AS 2013 4693
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 18 Bst. b Ziff. 2, 3 und 4 «Motorfahrräder» sind: b. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit einem Elektromotor von höchstens 0,50 kW Motorleistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwin- digkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens
25 km/h wirkt, und die:
2. speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,
3. aus einer speziellen Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombination beste-
hen, oder
4. speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten
Sitzplätzen eingerichtet sind;
Art. 120a Bst. a Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen: a. Beleuchtungsvorrichtungen müssen nicht fest angebracht sein (Art. 109). Ist eine Beleuchtung erforderlich (Art. 41 SVG; Art. 30, 31 und 39 VRV2, so muss mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gel- bes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2013
Art. 171 Abs. 4
4 Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, richtet
sich die Beleuchtung nach Artikel 120a Buchstabe a.
Art. 179a Abs. 2 Bst. f
2 Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:
f. Tagfahrlichter.
Art. 193 Abs. 1 Bst. s
1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
s. je Seite möglichst weit aussen: ein oder zwei von vorn und hinten sichtbare, nicht blendende gelbe Lichter (Art. 31 Abs. 2 VRV3).
Art. 204 Abs. 3
3 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontroll-
schildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. Bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes genügt ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs; werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, so genügt ein rotes Schlusslicht.
Art. 211 Abs. 3
3 Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf
beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der landwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm2 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwer- ken und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Artikel 120a Buchstabe a.
Art. 215 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Rahmen, Aufschriften, Sitzplätze
2 Auf Fahrrädern sind nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden
sind. Davon ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrräder mit maximal zwei geschützten Sitzplätzen für Kinder oder mit einem Sitzplatz für eine behinderte Person.
3 SR 741.11
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2013
Art. 216 Abs. 1
1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30
und 39 VRV4), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 741.11
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