AS 2014 1361
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 14. Mai 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:
Art. 52f Abs. 2bis Aufgehoben
Art. 52fbis Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern 1 Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheira- teter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften gere- gelt.
2 Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet
das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungs- gutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erzie- hungsgutschrift hälftig aufgeteilt.
3 Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an
das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Amtes wegen gemäss Absatz 2. 4 Unter Vorbehalt von Artikel 52f Absatz 4 können die Eltern jederzeit schriftlich vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift künftig einem Elternteil anzurech- nen ist oder dass sie künftig hälftig aufzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bereits geregelt hat.
1 SR 831.101
2013-2802 1361
Alters- und Hinterlassenenversicherung. V AS 2014
5 Für die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift gilt Artikel 29sexies Absatz 3 zweiter Satz AHVG sinngemäss.
6 Solange die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die
ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet.
7 Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden am 1. Januar
des Folgejahres wirksam.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
14. Mai 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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