaat, wenn eine höchstens 10 cm tiefe, pfluglose Bearbeitung des Bo- dens erfolgt.

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:

a. Kunstwiesen mit Mulchsaat; b. Gründüngungen und Zwischenkulturen; c. Weizen oder Triticale nach Mais.

4 Die Beiträge werden bis 2019 ausgerichtet.

Art. 80 Voraussetzungen und Auflagen

1 Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind

vorsorgliche Massnahmen wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen. 2 Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtig- ten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen: a. Art der schonenden Bodenbearbeitung; b. Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur c. Saat- und Erntetermin der Hauptkulturen; d. Herbizideinsatz; e. Fläche; f. Geräte- oder Maschinentyp und Besitzer oder Besitzerin.

4 DerKanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden

müssen.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Art. 81 Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid Für Flächen, für die ein Beitrag nach den Artikeln 79 und 80 ausgerichtet wird, wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr bezahlt, sofern ab der Ernte der vorangehen- den Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.

3. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik

Art. 82

1 Für die Anschaffung von Neugeräten mit präziser Applikationstechnik zur Aus-

bringung von Pflanzenschutzmitteln wird ein einmaliger Beitrag pro Pflanzen- schutzgerät ausgerichtet.

2 Als präzise Applikationstechnik gelten:

a. die Unterblattspritztechnik (Dropleg); b. driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen. 3 Als Unterblattspritztechnik gilt eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflan- zenschutzgeräte, die es erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Be- handlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden.

4 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:

a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung (Tangentialgebläse); b. Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung; c. Tunnelrecyclingsprühgerät. 5 Driftreduzierende Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass auch ohne den Einsatz von driftreduzierenden Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert wird.

6 Die Beiträge werden bis 2019 ausgerichtet.

7. Kapitel:

Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Art. 83 1 Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a–f sind in Anhang 7 festge- legt.

2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach

Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–5 und b–g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschafts-

weidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt.

8. Kapitel: Übergangsbeitrag

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags

Art. 84 Beitragsberechtigung Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 unun- terbrochen bewirtschaftet werden.

Art. 85 Beitrag Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basis- wert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87.

Art. 86 Basiswert 1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Diffe- renz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömme- rungsbeitrags, nach dieser Verordnung.

2 Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel

werden die Jahre 2011–2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzah- lungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemei- nen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.

3 Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge

werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt.

4 Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der

Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde.

Art. 87 Faktor

1 Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und

der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b LwG und nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199125.

2 Das BLW legt den Faktor fest.

25 SR 814.20

Direktzahlungsverordnung AS 2013

2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen

Art. 88 Bewirtschafterwechsel Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.

Art. 89 Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen 1 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet. 2 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.

Art. 90 Zusammenschluss mehrerer Betriebe Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammen- gezählt.

Art. 91 Betriebsteilung

1 Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu

entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebs oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neu anerkannten Betriebe aufgeteilt.

2 Wird eine Betriebsgemeinschaft oder ein zusammengeschlossener Betrieb geteilt,

die oder der vor der Aufteilung weniger als fünf Jahre bestand, so wird der Über- gangsbeitrag aufgrund der eingebrachten Betriebe aufgeteilt.

Art. 92 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemein- schaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Art. 93 Grössere strukturelle Änderungen Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.

3. Abschnitt: Begrenzung des Übergangsbeitrags

Art. 94 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens

1 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000

Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesge- setz vom 14. Dezember 199026 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.

2 Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Ein-

kommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken. 3 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmäs- sig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.

Art. 95 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens

1 Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000

Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.

2 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000

Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.

3 Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Über-

gangsbeitrag ausgerichtet. 4 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmäs- sig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.

Art. 96 Veranlagung Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Bei- tragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechts- kräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete

26 SR 642.11

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuer- jahre massgebend.

3. Titel: Verfahren

1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs

Art. 97 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung

der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 23. Oktober 201327 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitz- kanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behör- de die Anmeldung einreichen für: a. den ÖLN; b. die Biodiversitätsbeiträge; c. die Produktionssystembeiträge; d. die Ressourceneffizienzbeiträge.

2 Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kon-

trollstelle nach Artikel 6 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.

Art. 98 Gesuch

1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.

2 Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch: a. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV28 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet; b. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirt- schaftet.

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden; b. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der Ver- ordnung vom 23. Oktober 201329 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV);

27 SR 910.15; AS 2013 3867 28 SR 910.91 29 SR 919.117.71; AS 2013 4009

Direktzahlungsverordnung AS 2013

c. die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Aus- nahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortge- rechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen; d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:

1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme

der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel,

2. das Auffuhrdatum,

3. das voraussichtliche Abfahrtsdatum,

4. Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,

5. die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;

e. die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge; f. Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen; g. die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vor- jahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.

4 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen

in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestä- tigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.

5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhe-

bungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.

6 Der Kanton bestimmt:

a. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist; b. ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200330 über die elektronische Signatur versehen werden kön- nen.

Art. 99 Gesuchstermine und Fristen

1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsge-

biet, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 28. Februar einzureichen.

2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kan-

ton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. und dem 31. August einzureichen.

30 SR 943.03

Direktzahlungsverordnung AS 2013

3 Die Kantone können innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Ge-

suchstermin festlegen.

Art. 100 Meldepflicht

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton

bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinrei- chung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.

2 Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen und der Hauptkultu-

ren sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai nachzumelden.

2. Kapitel: Nachweis und Kontrollen

Art. 101 Nachweis Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzah- lungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.

Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen 1 Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL31.

2 Tierschutzkontrollenim Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der

Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.

3 Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer

Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist die erste Grundkontrolle im ersten Jahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung durchzuführen.

4 Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen:

a. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste Grundkon- trolle im zweiten Jahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung; b. Qualitätsbeitrag der Stufe I: erste Grundkontrolle innerhalb von vier Jahren nach der Neu- oder Wiederanmeldung; c. Vernetzungsbeitrag und Landschaftsqualitätsbeitrag: erste Grundkontrolle innerhalb von acht Jahren nach der Neu- oder Wiederanmeldung.

31 SR 910.15; AS 2013 3867

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Art. 103 Kontrollergebnisse

1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die

Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mittei- len. 2 Ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mit der Beurteilung nicht einver- standen, so kann er oder sie innerhalb von drei Werktagen nach der Kontrolle bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde schriftlich eine Zweitbeurteilung verlan- gen.

3 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde legt die Einzelheiten betreffend die

Zweitbeurteilung fest.

4 DieKontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des

Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.

5 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Voll-

ständigkeit und Qualität.

6 Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach

Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.

3. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 104

1 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und

regelt die Details zu deren Kontrollen.

2 Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durch-

zuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwort- lich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.

3 Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen

Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL32 sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.

4 Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und

Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.

5 Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet

stichprobenmässig.

6 Ererstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über die in seinem

Kantonsgebiet durchgeführten Kontrollen und seine Überwachungstätigkeit nach Absatz 5.

32 SR 910.15; AS 2013 3867

Direktzahlungsverordnung AS 2013

4. Kapitel: Verwaltungssanktionen

Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Land- wirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 200533 zur Kürzung der Direktzah- lungen (Fassung vom 12. September 2008) sowie nach Anhang 8, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. die Vorschriften dieser Verordnung oder Auflagen nicht einhält; d. landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umwelt- schutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder, bei der Söm- merung, der Tierschutzgesetzgebung nicht einhält; e. die Daten nach Artikel 4 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201134 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt; f. die Meldepflicht nach Artikel 100 nicht rechtzeitig erfüllt.

2 Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen gestützt auf Absatz 1 Buchstabe d

dürfen nur erfolgen, wenn die Nichteinhaltung mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde.

3 Erfolgen Widerhandlungen nach Absatz 1 vorsätzlich oder wiederholt, so können

die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verwei- gern. 4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer. 5 Die Kantone erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzun- gen und Verweigerungen von Beiträgen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach dem Artikel 165d LwG gilt als Bericht.

Art. 106 Höhere Gewalt

1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzah-

lungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig- nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

33 Die Richtlinie ist einsehbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Voraussetzungen. 34 SR 916.404.1

Direktzahlungsverordnung AS 2013

c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursa- che nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet; e. Seuchen, die den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befal- len; f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schäd- linge; g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjähri- gen Mittelwerten. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schrift- lich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

4 Die Kantone regeln das Verfahren.

Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder

Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2 Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für

Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.

5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung

Art. 108 Festsetzung der Beiträge 1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest. 2 Bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt der Kanton zuerst die Reduktionen, die sich aufgrund der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK ergeben, und danach die Reduktionen, die sich aufgrund der Kürzungen nach Artikel 105 und aufgrund der Direktzahlungen der EU nach Artikel 54 ergeben. 3 Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte. Für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe kann der Kanton einen späteren Termin festsetzen. Kürzungen für später festgestell- te Sachverhalte werden im Folgejahr vorgenommen. 4 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterin- nen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den

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Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.

Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine

Akontozahlung ausrichten. 2 Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.

3 Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsge-

biet und den Übergangsbeitrag aus.

4 Beiträge,

die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten. 5 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich- rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitrags- berechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entspre- chenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.

Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton

1 Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss

in folgender Höhe verlangen: a. maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder b. maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet.

2 Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und

den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.

3 Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbei-

trag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.

4 Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten

über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 über- einstimmen.

5 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem

den Gesamtbetrag.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

4. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 111 Eröffnung von Verfügungen

1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.

2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.

Art. 112 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt

sind.

2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.

4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen

machen.

Art. 113 Erfassung der Geodaten Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendi- gen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200835, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geogra- fischen Informationssystemen.

Art. 114 Beitragsberechnungsservice

1 Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur

Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.

2 Esregelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service-

Nutzung durch die Kantone.

Art. 115 Übergangsbestimmungen

1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom

7. Dezember 199836 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemes- sungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutter- verzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Be- stände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.

35 SR 510.620 36 AS 1999 229, 2000 1105, 2001 232 1310 3539, 2003 1998 5321, 2006 883 4827, 2007 6117, 2008 3777 5819, 2009 2575 6091, 2010 2319 5855, 2011 2361 5295 5297 5453, 2013 1729

Direktzahlungsverordnung AS 2013

2 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindes-

tens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die land- wirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.

3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die

landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.

