AS 2013 5477
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Einzelkulturbeiträge 1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
a. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor; b. Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen; c. Soja; d. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; e. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
a. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; b. nicht angestammte Flächen im Ausland; c. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, ins- besondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuz- kraut oder invasive Neophyten; d. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden; e. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.
SR 910.17 1 SR 910.1
2013-0219 5477
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2013
Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt,
wenn sie: a. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und b. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschaf- terinnen des Betriebs sind. 3 Bei Personengesellschaften werden die Einzelkulturbeiträge eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen
1 Einzelkulturbeiträge werden ausgerichtet, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungs- nachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 erbringt; b. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standardarbeitskräf- ten nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) besteht; und c. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART-
Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 20134.
Art. 4 Besondere Voraussetzungen
1 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais,
Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimm- ten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zuge- lassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Arti- kel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember
19985 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen,
Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.
2 SR 910.13; AS 2013 4145 3 SR 910.91
4 Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter
www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag/. 5 SR 916.151.1
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2013
3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschaf- terin und den Zuckerfabriken durch einen schriftlichen Vertrag. Im konventionellen Anbau wird der Normalbeitrag bei einer vereinbarten Liefermenge von mindestens
8 Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 6 Tonnen
Zucker je Hektare (Mindestertrag) ausgerichtet. Der Normalbeitrag wird reduziert, wenn die vereinbarte Liefermenge den Mindestertrag nicht erreicht. In diesem Fall errechnet sich der Beitrag aus der vereinbarten Liefermenge dividiert durch den Mindestertrag, multipliziert mit dem Normalbeitrag.
2. Abschnitt: Beiträge
Art. 5 Beiträge Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: Franken
a. für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor: 700 b. für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futter- leguminosen: 700 c. für Soja: 1000 d. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie Mischungen nach Artikel 4 Absatz 2: 1000 e. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung: – bis 31. Dezember 2014: 1600 – ab 1. Januar 2015: 1400
Art. 6 Angestammte Flächen
1 Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone entsprechen die
Beitragssätze den Sätzen für das Inland.
2 Von den Einzelkulturbeiträgen werden die Direktzahlungen der Europäischen
Union (EU) abgezogen, die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirt- schaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 73/20096 ausgerichtet werden, soweit diese nicht nach Artikel 54 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okto- ber 20137 von den Direktzahlungen abgezogen werden.
6 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jan. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1. 7 SR 910.13; AS 2013 4145
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2013
3 Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die
für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 7 Gesuche
1 Einzelkulturbeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Be-
triebs nach Artikel 6 LBV8 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde einge- reicht werden.
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die Kulturen nach Artikel 1, für die Beiträge beantragt werden; b. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der Ver- ordnung vom vom 23. Oktober 20139 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft; c. Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen; d. die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vor- jahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
4 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen
in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichte- ten Direktzahlungen der EU einzureichen.
5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhe-
bungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
6 Der Kanton bestimmt:
a. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist; b. ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200310 über die elektronische Signatur versehen werden kön- nen.
8 SR 910.91 9 SR 919.117.71; AS 2013 4009 10 SR 943.03
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2013
Art. 8 Gesuchstermine und Fristen 1 Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge ist bei der vom zuständigen Kanton bezeich- neten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 28. Februar einzureichen.
2 Die Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin fest-
legen.
Art. 9 Meldepflicht
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton
bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinrei- chung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
2 Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschaf-
terwechsel sind bis zum 1. Mai nachzumelden.
Art. 10 Festsetzung der Beiträge 1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest. 2 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterin- nen, Flächen und Kulturen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
Art. 11 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Der Kanton zahlt die Beiträge bis zum 10. November des Beitragsjahrs aus.
2 Beiträge,
die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.
Art. 12 Überweisung der Beiträge an den Kanton
1 Der Kanton berechnet die Beiträge spätestens am 10. Oktober. Er fordert den
entsprechenden Gesamtbetrag bis am 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Bei- träge beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
2 Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am
20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis am 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.
3 Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszah-
lungsdaten über die Einzelkulturbeiträge. Diese müssen mit den Beträgen nach den Absätzen 1 und 2 übereinstimmen.
4 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem
den Gesamtbetrag.
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2013
Art. 13 Eröffnung von Verfügungen
1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
4. Abschnitt: Kontrollen
Art. 14 Grundsatz
1 Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen,
kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kultu- ren. 2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 23. Oktober 201311 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben.
