AS 2013 4401
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
Änderung vom 26. November 2013
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 5
1 Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 BPV.
5 Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt.
Art. 40 Abs. 3 Bst. b
3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
b. bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) oder desjenigen des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin: 10 Arbeitstage; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder einzeln oder zusammen zu beziehen;
Art. 51b Abs. 4
4 Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft nach Artikel 75b Buchstabe a BPV
erwerbstätig, so entspricht die anteilsmässige Vergütung pro Kind der Summe der Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozent.
1 SR 172.220.111.31
2013-2356 4401
Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2013
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
26. November 2013 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
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