4 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungs-

verordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

5 Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember

2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung

werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.

6 Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 ange-

meldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende

2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer

die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.

7 Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwie-

sen und -weiden und Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG37 sind, so werden bis Ende 2016 Beiträge der Qualitätsstufe I und II ausgerichtet.

8 Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Arti-

kel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungs- projekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmun- gen dieser Verordnung.

9 Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014

beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen. 10 In den Jahren 2014–2017 stellt der Bund den Kantonen für Landschaftsqualitäts- projekte nach Artikel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens

120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens

80 Franken zur Verfügung.

11 Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestim-

mungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforde-

37 SR 451

Direktzahlungsverordnung AS 2013

rungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein. 12 Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77–82), für Produktionssys- tembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen. 13 Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischpro- duktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.

14 Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im

Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durch- zuführen.

15 Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressour-

ceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.

16 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale

Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden. 17 Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rah- men eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77–81 ausgerichtet.

Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199838;

2. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200739;

3. Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200140.

Art. 117 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.

38 AS 1999 229, 2000 1105, 2001 232 1310 3539, 2003 1998 5321, 2006 883 4827, 2007 6117, 2008 3777 5819, 2009 2575 6091, 2010 2319 5855, 2011 2361 5295 5297 5453, 2013 1729 39 AS 2007 6139, 2009 2575, 2010 2321 5855, 2011 5297 5453 40 AS 2001 1310, 2003 4871, 2007 6157, 2009 6313, 2010 5855

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Art. 118 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Die Artikel 56 Absatz 3 und 60 sowie Anhang 7 Ziffer 3.1.1, letzte Spalte (Quali- tätsbeitrag für Qualitätsstufe III) treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

3 Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten

am 1. Januar 2017 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3–5, 19– 21, 25, 115 Abs. 11 und 16)

Ökologischer Leistungsnachweis

1 Aufzeichnungen

1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeich-

nungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen ins- besondere darin enthalten sein: a. Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen; b. Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen; c. Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Einsatzdatum und -menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung; d. zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendige Unterlagen; e. weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suis- se-Bilanz» nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.1141 des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.

2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres

massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nähr- stoffbilanz des Vorjahres massgebend.

2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der

Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetappli-

41 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.11, Juni 2013.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

kation HODUFLU nach Artikel 14 ISLV42 erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt.

2.1.4 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztier-

bestandes pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbe- zug von technischen Massnahmen und der Abgabe von Hofdünger eine aus- geglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht und zur Erfüllung des ÖLN auch nach der Erstellung der Bauten beibehalten wird. Die kanto- nalen Fachstellen führen eine Liste der betroffenen Betriebe.

2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbe-

trieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betrie- be strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbe- trieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehal- ten bleibt Ziffer 2.1.6. 2.1.6 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199843 (GSchV) im Hin- blick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoff- anfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als

100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent

des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zustän- dige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in der Bodenversorgungsklasse D oder E nach Ziffer 2.2 befindet, gelten die Bestimmungen nach Ziffer 2.1.5. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem BLW maximale Tro- ckensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest.

2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbe-

trieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betrie- be strengere Regeln vorsehen.

2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist

grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.

42 SR 919.117.71; AS 2013 4009 43 SR 814.201

Direktzahlungsverordnung AS 2013

2.1.9 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: a. in der Talzone: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha; b. in der Hügelzone: 1,6 DGVE/ha; c. in der Bergzone I: 1,4 DGVE/ha; d. in der Bergzone II: 1,1 DGVE/ha; e. in der Bergzone III: 0,9 DGVE/ha; f. in der Bergzone IV: 0,8 DGVE/ha. 2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkultu- ren und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach Ziffer 2.1.9 eine Nährstoffbilanz verlangen.

2.2 Bodenuntersuchungen

2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden

kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) be- kannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 55 Buchstabe b sowie Dauerweiden. 2.2.2 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düng- bare Fläche die Werte nach Ziffer 2.1.9 nicht überschreitet. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen «Vorrat» (D) oder «angereichert» (E) gemäss den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 200944, befinden.

2.2.3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten

Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richt- linien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Inter- valle und den Umfang der Analysen enthalten.

2.2.4 Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der

Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu die- sem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine

44 Das Dokument ist abrufbar unter www.agroscope.ch > Forschung > Ökologie und natür- liche Ressourcen > Gewässerschutz und Stoffhaushalt > Verbesserung der Nährstoff- effizienz

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Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.

2.2.5 Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenunter-

suchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte

Biodiversitätsförderflächen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zu- sammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.

3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen

für anrechenbare Biodiversitätsförderflächen

3.2.1 Wassergraben, Tümpel, Teich

3.2.1.1 Begriff: offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende

Flächen, die zur Betriebsfläche gehören. 3.2.1.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden.

3.2.1.3 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss

mindestens 6 m betragen.

3.2.2 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle

3.2.2.1 Begriffe:

a. Ruderalfläche: Kraut- oder Hochstaudenvegetation, ohne verholzende Arten, auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen; b. Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs. 3.2.2.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden. 3.2.2.3 Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.

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3.2.3 Trockenmauern

3.2.3.1 Begriff: nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen.
3.2.3.2 Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen.
3.2.3.3 Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betra-

gen.

3.2.3.4 Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der

Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.

4 Geregelte Fruchtfolge

4.1 Anzahl Kulturen

4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Acker- fläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur.

4.1.2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen

genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Pro- zent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunst- wiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjah- re. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.

4.1.3 Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen

ausgewiesen werden.

4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen

4.2.1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird

für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:

in Prozent

a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66 b. Weizen und Korn 50 c. Mais 40 d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder 50 Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunst- wiese e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60 f. Hafer 25 g. Rüben 25

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in Prozent

h. Kartoffeln 25 i. Raps 25 j. Sojabohnen 25 k. Ackerbohnen 25 l. Tabak 25

m. Proteinerbsen 15 n. Sonnenblume 25 o. Raps und Sonnenblume 33

4.2.2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der

gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Regelung der Anbaupause

4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb

der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden.

4.3.2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf

von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Bodenbedeckung

5.1.1 Bei Kulturen die vor dem 31. August geerntet werden, muss das Zwischen-

futter oder die Gründüngung in der Talzone vor dem 1. September und in der Hügel- oder in der Bergzone I vor dem 15. September angesät werden. Die Bodenbedeckung der betreffenden Parzelle muss bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.

5.1.2 Kann der Termin vom 1. September beziehungsweise vom 15. September

namentlich wegen einer späteren Ernte oder einer Unkrautbehandlung nicht eingehalten werden, so muss das Zwischenfutter oder die Gründüngung bis spätestens am 30. September angesät werden. Die Bodenbedeckung auf der betreffenden oder einer mindestens gleich grossen anderen Fläche mit Zwi- schenfutter oder Gründüngung muss bis mindestens am 15. Februar des Fol- gejahres erhalten bleiben.

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5.2 Erosionsschutz

5.2.1 Es dürfen keine relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der

Ackerfläche des Betriebs auftreten, wo angepasste Massnahmen fehlen.

5.2.2 Ein Bodenabtrag gilt als relevant, wenn er sichtbar ist.

5.2.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine

ausschliesslich naturbedingte noch auf eine ausschliesslich infrastrukturbe- dingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurück- führen ist.

5.2.4 Bei Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen hat

der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zu belegen, dass er oder sie an- gepasste Massnahmen auf der betroffenen Parzelle getroffen hat. Die Beur- teilung, ob angepasste Massnahmen getroffen wurden, erfolgt gemäss der in zugshilfe 2013)45 erwähnten Massnahmen. Dabei muss eine Mindestpunkt- zahl von 4 Punkten pro betroffene Parzelle erreicht werden.

6 Auswahl und gezielte Anwendung

von Pflanzenschutzmitteln

6.1 Allgemeine Bestimmungen

6.1.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder

selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.

6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfah-

rende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Spülung von Pumpe, Filter, Lei- tungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.

6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau

6.2.1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind keine Applikationen

mit Pflanzenschutzmitteln erlaubt.

6.2.2 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindes-

tens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen. Um die Nützlinge zu schonen, ist die Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektive Pflanzen- schutzmittel eingeschränkt.

45 Die Vollzugshilfe ist abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Dokumentation > Publikatio- nen > Wasser > Bodenschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Um- weltschutz in der Landwirtschaft, 2013.

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6.2.3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und

der Einsatz von insektiziden Spritzmitteln ist bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kulturen ausschliesslich in den folgenden Fällen ges- tattet:

Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel

a. Getreide Teil- oder breitflächige Herbstan- Nach Erreichen der Schadschwelle wendung bis zum 10. Oktober gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

b. Raps Teil- oder breitflächige Nach Erreichen der Schadschwelle Anwendung gegen Stängelrüssler und Glanz- käfer.

c. Mais Bandbehandlung Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Maiszünsler bei Körnermais: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

d. Kartoffeln / Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle Speisekartoffeln flächige Anwendung gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

e. Rüben (Futter- Bandbehandlung, oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle und Zuckerrüben) flächige Anwendung nur nach gegen Blattläuse: nur mit Produkten Auflaufen der Unkräuter nach Ziffer 6.2.4.

f. Eiweisserbsen, Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle Ackerbohnen, flächige Anwendung gegen Blattläuse: nur mit Produkten Soja, Sonnenblu- nach Ziffer 6.2.4. men, Tabak

g. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt. Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden erlaubt. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen) nur mit Sonderbewilligung.

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6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den

Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3:

Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

a. Nematizide keine sämtliche Pflanzen- schutzmittel

b. Molluskizide Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen der Basis von Metaldehyd bewilligten Pflanzen- und Eisen-III-Phosphat schutzmittel

c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Diflubenzu- bewilligten Pflanzen- ron und Teflubenzuron schutzmittel

Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Azadirachtin oder auf der schutzmittel Basis von Bacillus thuringiensis

Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzen- schutzmittel

6.3 Sonderbewilligungen

6.3.1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den vom

BLW genehmigten Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzen- schutzdienste vom 30. März 201446 zu erteilen. Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Ge- biete erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfens- ter. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kan- tone.

46 Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > ökologischer Leistungsnachweis.

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6.3.2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu.

6.3.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung

vor der Behandlung einholen.

