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AS 2014 1893

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

SR 0.142.112.681; AS 2002 1529

Verlängerung der Übergangsmassnahmen gegenüber den Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien, die seit 2007 Mitglieder der EU sind Am 28. Mai 2014 hat die Schweiz dem durch das obengenannte Abkommen einge- setzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Artikel 10 Absatz 4c des Abkommens erwähnten und durch das am 27. Mai 20081 in Brüssel unterzeichnete Protokoll eingefügten Übergangsmassnahmen auf Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien bis zum 31. Mai 2016 anwenden wird.

1. Juli 2014 Bundeskanzlei

1 AS 2009 2421

2014-1566 1893

Freizügigkeit. Abk. mit der EG AS 2014

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