3 Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.
Art. 15 Beizug Dritter
1 Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sach-
gemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. 2 Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichpro- benweise überprüft.
Art. 16 Verfahren bei Feststellung von Unregelmässigkeiten 1 Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefrie- digenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaf- tungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis. 2 Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kon- trolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durch- führt.
3 Das beanstandete Feld darf vor der Überprüfung nicht abgeerntet werden.
Art. 17 Erfassung und Bericht
1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im
zentralen Informationssystem nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.
11 SR 910.15; AS 2013 3867
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2013
2 Der Kanton erstellt jährlich nach den Vorgaben des BLW einen Bericht über die in seinem Kantonsgebiet durchgeführten Kontrollen und seine Überwachungstätigkeit.
5. Abschnitt: Verwaltungssanktionen
Art. 18 Grundsatz 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d. die Vorschriften dieser Verordnung oder die Auflagen nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umwelt- schutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung nicht einhält.
2 Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen gestützt auf Absatz 1 Buchstabe e
dürfen nur erfolgen, wenn die Nichteinhaltung mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde.
3 Erfolgen Widerhandlungen nach Absatz 1 vorsätzlich oder wiederholt, so können
die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verwei- gern.
Art. 19 Falsche Angaben
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, wird von den Beiträgen
für die entsprechende Massnahme ausgeschlossen.
2 Wiederholt falsche Angaben führen zu einer Verweigerung der gesamten Einzel-
kulturbeiträge.
Art. 20 Falsche Flächenangaben 1 Wird bei der Kontrolle eine kleinere Fläche festgestellt, als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so werden die Beiträge wie folgt gekürzt: a. Beträgt die Differenz weniger als 5 Prozent der effektiven Fläche, jedoch maximal 25 Aren, so werden die Beiträge auf die Beitragshöhe für die effek- tive Fläche gekürzt. b. Beträgt die Differenz 5–20 Prozent der effektiven Fläche oder mehr als
25 Aren, jedoch maximal 1 Hektare, so werden die Beiträge auf die Bei-
tragshöhe für die effektive Fläche, abzüglich des aufgrund der Differenz zu viel berechneten Betrags, gekürzt.
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2013
c. Beträgt die Differenz mehr als 20 Prozent der effektiven Fläche oder über
1 Hektare, so werden die gesamten Einzelkulturbeiträge für die entsprechen-
de Fläche verweigert. 2 Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt, als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so wird für die zusätzliche Fläche kein Beitrag ausgerichtet.
3 Die wiederholte Angabe einer zu grossen Fläche innerhalb von vier Jahren unab-
hängig vom Standort auf dem Betrieb führt zu einer Verweigerung der gesamten Einzelkulturbeiträge.
Art. 21 Erschwerung der Kontrollen
1 Bei Erschwerung der Kontrollen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens
um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt. 2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss für die entsprechende Massnahme zur Folge.
Art. 22 Verspätete Gesuchseinreichung oder Anmeldung
1 Bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung werden die Beiträge um
10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.
2 Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig- nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursa- che nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.
3 Wenn eine termin- und sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist, werden
keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 23 Nichteinhalten der Bedingungen und Auflagen Wer die Bedingungen und Auflagen nicht einhält und es unterlässt, dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde zu melden, wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen der entsprechenden Massnahme aus- geschlossen.
Art. 24 Verstösse gegen die Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Natur- und Heimatschutzgesetzgebung 1 Bei Verstoss gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden die Beiträge um die folgenden Prozentsätze gekürzt:
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2013
Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss
Verstoss ohne 5 %, mind. 200 Fr., 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., Dauerwirkung max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr.
Verstoss mit 10 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Fr., Dauerwirkung max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10 000 Fr.
2 Bei wiederholtem Verstoss innerhalb von vier Jahren wird die Beitragskürzung
verdoppelt. Ein wiederholter vorsätzlicher Verstoss innerhalb von vier Jahren führt zu einem Beitragsausschluss.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt
sind.
2 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199812 wird aufgehoben.
Art. 27 Übergangsbestimmungen 1 Für die Fristen der Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Be- stimmungen der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199813. 2 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Ackerbaubeitrags- verordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
12 AS 1999 393 1698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575, 2010 5855, 2011 5297 13 AS 1999 393 1698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575, 2010 5855, 2011 5297
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