6.3.4 Gegen Maiszünsler bei Körnermais können Sonderbewilligungen nur bis

zum 31. Dezember 2015 erteilt werden.

7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut

7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:

a. Saatgetreide – Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander. b. Saatkartoffeln – Pflanzenschutz Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeu- gung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope er- laubt. c. Saatmais – Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. – Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächensprit- zung erlaubt. d. Gras- und Kleesamenanbau – Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. – Biodiversitäts- Der Saatzüchter oder die Saatzüchterin muss grund- förderfläche sätzlich extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Biodiversitätsför- derflächen mit einem Grün- oder Streueflächen-Strei- fen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für die Biodiversitäts- förderflächen und für die Saatgutproduktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschrit-

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ten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitt- termine festlegen, die von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend festsetzen. Die Flächen bleiben an den für den ÖLN obligatori- schen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflä- chen anrechenbar.

8 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen

Fach- und Vollzugsorganisationen

8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen

8.1.1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 12–25 enthaltenen Anfor- derungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Min- destanforderungen eingehalten werden.

8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbei-

ten: a. Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL); b. Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO); c. Schweizerischer Verband für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).

8.1.3 Das BLW kann die Regelungen nach Ziffer 8.1.2 genehmigen, sofern diese

als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Ziffer 8.1.1 beurteilt werden.

8.2 Weitere ÖLN-Regelungen

8.2.1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richt-

linien erarbeiten: a. Bio Suisse; b. Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ÖLN (KIP); c. Groupement pour la production intégrée dans l’Ouest de la Suisse (PIOCH).

8.2.2 Das BLW kann die Regelungen der Organisation nach Ziffer 8.2.1 Buch-

stabe a genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.

8.2.3 Das BLW kann die Regelungen der Organisationen nach Ziffer 8.2.1 Buch-

staben b und c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestim- mungen des ÖLN beurteilt werden.

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9 Pufferstreifen

9.1 Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen.

9.2 Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausge-

bracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziffern 9.3 Buchstabe b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

9.3 Es sind anzulegen:

a. entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 m Breite; b. entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite; Einzelstockbehandlungen sind nur bei National- und Kantonsstrassen zulässig; c. entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstrei- fen von mindestens 3 m und maximal 6 m Breite; ein einseitiger Strei- fen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.

9.4 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Uferge-

hölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn: a. besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwi- schen zwei Hecken dies verlangen; oder b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.

9.5 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Ziffer 9.4 erteilt,

dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Puffer-

streifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Arti- kel 41a GSchV47 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Puffer- streifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009,48 gemessen.

9.7 Entlang von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden sowie Amphibien-

laichgebieten sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Puf- ferzonen nach den Artikeln 18a und 18b NHG49 einzuhalten.

47 SR 814.201

48 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.

49 SR 451

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Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen

1.1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und

Verbiss durch Weidetiere geschützt werden: a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsge- fährdet sind; b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden; c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Fel- sen verliert; d. Schutthalden und junge Moränen; e. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird; f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.

1.2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetations-

zeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

2 Bewirtschaftungsplan

2.1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:

a. die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen; b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung; c. die Nettoweidefläche; d. das geschätzte Ertragspotenzial; e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tier- kategorien.

2.2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:

a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen; b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer; c. das Weidesystem;

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d. die Verteilung der alpeigenen Dünger; e. eine allfällige Ergänzungsdüngung; f. eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter; g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problem- pflanzen; h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Ver- gandung; i. Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung sowie über die Bekämpfung von Problempflanzen.

2.3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom

Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.

3 Höchstbesatz für Schafweiden

3.1 Es gilt folgender Höchstbesatz:

Standort: Weidesystem Höchstbesatza pro ha Höhenlage Nettoweidefläche Topografie Vegetation Schafeb GVE

Unterhalb bis 1000 m Herde mit ständiger 6–10 0,5–0,9 der Waldgrenze: 1000–1400 m Behirtung oder 5–8 0,4–0,7 mässig steiles über 1400 m Umtriebsweide 3–6 0,3–0,5 Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. bis 1000 m Übrige Weiden 4–7 0,3–0,6 Pflanzenbestände 1000–1400 m 3–5 0,3–0,4 über 1400 m 2–3 0,2–0,3

Oberhalb Herde mit ständiger 4–5 0,3–0,5 der Waldgrenze: Behirtung oder noch im Bereich der Rinderalpen, mässig Umtriebsweide steiles Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. Pflanzenbestände Übrige Weiden 2–3 0,2–0,3

Hohe Lagen: Herde mit ständiger 2–3 0,2–0,3 oberhalb des Bereichs der Rinderalpen, Behirtung oder mässig steiles Gelände, mittlere Ertrags- Umtriebsweide lagen bzw. Pflanzenbestände Übrige Weiden 0,5–1,8 0,1–0,2 a Bei ungünstigen Standorten (steile, schattige, nasse oder trockene Lagen) sind grundsätzlich die tieferen Werte massgebend. b Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE

3.2 Der Höchstbesatz bezieht sich vom Futterertrag und von der Nutzung her auf

mittlere Standorte. Bei sehr günstigen, ertragreichen Standorten kann der Höchstbesatz bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide um maximal 50 Prozent erhöht werden. Wird eine Erhöhung geltend gemacht, so ist deren

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Berechtigung über eine von Fachleuten vorgenommene Schätzung des Ertragspotenzials und eine Abklärung der Flächeneignung nachzuweisen.

4 Weidesysteme für Schafe

4.1 Ständige Behirtung

4.1.1 Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden

und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausge- wählten Weideplatz geführt. 4.1.2 Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten.

4.1.3 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernut-

zung. 4.1.4 Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühes- tens nach vier Wochen wieder beweidet.

4.1.5 Die Herde ist ununterbrochen behirtet.

4.1.6 Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologi- sche Schäden vermieden werden.

4.1.7 Es wird ein Weidejournal geführt.

4.1.8 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.

4.1.9 Kunststoffweidenetze werden nur für die Einzäunung der Übernachtungs-

plätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdau- er verwendet. Nach dem Wechsel der Koppel werden die Kunststoffweide- netze jeweils umgehend entfernt. Verursacht der Einsatz von Kunststoffwei- denetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungs- plätze begrenzen.

4.2 Umtriebsweide

4.2.1 Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Kop-

peln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind.

4.2.2 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernut-

zung. 4.2.3 Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestos- sung und Standortbedingungen.

4.2.4 Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach

vier Wochen beweidet.

4.2.5 Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten.

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4.2.6 Es wird ein Weidejournal geführt.

4.2.7 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.

4.2.8 Für Kunststoffweidenetze gilt Ziffer 4.1.9.

4.3 Übrige Weiden

4.3.1 Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung oder

Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden.

4.3.2 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die

Einschränkung der Weidedauer nach Ziffer 4.2.4 bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Gelände- kammern verzichten.

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Anhang 3 (Art. 45 Abs. 2)

Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen

Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:

1. Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und

bergseits Stützmauern aufweisen.

2. Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstu-

fung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen.

3. Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis

zur Oberkante der Mauer, muss mindestens einen Meter betragen. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt.

4. Die Stützmauern müssen aus gebräuchlichen Mauertypenbestehen; als

gebräuchlich gelten Mauern aus Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Nicht als gebräuchlich gelten glattgegossene Beton- mauern (konventionelle Betonmauern).

5. Die Terrassenlage muss mindestens eine Hektare messen.

6. Die Rebflächen in Terrassenlagen müssen auf einem Übersichtsplan oder in

einer Karte eingezeichnet sein.

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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 8, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

1 Extensiv genutzte Wiesen

1.1 Qualitätsstufe I

1.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste

Schnitt darf frühestens vorgenommen werden: a. im Talgebiet: am 15. Juni; b. in den Bergzonen I und II: am 1. Juli; c. in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli. 1.1.2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebie- ten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.

1.1.3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen

und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.

1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die

kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

1.2 Qualitätsstufe II

1.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

2 Wenig intensiv genutzte Wiesen

2.1 Qualitätsstufe I

2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem

Stickstoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (maximal 15 kg N pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.

2.1.2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1.

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2.2 Qualitätsstufe II

2.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

3 Extensiv genutzte Weiden

3.1 Qualitätsstufe I

3.1.1 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden.

3.1.2 Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säube-

rungsschnitte sind erlaubt. 3.1.3 Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nut- zung hinweisende Bestände, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesen- fuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss und Weissklee dominieren mehr als

20 Prozent der Fläche.

b. Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln oder Disteln dominieren mehr als 10 Prozent der Fläche.

3.2 Qualitätsstufe II

3.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

4 Waldweiden (Wytweiden)

4.1 Qualitätsstufe I

4.1.1 Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur

mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden.

4.1.2 Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil.

4.1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.1.

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4.2 Qualitätsstufe II

4.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

5 Streueflächen

5.1 Qualitätsstufe I

5.1.1 Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.

5.2 Qualitätsstufe II

5.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

6 Hecken, Feld- und Ufergehölze

6.1 Qualitätsstufe I

6.1.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streu-

eflächenstreifen zwischen 3 m und 6 m Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. 6.1.2 Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss unter Einhaltung der Schnittzeit- punkte nach Ziffer 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziffer 1.1.3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er nach den Schnittzeitpunkten nach Ziffer 1.1.1 beweidet werden.

6.1.3 Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden.

Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf maximal einem Drittel der Fläche erfolgen.

6.2 Qualitätsstufe II

6.2.1 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz darf nur einheimische Strauch- und

Baumarten aufweisen.

6.2.2 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss durchschnittlich mindestens

fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen.

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6.2.3 Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträu-

chern bestehen oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,70 m betragen.

6.2.4 Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes muss exklusive

Krautsaum mindestens 2 m betragen.

6.2.5 Der Grün- und Streuflächenstreifen darf jährlich gesamthaft maximal zwei

Mal geschnitten werden. Die erste Hälfte darf frühestens nach den in Ziffer

1.1.1 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühes-

tens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.

7 Uferwiese entlang von Fliessgewässern

7.1 Qualitätsstufe I

7.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden.

7.1.2 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen

und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden. 7.1.3 Die maximale Breite darf 12 m nicht überschreiten. Bei grösseren Gewässer- räumen kann die maximale Breite dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV50 festgelegten Gewässerraums entspre- chen.

