AS 2013 851
Schweizerische Zivilprozessordnung und Schweizerische Strafprozessordnung
Schweizerische Zivilprozessordnung und Schweizerische Strafprozessordnung (Protokollierungsvorschriften)
Änderung vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. April 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 20122, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Zivilprozessordnung3
Art. 176 Abs. 1 und 3
1 Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der
Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.
3 Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln
nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unter- zeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.