8 Buntbrachen

8.1 Qualitätsstufe I

8.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit

Dauerkulturen belegt waren.

8.1.2 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal acht Jahre

am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben. 8.1.3 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegeta- tionsperiode wieder mit einer Brache belegt werden. An geeigneten Standor- ten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.

8.1.4 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem

1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorge- nommen werden.

50 SR 814.201

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8.1.5 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilli-

gen.

9 Rotationsbrachen

9.1 Qualitätsstufe I

9.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.

9.1.2 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät

werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijäh- rige Rotationsbrache).

9.1.3 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März

geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GSchV51 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen. 9.1.4 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegeta- tionsperiode wieder mit einer Brache belegt werden.

10 Ackerschonstreifen

10.1 Qualitätsstufe I

10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:

a. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.

10.1.2 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.

10.1.3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.

10.1.4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkraut-

bekämpfung bewilligen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das ent- sprechende Jahr.

10.1.5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei

aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.

51 SR 814.201

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11 Saum auf Ackerfläche

11.1 Qualitätsstufe I

11.1.1 Begriff: Flächen, die:

a. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und b. durchschnittlich maximal 12 m breit sind.

11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort

bestehen bleiben. 11.1.3 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorge- nommen werden.

11.1.4 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbra-

chen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilli- gen.

12 Hochstamm-Feldobstbäume

12.1 Qualitätsstufe I

12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Kastanienbäume in

gepflegten Selven.

12.1.2 Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Bäumen pro Betrieb

ausgerichtet.

12.1.3 Beiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare ausge-

richtet: a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; b. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.

12.1.4 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftli-

chen Nutzfläche stehen.

12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine

normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Mass- nahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen.

12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den

übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen. Die Bäume weisen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Seitentriebe auf.

12.1.7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten,

ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.

12.1.8 Pro gedüngtem Baum in extensiv genutzten Wiesen ist eine Are von der

extensiven Wiese abzuziehen.

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12.2 Qualitätsstufe II

12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regel- mässig vorkommen.

12.2.2 Die Mindestfläche des Obstgartens muss 20 Aren betragen und dieser muss

mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.

12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 und darf maximal 120 Hochstamm-

Feldobstbäume pro Hektare betragen. Bei Kirsch-, Nuss- und Kastanien- bäumen darf die Baumdichte maximal 100 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare betragen. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maxi- mal 30 m betragen.

12.2.4 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.

12.2.5 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens

konstant bleiben.

12.2.6 Mindestens ein Drittel der Bäume muss einen Kronendurchmesser von mehr

als 3 m aufweisen.

12.2.7 Der Hochstamm-Obstgarten muss in einer Distanz von maximal 50 m mit

einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kom- biniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Natur- schutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen zum Obstgarten: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II; – Streueflächen; – extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II; – Buntbrachen; – Rotationsbrachen; – Saum auf Ackerland; – Hecken, Feld- und Ufergehölze.

12.2.8 Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie

folgt:

Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.7

0–200 0,5 Aren pro Baum über 200 0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum

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13 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen

13.1 Qualitätsstufe I

13.1.1 Der Abstand zwischen zwei zu Beiträgen berechtigenden Bäumen beträgt

mindestens 10 m.

13.1.2 Unter den Bäumen darf in einem Radius von mindestens 3 m kein Dünger

ausgebracht werden.

14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

14.1 Qualitätsstufe I

14.1.1 Die Düngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt.

14.1.2 Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der

zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindes- tens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt. 14.1.3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt.

14.1.4 Im Unterstockbereich dürfen Blattherbizide nur als Einzelstockbehandlun-

gen eingesetzt werden. Gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten dürfen nur biologische und biotechnische Methoden oder chemisch synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) eingesetzt werden.

14.1.5 Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflä-

chen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig. 14.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: a. Der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxa- cum officinale) beträgt mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche. b. Der Anteil invasiver Neophyten beträgt mehr als 5 Prozent der Gesamt- fläche.

14.1.7 Teilflächen können ausgeschlossen werden.

14.2 Qualitätsstufe II

14.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen

und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen

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Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen. 14.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für die Biodiversi- tätsbeiträge erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Natur- schutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.

15 Artenreiche Grün- und Streueflächen im

Sömmerungsgebiet

15.1 Qualitätsstufe II

15.1.1 Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Als Streueflächen gelten Flächen nach Artikel 21 LBV52. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die zur Dauer- grünfläche gehören, berechtigen nicht zu diesen Beiträgen. 15.1.2 Indikatorpflanzen nach Artikel 59, die auf einen nährstoffarmen und arten- reichen Bestand hinweisen, müssen regelmässig vorkommen.

15.1.3 Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18a

NHG53 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitäts- förderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Ver- einbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirt- schafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

15.1.4 Die biologische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der

Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.

15.1.5 Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 30 ist zulässig,

wenn die floristische Qualität erhalten bleibt.

16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

16.1 Qualitätsstufe I

16.1.1 Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach

den Ziffern 1–15 beschriebenen Elemente entsprechen.

16.1.2 Die Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstel-

le in Absprache mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt und dem BLW festzulegen.

52 SR 910.91 53 SR 451

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B Vernetzung

1 Ausgangszustand

1.1 Ein abgegrenztes Gebiet muss definiert und auf einem Plan dargestellt

werden. Dieser muss den Ausgangszustand der einzelnen Lebensräume auf- zeigen. Im Plan müssen mindestens folgende Elemente aufgeführt werden: a. Biodiversitätsförderflächen, einschliesslich der jeweiligen Qualitäts- stufe; b. in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte; c. bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; d. Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.

1.2 Der Ausgangszustand muss beschrieben werden.

2 Definition der Ziele

2.1 Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen

Vielfalt sind zu definieren. Sie müssen auf publizierten nationalen, regiona- len oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellun- gen oder Leitbildern basieren. Sie müssen das spezifische Entwicklungs- potenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes berücksichtigen.

2.2 Die Ziele müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefähr- det sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und poten- zielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden. b. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern. c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu för- dernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zone für die erste achtjährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche als ökologisch wertvolle Biodiversitätsförderflächen angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–

15 Prozent Biodiversitätsförderfläche der landwirtschaftlichen Nutz-

fläche pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der Biodiversitätsför- derflächen ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten Biodiversitätsförderflächen, die: – die Anforderungen der Qualitätsstufe II erfüllen;

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– die Anforderungen für Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschon- streifen oder Saum auf Ackerland erfüllen; oder – gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten be- wirtschaftet werden. d. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Mass- nahmen für verbreitet vorkommende Ziel- und Leitarten sind in der Vollzugshilfe Vernetzung aufgelistet. Es können auch andere Mass- nahmen definiert werden, sofern sie gleichwertig sind. e. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.

2.3 Flächen sind insbesondere anzulegen:

a. entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist; b. entlang von Wäldern; c. zur Erweiterung von Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.

2.4 Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschafts-

gestaltung und Artenförderung sind zu nutzen.

3 Soll-Zustand

3.1 Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der Biodiversitätsförderflächen

ist auf einem Plan darzustellen.

4 Umsetzung

4.1 In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen:

– Projektträgerschaft; – Projektverantwortliche; – Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept; – geplante Umsetzung.

4.2 Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkom-

petente einzelbetriebliche Beratung oder eine gleichwertige Beratung in Kleingruppen stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirt- schaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab.

4.3 Nach vier Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zieler-

reichung dokumentiert.

5 Weiterführung von Vernetzungsprojekten

5.1 Vor Ablauf der achtjährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu

überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung

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des Projektes zu 80 Prozent erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

5.2 Die Zielsetzungen (Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen

und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 2–4) entsprechen.

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Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

1 Definition der Futtermittel und der Ration

1.1 Zum Grundfutter zählen:

a. Dauer- und Kunstwiesen/-weiden (frisch, siliert, getrocknet); b. Ganzpflanzenmais (frisch, siliert, getrocknet); c. Mischung aus Spindel und Körnern des Maiskolbens, Maiskolbenschrot und Maiskolbensilage ohne Lieschblätter (CornCobMix [CCM] nur für Rindviehmast, ansonsten wird CCM als Kraftfutter gewertet); d. Getreide-Ganzpflanzensilage; e. Futterrüben; f. Zuckerrüben; g. Zuckerrübenschnitzel (frisch, siliert, getrocknet); h. Rübenblätter; i. Chicorée-Wurzeln; j. Kartoffeln; k. Abgang aus der Obst- und Gemüseverwertung; l. Biertreber (frisch); m. verfüttertes Stroh.

1.2 Als Wiesen- und Weidefutter gilt das auf Weideflächen geweidete Futter

und das Erntegut von Dauerwiesen und Kunstwiesen sowie das Erntegut von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken.

1.3 Weitere nicht aufgezählte Futtermittel und Futterkomponenten gelten als

Ergänzungsfutter.

1.4 Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent, so

muss der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden.

1.5 Die Jahresration pro Tier entspricht dem gesamten TS-Verzehr innerhalb

eines Jahres.

2 Anforderungen an den Betrieb

2.1 Betriebe mit verschiedenen Tierkategorien müssen die Fütterungsanforde-

rungen für den Gesamtbestand an Raufutterverzehrern auf dem Betrieb er- füllen.

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3 Anforderungen an die Futterbilanz

3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz

jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Bilanz» des BLW. Diese rich- tet sich nach der Methode «Suisse-Bilanz», Auflage 1.1154.

3.2 Die Futterbilanz wird für alle raufutterverzehrenden Tiere nach Artikel 27

Absatz 2 LBV55 zusammen erstellt.

3.3 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung

zur «Suisse-Bilanz» gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einem Ertragsgutachten einer Fachperson für Futterbau nachzuweisen.

4 Anforderungen an die Dokumentation

4.1 Für die abgeschlossenen Futterbilanzen gilt eine Aufbewahrungspflicht von

sechs Jahren. Die Kantone bestimmen, in welcher Form die Futterbilanz zu Plausibilisierungszwecken eingereicht werden muss.

5 Anforderungen an die Kontrolle

5.1 Die abgeschlossene Futterbilanz ist im Rahmen der Kontrolle der Suisse-

Bilanz zu überprüfen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob die Angaben in der Futterbilanz mit jenen in der Suisse-Bilanz übereinstimmen.

5.2 Werden bei der Überprüfung nach Absatz 1 Abweichungen festgestellt, so

sind gezielte Kontrollen auf dem betreffenden Betrieb durchzuführen. Insbe- sondere sind: a. fragliche Angaben zu Futtererträgen gemäss Suisse-Bilanz oder Futter- bilanz, – gegebenenfalls mit Futterbaufachleuten, abzuklären; b. fragliche Angaben zu Tierbeständen abzuklären; c. fragliche Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen zu verifizieren.

54 Die Wegleitung Suisse-Bilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direkt- zahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Weglei- tung Suisse-Bilanz Auflage 1.11, Juni 2013 55 SR 910.91

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Anhang 6 (Art. 74 Abs. 4 und 6, 75 Abs. 2, 4, und 5 sowie 76 Abs. 1)

Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms

A Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle

1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

1.1 Die Tiere müssen:

a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.

1.2 Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne

Perforierung. Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwer- tige Unterlage, wenn: a. ein Beleg nach Buchstabe C Ziffer 2 vorliegt; b. bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Buchstabe C Ziffer 1.1 oder

1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Buchstabe C Ziffer

1.2 oder 1.3 vorliegt; und

c. alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.

1.3 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

1.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgen-

den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; zulässig sind nur diejenigen Abwei- chungen, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;

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g. während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Bestimmungen nach Zif- fer 1.1 in einem Journal festgehalten worden; h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbin- destall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dorthin umgestallt werden; i. bei brünstigen Tieren; sie können separat untergebracht werden; Ein- flächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; die Tiere dürfen nicht fixiert werden.

2 Tiere der Pferdegattung

2.1 Die Tiere müssen:

a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 2.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.

2.2 Liegebereich: Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne

Perforierung. Die Liegefläche entspricht mindestens folgenden Werten:

Widerristhöhe des Tieres

cm cm cm cm cm cm

Minimale Liegefläche, m2/Tier 4,0 4,5 5,5 6,0 7,5 8,0

2.3 Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf

keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

2.4 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden.

2.5 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch

Artgenossen fressen kann. Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestim- mungen einzuhalten: a. Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung. b. Die Fressstandlänge entspricht mindestens 1,5-mal der durchschnittli- chen Widerristhöhe. c. Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit einer Breite von mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerrist- höhe zur Verfügung stehen.

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2.6 Die Deckenhöhe entspricht mindestens folgenden Werten:

Widerristhöhe des grössten Tieres in der Gruppe

cm cm cm cm cm cm

Minimale Deckenhöhe, m 1,8 1,9 2,1 2,3 2,5 2,5

2.7 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgen-

den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Auslaufs in Gruppen; c. während der Nutzung; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ih- rem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; g. während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer einge- streuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll, und Sichtkontakt möglich ist; kein Tier darf fixiert werden.

3 Tiere der Ziegengattung

3.1 Die Ziegen müssen:

a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 3.2 und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich nach Ziffer 3.3 haben.

3.2 Liegebereich:

pro Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut werden.

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3.3 Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich:

pro Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugängli- chen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.

3.4 Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

3.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgen-

den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ih- rem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

4 Tiere der Schweinegattung

4.1 Die Tiere müssen:

a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.

4.2 Der Liegebereich:

a. darf keine Perforierung aufweisen; b. muss in Abferkelbuchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; c. muss in allen anderen Buchten ausreichend mit Langstroh oder China- schilf eingestreut sein; ferner ist ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:

20 °C bei abgesetzten Ferkeln,

15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,

9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nicht

säugende Zuchtsauen); d. kann nur dann auch als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens

8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben.

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4.3 In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches

eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April

200856 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden

bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchten- fläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 pro Tier beträgt.

4.4 Tränke- und Fressbereich ausserhalb des Liegebereichs: befestigter Boden,

mit oder ohne Perforierung;

4.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgen-

den Situationen zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen; b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide; c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; d. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproble- men; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nest- bauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden; e. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während der Säugeperiode; während dieser beiden Perioden müs- sen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und ei- nem nicht eingestreuten Bereich haben; f. während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und b erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten; g. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

5 Kaninchen

5.1 Zuchtzibben müssen in Gruppen gehalten werden.

5.2 Pro Wurf muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von

0,10 m2 zur Verfügung stehen.

5.3 Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden.

5.4 Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.

56 SR 455.1

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5.5 Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:

Mindestflächen ausserhalb Mindestflächen pro Jungtier des Nests, pro Zibbe

mit Wurf ohne Wurf Vom vom 36. bis ab dem sowie in Absetzen zum 85. Lebens- Verbindung bis zum 84. Lebens- tag mit Ziffer 5.9 35. Lebenstag tag

minimale Gesamt- 1,501 0,601 0,101 0,151 0,251 fläche pro Tier (m2), wovon – minimale einge- 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 streute Fläche pro – minimale erhöhte 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 Fläche pro Tier

1 über mindestens 35 % dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm

betragen.

5.6 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss

mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Loch- grösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.

5.7 Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können.

5.8 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in

diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 5.5 zur Verfügung stehen.

5.9 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis

maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehal- ten werden.

6 Nutzgeflügel

Spezifische Bestimmungen betreffend Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion

6.1 Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfü-

gung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfül- len. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt: a. 14 cm pro ausgewachsenes Tier; b. 11 cm pro Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche); c. 8 cm pro Küken (bis 10. Lebenswoche). 6.2 In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtun- gen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Licht- stärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.

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Spezifische Bestimmungen betreffend Mastpoulets

6.3 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend

einzustreuen.

6.4 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitz-

gelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittel- sicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.

6.5. BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während

mindestens 30 Tagen gemästet werden. Spezifische Bestimmungen betreffend Truten

6.6 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend

einzustreuen.

6.7 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag Sitzgelegenhei-

ten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.

6.8 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag genügend

Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen. Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Kontrolle bei allen Nutzgeflügelkategorien

6.9 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine

aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen vermerkt sein: a. bei Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion: die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl; b. bei Ställen für Mastpoulets und Truten: die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern.

6.10 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2014 sind die Angaben auf der

Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, so hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestä- tigen.

6.11 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob

die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich zu prüfen ist bei: a. Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eier- produktion: ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze ver- merkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; b. Mastpoulets und Truten: ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitz- gelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.

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B Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

1 Aussenklimabereich (AKB)

1.1 Der AKB muss:

a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. so weit wie nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

1.2 Mindestmasse

Tiere Bodenfläche des AKB Für Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie

Hennen und – mindestens 43 m2 – insgesamt mindestens 1,5 m pro Hähne pro 1000 Tiere 1000 Tiere; – jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen, – mindestens 32 m2 – insgesamt mindestens 1,5 m pro -hähne und pro 1000 Tiere 1000 Tiere; Küken für die – jede Öffnung mindestens 0,7 m. Eierproduktion (ab 43. Lebens- tag)

Mastpoulets – mindestens 20 Prozent – insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern; Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m; – nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zu- rücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.

Truten – mindestens 20 Prozent – insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern; Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m.

1.3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach

Ziffer 1.2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

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1.4 Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden,

wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

2 Zugang zum AKB

2.1 Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.

3 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen

nach Ziffer 2

3.1 Bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere

sehr tiefer Temperatur im AKB darf der Zugang zu diesem eingeschränkt werden.

3.2 Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen und

für die Tiere der übrigen Nutzgeflügelkategorien an den ersten 42 Lebens- tagen fakultativ.

3.3 Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf

der Zugang für Hennen und Hähne zum AKB eingeschränkt werden.

3.4 Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Hennen und

Hähne bis 10 Uhr geschlossen bleiben.

4 Dokumentation und Kontrolle

4.1 Der Zugang zum AKB ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjour-

nal einzutragen.

4.2 Wurde der Zugang der Tiere zum AKB in Anwendung der Ziffern 3.1–3.3

eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z. B. Tempe- ratur im AKB über Mittag, «Schnee», «Alter», «Legebeginn»).

4.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine

aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die re- levanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen festgehalten sein. Zusätzlich muss für Mastpoulets und Truten die von den Tieren begehbare Stallinnenfläche bzw. für die übrigen Nutzgeflügelkatego- rie die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein.

4.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2014 sind die Angaben auf der

Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestäti- gen.

4.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob

die Skizze noch aktuell ist. Zudem ist bei den Nutzgeflügelkategorien nach

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Artikel 73 Buchstabe g Ziffern 1–3 zu prüfen, ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.

C Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten für die Tiere der Rindergattung sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

1 Gleichwertigkeit zu Strohmatratzen

1.1 Für weibliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegematten-

fabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach der Norm SN EN ISO/IEC 1702557 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 weibliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderun- gen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind; c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.

1.2 Für männliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemat-

tenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbe- richt belegt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 männliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderun- gen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind; c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.

1.3 Nur in einem bestimmten Stall als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein

Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prü- fungen nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie alle Tiere, die im betreffenden Stall gehalten wurden, unter Einhal- tung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat;

57 Die Norm kann bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.

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b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderun- gen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind.

1.4 Die Matten des zu untersuchenden Fabrikates wurden mindestens drei

Monate vor der Untersuchung eingebaut.

1.5 Die Tiere werden frühestens drei Monate nach dem letzten Weidegang

untersucht.

1.6 In den betreffenden Ställen werden jeweils alle Tiere untersucht mit Aus-

nahme von: a. Kühen im ersten Drittel der Laktation; b. Galtkühen; c. Tieren, die häufig im Laufgang liegen; d. Tieren, die krank sind oder es kürzlich waren; e. Tieren, die unfallbedingt verletzt sind; f. Tieren, die seit weniger als drei Monaten im jeweiligen Stall gehalten wurden.

1.7 Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit:

a. Höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) weisen Krusten oder offene Wunden auf. b. Höchstens 8 Prozent der Tarsi weisen Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser auf. c. Höchstens 1 Prozent der Tarsi weist andere gravierende Veränderun- gen, wie Umfangsvermehrungen, auf. d. Es sind keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten. e. Es sind keine Verhaltensanomalien feststellbar, die durch die Liege- matte verursacht sein könnten.

1.8 Die Verformbarkeit und die Elastizität eines Liegemattenfabrikates wird

durch Pressen einer Stahlkalotte (r = 120 mm) mit einer Kraft von

2000 Newton gegen die Liegematte gemessen:

a. im Neuzustand der Liegematte; b. nach 100 000 Trittbelastungen durch einen künstlichen Kuhfuss mit einer Kraft von 10 000 Newton.

1.9 Anforderungen hinsichtlich der Verformbarkeit und der Elastizität:

Die Stahlkalotte muss: a. im Neuzustand 10 mm oder tiefer in die Matte eindringen können; b. nach den Trittbelastungen nach Ziffer 1.8 Buchstabe b 8 mm oder tiefer in die Matte eindringen können.

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2 Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Kontrolle

Damit die Kontrollperson verifizieren kann, welches Mattenfabrikat eingesetzt wird, muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin einen Beleg der Mattenlieferfirma vorweisen können, auf dem der Name und die BLV-Bewilligungsnummer des installierten Fabrikats sowie das Datum der Installation vermerkt sind.

D Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle

1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie

Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung

1.1 Auslauf-Standardvariante

a. Auslauftage und Dokumentation: – Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens

26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.

Für Tiere, die während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide haben, muss nur am ersten und am letzten Tag die- ser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. – Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens

13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.

Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Aus- lauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. – In Pferdehaltungen müssen auch die Auslaufvorschriften nach Ar- tikel 61 Absätze 4 und 5 der Tierschutzverordnung vom 23. April

200858 eingehalten werden.

b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tagen nach einer Geburt; – im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; – bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Num- mern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden; – zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober: – In den folgenden Situationen kann der Weidegang durch Aus- lauf in einem Laufhof ersetzt werden:

58 SR 455.1

Direktzahlungsverordnung AS 2013

– während oder nach starkem Niederschlag; – im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt; steht auf einem Betrieb im Berggebiet keine geeignete Auslauffläche zur Verfü- gung, so kann der Kanton für diese Zeitspanne eine besondere Auslaufregelung vorschreiben, die der Infra- struktur des Betriebs Rechnung trägt; – während der ersten zehn Tage der Galtzeit (Futterreduk- tion zur Trockenstellung). – In den folgenden Situationen kann der Kanton vorschreiben, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse).

1.2 Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet wer-

den, sowie für männliche Zuchttiere und bis 160 Tage alte weibliche Zucht- tiere der Rindergattung: a. Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof; b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – während zehn Tagen nach der Geburt; – während der Fütterung; – im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; – während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportda- tum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbe- stimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten wor- den; – so weit wie dies während der Reinigung des Laufhofs notwendig ist.

1.3 Stall

a. Der Liegebereich: – darf keine Perforierung aufweisen; – muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein; erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden. b. Bis 160 Tage alte Tiere dürfen nicht fixiert werden. c. Die ganze Stallfläche, die den Tieren der Pferdegattung zugänglich ist, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

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2 Tiere der Schweinegattung

2.1 Auslauf für säugende Zuchtsauen

Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindes- tens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.

2.2 Auslauf für die übrigen Schweinekategorien

Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig: – an den maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden; – an den maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letz- ten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tie- re in einem Journal festzuhalten.

2.3 Liegebereich im Stall

Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen.

3 Kaninchen

3.1 Auslauf

Zibben und Jungtieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewäh- ren.

3.2 Vereinfachte Dokumentation

Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf ge- währt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.

4 Nutzgeflügel

Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion

4.1 Auslauf

Zusätzlich zum Auslauf in den AKB nach Buchstabe B Ziffern 2 und 3 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.

4.2 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1:

a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt wer- den.

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b. Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein. c. In den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. d. Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswo- che darf der Zugang für Hennen und Hähne zur Weide eingeschränkt werden. e. Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen ge- schlossen bleiben. f. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchsta- ben a–e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Laufhof», «Alter», «Legebeginn», «Mauser»). Mastpoulets

4.3 Auslauf

Zusätzlich zum Auslauf in den AKB nach Buchstabe B Ziffern 2 und 3 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.

4.4 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.3:

a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schnee- bedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tie- fer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. b. An den ersten 21 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).

4.5 Bodenfläche im Stall

Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.

4.6 Mastdauer

RAUS-Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 56 Tagen gemästet werden. Truten

4.7 Auslauf

Zusätzlich zum Auslauf in den AKB nach Buchstabe B Ziffern 2 und 3 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.

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4.8 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.7:

a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt wer- den. b. An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).

4.9 Bodenfläche im Stall

Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.

E Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

1 Allgemeine Anforderungen an den Laufhof

1.1 Der Laufhof muss sich im Freien befinden.

1.2 Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 31. Oktober

mit einem Netz beschattet werden.

1.3 Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.

1.4 Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen

Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.

1.5 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach

den Ziffern 3–6 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhal- tung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

2 Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle

2.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine

aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein.

2.2 Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehal-

ten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen.

2.3 Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für

Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

2.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2014 sind die Angaben auf der

Skizze nach den Ziffern 2.1–2.3 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.

2.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob

die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.

3 Laufhof für die Tiere der Rindergattung und

für Wasserbüffel

3.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof

Tiere Minimale Davon minimale Gesamtfläche1 ungedeckte m /Tier

2 Fläche, m2/Tier

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende und Zuchtstiere 10 2,5 Jungtiere über 400 kg 6,5 1,8 Jungtiere 300–400 kg 5,5 1,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 1,3 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 1

1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich

(inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).

2 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

3.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall

a. Mindestflächen

Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

behornt nicht behornt

Kühe, hochträchtige1 Erstkalbende und Zuchtstiere 8,4 5,6 Jungtiere über 400 kg 6,5 4,9 Jungtiere 300–400 kg 5,5 4,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 4 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 3,5

1 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

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3.3 Laufhof zu einem Anbindestall

a. Mindestflächen

Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

behornt nicht behornt

Kühe, hochträchtige1 Erstkalbende und Zuchtstiere 12 8 Jungtiere über 400 kg 10 7 Jungtiere 300–400 kg 8 6 Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg 6 5

1 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

4 Laufhof für die Tiere der Pferdegattung

a. Mindestflächen

Für die Tiere ist der Laufhof Widerristhöhe des Tieres

cm cm cm cm cm cm

– dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 12 14 16 20 24 24 – nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 18 21 24 30 36 36

Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindest- fläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden. b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. c. Bodenbeschaffenheit Die ganze den Tieren zugängliche Laufhoffläche darf keine Perforie- rungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

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5 Laufhof für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung

sowie für Kaninchen Ungedeckter Flächenanteil Laufhöfe für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. Laufhöfe für Schafe und Kaninchen müssen zu mindestens 50 Prozent unge- deckt sein.

6 Laufhof für die Tiere der Schweinegattung

a. Mindestflächen

Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier

Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45

b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

7 Anforderungen an die Weide

7.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur

Verfügung stehende Grünfläche.

7.2 Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein, wenn keine schriftliche Bewilli-

gung des Kantons vorliegt.

7.3 Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für

die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können.

7.4 Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens acht Aren

pro Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.

7.5 Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder ge-

tränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.

7.6 Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten,

wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen. Für den Zugang zur Weide gelten die gleichen Anforderungen wie für die Öffnungen vom AKB ins Freie (Buchstabe B Ziffern 1.2 und 1.3).

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Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

1 Kulturlandschaftsbeiträge

1.1 Offenhaltungsbeitrag

1.1.1 Der Offenhaltungsbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a. in der Hügelzone 100 Fr. b. in der Bergzone I 230 Fr. c. in der Bergzone II 320 Fr. d. in der Bergzone III 380 Fr. e. in der Bergzone IV 390 Fr.

1.2 Hangbeitrag

1.2.1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a. für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung 410 Fr. b. für Hanglagen mit mehr als 35–50 Prozent Neigung 700 Fr. c. für Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 1000 Fr.

1.3 Steillagenbeitrag

1.3.1 Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen mit über

35 Prozent Neigung linear an. Er beträgt bei 30 Prozent Anteil 100 Franken

pro Hektare und steigt auf 1000 Franken pro Hektare bei 100 Prozent Anteil.

1.4 Hangbeitrag für Rebflächen

1.4.1 Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr:

a. für Rebflächen in Hanglagen mit 30–50 Prozent Neigung 1500 Fr. b. für Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 3000 Fr. c. für Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent Neigung 5000 Fr.

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1.5 Alpungsbeitrag

1.5.1 Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerten NST und Jahr.

1.6 Sömmerungsbeitrag

1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes

berechnet und beträgt pro Jahr für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger 400 Fr. Behirtung oder Umtriebsweide mit Herdenschutzmass- pro NST nahmen b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebs- 320 Fr. weide pro NST c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen 120 Fr. Weide pro NST d. gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit 400 Fr. einer Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen pro RGVE e. andere raufutterverzehrende Nutztiere 400 Fr. pro NST

2 Versorgungssicherheitsbeiträge

2.1 Basisbeitrag

2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 900 Franken pro Hektare und Jahr.

2.1.2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 450 Franken pro Hektare und Jahr.

2.1.3 Abstufung:

Fläche Kürzung des Beitragssatzes

bis 60 ha 0% über 6080 ha 20 % über 80100 ha 40 % über 100120 ha 60 % über 120140 ha 80 % über 140 ha 100 %

2.1.4 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach

Ziffer 2.1.3 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.

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2.2 Produktionserschwernisbeitrag

2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a. in der Hügelzone 240 Fr. b. in der Bergzone I 300 Fr. c. in der Bergzone II 320 Fr. d. in der Bergzone III 340 Fr. e. in der Bergzone IV 360 Fr.

2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen

2.3.1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen beträgt 400

Franken pro Hektare und Jahr.

3 Biodiversitätsbeiträge

3.1 Qualitätsbeitrag

3.1.1 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitäts- stufen

I II III

Fr./ha und Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr Jahr

1. Extensiv genutzte Wiesen

a. Talzone 1500 1500 200 b. Hügelzone 1200 1500 200 c. Bergzone I und II 700 1500 200 d. Bergzone III und IV 550 1000 200

2. Streueflächen

Talzone 2000 1500 200 Hügelzone 1700 1500 200 Bergzone I und II 1200 1500 200 Bergzone III und IV 950 1500 200

3. Wenig intensiv genutzte Wiesen

a. Talzone-Bergzone II 450 1200 200 b. Bergzone III und IV 450 1000 200

4. Extensive Weiden und Waldweiden 450 700 200

5. Hecken, Feld- und Ufergehölze 3000 2000 –

6. Buntbrache 3800 –

7. Rotationsbrache 3300 –

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Qualitätsbeitrag nach Qualitäts- stufen

I II III

Fr./ha und Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr Jahr

8. Ackerschonstreifen 2300 –

9. Saum auf Ackerfläche 3300 –

10. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt – 1100 –

11. Uferwiese entlang von Fliessgewässern 450 –

12. Artenreiche Grün- und Streueflächen – 150 –

im Sömmerungsgebiet

13. Hochstamm-Feldobstbäume 15/Baum 30/Baum

Nussbäume 15/Baum 15/Baum

14. Standortgerechte Einzelbäume und Alleen – – –

15. regionsspezifische Biodiversitäts- – – –

förderflächen

3.2 Vernetzungsbeitrag

3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:

a. pro ha extensive Weide und Waldweide 500 Fr. b. pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 1–3, 5–11 und 15 1000 Fr. c. pro Baum nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 13 und 14 5 Fr.

4 Landschaftsqualitätsbeitrag

4.1 Pro Projekt und Jahr übernimmt der Bund höchstens 90 Prozent der folgen-

den Beträge: a. pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche von Betrieben mit 360 Fr. vertraglichen Vereinbarungen b. pro NST des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Verein- barungen 240 Fr.

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5 Produktionssystembeiträge

5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft

5.1.1 Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr: a. für die Spezialkulturen 1600 Fr. b. für die übrige offene Ackerfläche 1200 Fr. c. für die übrige beitragsberechtigte Fläche 200 Fr.

5.2 Beitrag für extensive Produktion von Getreide,

Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps

5.2.1 Der Beitrag für extensive Produktion beträgt 400 Franken pro Hektare und

Jahr.

5.3 Beitrag für graslandbasierte Milch- und

Fleischproduktion 5.3.1 Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr.

5.4 Beitrag für besonders tierfreundliche

Stallhaltungssysteme (BTS)

5.4.1 Die Beiträge für BTS betragen pro GVE und Jahr für:

a. über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasser- büffel, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung und über ein Jahr alte Tiere der Ziegengattung 90 Fr. b. Schweine ohne Saugferkel 155 Fr. c. Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten sowie Kaninchen 280 Fr.

5.5 Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS)

5.5.1 Die Beiträge für RAUS betragen pro GVE und Jahr für:

a. über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasser- büffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung, Weidelämmer sowie Kaninchen 190 Fr. b. bis 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel 370 Fr.

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c. nicht säugende Zuchtsauen 370 Fr. d. übrige Schweine ohne Saugferkel 165 Fr. e. Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten 290 Fr.

6 Ressourceneffizienzbeiträge

6.1 Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren

6.1.1 Der Beitrag beträgt 30 Franken pro Hektare und Gabe.

6.2 Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

6.2.1 Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr:

a. für die Direktsaat 250 Fr. b. für die Streifensaat 200 Fr. c. für die Mulchsaat 150 Fr.

6.2.2 Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid beträgt 400 Franken pro

Hektare und Jahr.

6.3 Beitrag für den Einsatz von präzisen

Applikationstechniken

6.3.1 Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken

75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro

Spritzeinheit. 6.3.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen: a. pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung (Tangentialgeblä- se) 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken. b. pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstrom- lenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprühgerät 25 Prozent der Anschaf- fungskosten, jedoch maximal 10 000 Franken. 6.3.3 Die bezahlte Rechnung des Gerätes gilt als Gesuch für die Beitragszahlung.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)

Kürzungen der Direktzahlungen

1 Kürzungen der Direktzahlungen

von Ganzjahresbetrieben

1.1 Biodiversitätsbeiträge

1.1.1 Für Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorüber-

gehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden, werden die Beiträge gekürzt.

1.2 Landschaftsqualitätsbeitrag

1.2.1 Sanktionen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertrag-

lichen Vereinbarungen festzulegen. Für Projekte, die 2014 beginnen, ent- sprechen diese mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 1.2.2 und 1.2.3.

1.2.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen

und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Aufla- gen nicht vollständig eingehalten werden.

1.2.3 Bei wiederholter nicht vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen und

Auflagen sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Bei- tragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurück- zufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.

1.3 Beiträge für graslandbasierte Milch- und

Fleischproduktion und Ressourceneffizienzbeiträge

1.3.1 Für die Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion und die

Ressourceneffizienzbeiträge richtet sich die Kürzung oder Verweigerung der Direktzahlungen nach der Schwere des Verstosses sowie sinngemäss nach den Vorgaben der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 200559 (Fassung 2008).

59 Die Richtlinie ist einsehbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Voraussetzungen.

Direktzahlungsverordnung AS 2013

2 Kürzungen der Direktzahlungen für Sömmerungs- und

Gemeinschaftsweidebetriebe

2.1 Kürzungen bei falschen Angaben

2.1.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere

Differenz Kürzung

0–5 %, maximal 1 GVE Keine Kürzung Über 5–20 % oder über 1 GVE, Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal jedoch 4 GVE maximal um 3000 Fr. Über 20 % oder über 4 GVE Kürzung der Beiträge um 50 %, sowie im Wiederholungsfall maximal um 6000 Fr.

2.1.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen

Differenz Kürzung

0–5 %; maximal 1 ha Keine Kürzung 0–10 %, wenn Vermessung Keine Kürzung nicht aktualisiert Über 5–20 %; maximal 2 ha Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal um 3000 Fr. Über 10–30 %, wenn Vermessung Kürzung der Beiträge um 20 %, nicht aktualisiert maximal um 3000 Fr. Über 20 % oder über 2 ha Kürzung der Beiträge um 50 %, sowie im Wiederholungsfall maximal um 6000 Fr. Über 30 Prozent, wenn Vermessung Kürzung der Beiträge um 50 %, nicht aktualisiert maximal um 6000 Fr.

2.1.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer

Differenz Kürzung

Bis 3 Tage Keine Kürzung 4–6 Tage Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal um 3000 Fr. Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall Kürzung der Beiträge um 50 %, maximal um 6000 Fr.

2.1.4 Als Wiederholungsfall gilt die gleiche Verletzung von Vorschriften oder der gleiche Mangel innerhalb von vier Jahren.

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2.2 Kürzungen bei Erschwerung der Kontrollen

2.2.1 Bei Erschwerung der Kontrollen werden die Beiträge um 10 Prozent, min-

destens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt.

2.2.2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.

2.3 Kürzungen bei nicht rechtzeitiger Gesucheinreichung

2.3.1 Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Ge-

suchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.

2.3.2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht

mehr möglich ist.

2.4 Kürzungen bei Verstössen gegen landwirtschaftsrelevante

gesetzliche Vorschriften nach Art. 105 Abs. 1 Bst. d Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss

Erstmaliger Verstoss 5 %, mind. 200 Fr., 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., ohne Dauerwirkung max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr.

Erstmaliger Verstoss 10 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Fr., mit Dauerwirkung max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10 000 Fr.

Im Wiederholungs- Verdoppelung Verdoppelung Beitragsausschluss fall innerhalb der Kürzung der Kürzung von 4 Jahren

2.5 Kürzungen bei fehlenden oder unvollständigen

Dokumenten und Aufzeichnungen Mangel Kürzung der Beiträge

Erstmaliger Mangel Kürzung um 10 % pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeich- nung; mindestens 200 Fr., maximal

3000 Fr.

Zweiter Mangel innerhalb von vier Jahren Doppelte Kürzung Dritter und vierter Mangel innerhalb Beitragsausschluss von vier Jahren

Direktzahlungsverordnung AS 2013

2.6 Kürzungen der Beiträge aufgrund einer nur teilweisen

Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen

2.6.1 Kürzungen bei einem erstmaligen Mangel

Mangel Kürzung der Beiträge

Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirt- 10 %, mind. 200 Fr. schaftung (Art. 26 Abs. 1) max. 3000 Fr. Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben 15 %, mind. 200 Fr. im Bewirtschaftungsplan (Art. 33) max. 3000 Fr. Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, 10 %, mind. 200 Fr. Anlagen, Zufahrten (Art. 27) max. 3000 Fr. Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens einmal 10 %, mind. 200 Fr. wöchentlich überwacht und beaufsichtigt (Art. 28) max. 3000 Fr. Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und Verbreitung 10 %, mind. 200 Fr. von Verbuschung oder Vergandung (Art. 29 Abs. 1) max. 3000 Fr. Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden dürfen 10 %, mind. 200 Fr. (Art. 29 Abs. 2) max. 3000 Fr. Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 10 %, mind. 200 Fr. Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3) max. 3000 Fr. Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung 15 %, mind. 200 Fr. (Art. 30 Abs. 1) max. 3000 Fr. Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder 15 %, mind. 200 Fr. alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2) max. 3000 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte 10 %, mind. 200 Fr. Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1) max. 3000 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben 10 %, mind. 200 Fr. mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2) max. 3000 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben 10 %, mind. 200 Fr. mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2) max. 3000 Fr. Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen 10 %, mind. 200 Fr. (Art. 31 Abs. 3) max. 3000 Fr. Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2) 15 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 34 Abs. 1) 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. Ökologische Schäden oder unsachgemässe Bewirtschaf- 10 %, mind. 200 Fr. tung (Art. 34 Abs. 2) max. 3000 Fr.

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Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirt- schaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.

2.6.2 Kürzungen bei wiederholtem Mangel

Bei einem zweiten Mangel innerhalb von vier Jahren werden die Kürzungen verdoppelt. Ein dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren hat den Beitragsausschluss zur Folge.

2.7 Kürzungen der Beiträge aufgrund einer nur teilweisen

Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden Mangel Kürzung des Sömmerungsbeitrags

Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Beiträge werden auf den ständige Behirtung der Schafe (Art. 48) Ansatz für übrige Weiden gekürzt Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Beiträge werden auf den Umtriebsweide der Schafe (Art. 48) Ansatz für übrige Weiden gekürzt

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei unvollständigen oder fehlenden Doku- menten oder Aufzeichnungen; in diesem Fall werden die Beiträge nach Ziffer 2.5 gekürzt.

2.8 Kürzung des Biodiversitätsbeitrags für artenreiche

Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet Die Bestimmungen nach Ziffer 1.1 gelten auch für Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetriebe.

2.9 Kürzung des Landschaftsqualitätsbeitrags

Die Bestimmungen nach Ziffer 1.2 gelten auch für Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetriebe.

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Anhang 9 (Art. 117)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.

1. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200560

Anhang 2.5

Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. e:

1 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:

e. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Fliessgewäs- sern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV61 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Fest- legung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Fliessgewässern sowie bei stehenden Gewässern ab der Böschungs- oberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009,62 gemessen wird;

Anhang 2.6

Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. d:

1 Dünger dürfen nicht verwendet werden:

d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Fliessgewäs- sern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV63 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Fest- legung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Fliessgewässern sowie bei stehenden Gewässern ab der Böschungs- oberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009,64 gemessen wird;

60 SR 814.81 61 SR 814.201

62 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.

63 SR 814.201

64 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.

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2. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199865

Art. 24 Abs. 1

1 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (Art. 14 Abs. 4 GSchG) umfasst die

Nutzflächen in einer Fahrdistanz von maximal 6 km um das Stallgebäude, in dem der Hofdünger anfällt.

Art. 25 Abs. 1, 2, 4 und 5 1 Betriebe mit Geflügel oder Pferdehaltung sowie Betriebe, die Aufgaben im öffent- lichen Interesse erfüllen, müssen nicht über eine eigene oder gepachtete Nutzfläche verfügen, auf der mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers verwertet werden kann, wenn die Verwertung des Hofdüngers durch eine Organisa- tion oder einen anderen Betrieb sichergestellt ist.

2 Aufgehoben

4 Bei Betrieben mit gemischter Nutztierhaltung gilt die Ausnahme nach Absatz 1 nur für denjenigen Teil der Nutztierhaltung, welcher die Voraussetzung für die Gewäh- rung einer Ausnahme erfüllt.

5 Die kantonale Behörde gewährt Ausnahmen nach Absatz 1 jeweils für eine Dauer

von höchstens fünf Jahren.

Art. 26 und 27 Aufgehoben

Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 1 Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut 1 Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut regelmässig kontrolliert werden; die Zeitabstände richten sich nach der Gewässergefährdung.

Art. 32 Abs. 2 Bst. g 2 In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Arti- kel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für: g. Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut;

65 SR 814.201

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4 Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den

Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201366 als Streu- efläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaf- tet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

3. Verordnung vom 16. Januar 199167 über den Natur- und

Heimatschutz

Art. 15 Abs. 2

2 Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt

der Begriff Biodiversitätsbeiträge, wie er in der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201368 verwendet wird.

Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die glei- che ökologische Leistung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebs- fläche nach den Artikeln 55–62 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober

201369 gewährt werden.

4. Flachmoorverordnung vom 7. September 199470

Art. 11 Abs. 3

3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, für die nach den Artikeln

55–62 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201371 beitragsberechtigt sind, so werden für diese Flächen anstelle der Beiträge für die regelmässige Pflege nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt.

66 SR 910.13 67 SR 451.1 68 SR 910.13 69 SR 910.13 70 SR 451.33 71 SR 910.13

Direktzahlungsverordnung AS 2013

5. Verordnung vom 15. Juni 200172 über den Schutz

der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung

Art. 14 Abs. 3

3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, die nach den Artikeln 55– 62

der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201373 zu Beiträgen berechtigen sind, so werden für diese Flächen anstelle der Beiträge für die regelmässige Pflege nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt.

6. Trockenwiesenverordnung vom 13. Januar 201074

Art. 14 Abs. 3

3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, die nach den Artikeln 55–62

der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201375 zu Beiträgen berechtigen sind, so werden für diese Flächen anstelle der Beiträge für die regelmässige Pflege nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt.

7. Treibstoff-Ökobilanz-Verordnung vom 3. April 200976

Art. 10 Abs. 3 3 Es befreit die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller in der Regel von der Pflicht, Angaben nach den Artikeln 4 und 5 zu machen, wenn sie oder er nachweist, dass die Treibstoffe gemäss den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 11–25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201377 produ- ziert wurden.

8. Zivildienstverordnung vom 11. September 199678

Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. 4 Abs. 2 ZDG)

Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

72 SR 451.34 73 SR 910.13 74 SR 451.37 75 SR 910.13 76 SR 641.611.21 77 SR 910.13 78 SR 824.01

Direktzahlungsverordnung AS 2013

a. Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter erhalten Direktzahlungen nach den Artikeln 42–44, 47 oder 55 Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober

201379 (DZV), Investitionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung

vom 7. Dezember 199880 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Arti- keln 63 und 64 DZV. b. Das steuerbare Einkommen der Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter liegt unter 80 000 Franken. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199081 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die An- erkennung als Einsatzbetrieb überprüft. c. Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199882 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b. d. Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe sind nach Artikel 29a LBV anerkannt und erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.

Art. 6 Projekte und Programme zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 ZDG)

Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein: a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von entsprechenden Projekten oder Programmen zur Anlage und Pflege von beitragsberechtigten Biodiver- sitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV83, zur Offenhaltung von Flächen nach Artikel 42 DZV, zur Bewirtschaftung von Flächen in Hang- und Steil- lagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV oder für Arbeiten zur Förderung und Weiterentwicklung der Landschaftsqualität nach Artikel 63 DZV. b. in Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten zur Pflege des Waldes oder im Tätigkeitsbereich Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege. c. zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14,

18 und 44 SVV84 in landwirtschaftlichen Betrieben, die entsprechende

Investitionshilfen erhalten.

79 SR 910.13 80 SR 913.1 81 SR 642.11 82 SR 910.91 83 SR 910.13 84 SR 913.1

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Art. 7 Abs. 1 1 In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig: a. im Rahmen von Strukturverbesserungsprojekten; b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen:

1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31a Absatz 4 von

Amtes wegen aufgeboten worden sind,

2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzen-

belastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten.

9. Verordnung vom 23. November 200585 über die Primärproduktion

Art. 3 Abs. 2 Bst. b

2 Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe:

b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 5 der Direktzahlungsver- ordnung vom 23. Oktober 201386 haben und nicht nach den Artikeln 7 oder 18a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199587 registriert sein müssen.

10. Geflügelkennzeichnungsverordnung vom 23. November 200588

Art. 5 Abs. 1 Bst. b 1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rück- verfolgbarkeit erfolgen: b. bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss Ziffer 2 des An- hangs produzieren: im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungsverord- nung vom 23. Oktober 201389;

Anhang Ziff. 2 Die Angabe «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» ist nur zulässig, wenn bei Poulets und Truten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhal- tungssysteme von Artikel 74 DZV und dessen Ausführungsbestimmungen sowie die Tierschutz-Gesetzgebung eingehalten werden.

85 SR 916.020 86 SR 910.13 87 SR 916.401 88 SR 916.342 89 SR 910.13

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11. Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200090

1 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt91, müssen die in bestehende Bauten und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.

12. Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 201192

Art. 5 Abs. 2

2 DieBezeichnung «Alp» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden,

wenn die Anforderungen an die Fütterung nach Artikel 31 der Direktzahlungsver- ordnung vom 23. Oktober 201393 erfüllt sind.

13. Eierverordnung vom 26. November 200394

Art. 8 Aufgehoben

14. Bio-Verordnung vom 22. September 199795

Art. 7 Abs. 1 und 2

1 Innerhalb eines Biobetriebes können Flächen mit Dauerkulturen nicht biologisch

bewirtschaftet werden, sofern für diese Flächen der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201396 (DZV) erbracht wird.

2 Innerhalb eines nicht biologisch bewirtschafteten Betriebes können Flächen mit

Dauerkulturen biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil der ökologische Leistungsnachweis nach den Arti- keln 11–25 DZV erbracht wird.

90 SR 700.1 91 Nach geltendem Recht insbesondere der Tierwohlbeiträge nach den Artikeln 72–76 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013 (SR 910.13). 92 SR 910.19 93 SR 910.13 94 SR 916.371 95 SR 910.18 96 SR 910.13

Direktzahlungsverordnung AS 2013

Art. 9 Abs. 3 Bst. e

3 Voraussetzung dazu ist insbesondere:

e. die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Arti- keln 11–25 DZV97 für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;

Die Anforderungen an den Spritzentest und Spülwassertank für im Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte nach Anhang 1 Ziffer 6.1 DZV98 sind einzuhalten. Demeter-Betriebe, die mit ihren Geräten aus- schliesslich biologisch-dynamische Präparate ausbringen, sind davon ausgenommen.

Art. 12 Abs. 3 und 6

3 Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Arti-

kel 13 DZV99 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.

6 Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den

ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.

Art. 15 Abs. 1 1 Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bisonarten, Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien nach Artikel 75 DZV100 und den Anforderungen nach Anhang 6 DZV zu halten. Für die Haltung von Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhal- tungssysteme nach Artikel 74 DZV und die Anforderungen nach Anhang 6 DZV.

2 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten

werden: b. Tiere der Rindergattung, sofern die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien nach Artikel 75 DZV101 eingehalten werden.

Art. 15b Sömmerung Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 26–34 DZV102 einhalten.

97 SR 910.13 98 SR 910.13 99 SR 910.13 100 SR 910.13 101 SR 910.13 102 SR 910.13

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Art. 38 Abs. 1

1 Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig

vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 DZV103 erbracht wird.

Art. 39d Abs. 1 Einleitungssatz

1 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Ziegen bis zum 31. Dezember

2018 in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten

werden, sofern:

Anhang 1, Ziff. 3.1 Abs. 2 Bst. a

2 Die in Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Massnahmen müssen Fol-

gendes umfassen: a. die Aufzeichnung nach Anhang 1 Ziffer 1 DZV104;

103 SR 910.13 104 SR 910.13

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