AS 2014 2231
Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)
Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)
Änderung vom 25. Juni 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20032 (KEG),
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 23 Buchstabe g, 27 Absatz 2 und 30 wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz, 4 und 5
2 Die Kosten werden zudem neu berechnet, wenn:
4 Bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken
wird eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Gestützt auf die Angaben des Eigentümers kann die Kommission eine davon abweichende Betriebsdauer anneh- men.
5 Die Kommission kann die Neuberechnung infolge der endgültigen Einstellung des
Leistungsbetriebs in einem Kernkraftwerk oder des Betriebs einer anderen Kernan- lage (endgültige Ausserbetriebnahme) auf die nächste ordentliche Kostenberechnung nach Absatz 1 verschieben.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:
b. die Kosten der Geschäfts- und der Revisionsstelle;
2012-2534 2231
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2014
Art. 7 Dauer der Beitragspflicht 1 Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage.
2 Sie endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29
Abs. 1 KEG).
Art. 8 Beitragserhebung und Berechnungsgrundlagen
1 Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei der endgültigen Ausserbetriebnahme
einer Kernanlage das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlageren- dite und der Teuerungsrate nach Artikel 8a Absatz 2 die voraussichtlichen Still- legungs- und Entsorgungskosten einschliesslich des Sicherheitszuschlags nach Artikel 8a Absatz 1 decken kann.
2 Die Beiträge werden aufgrund eines finanzmathematischen Modells für jede Anla-
ge einzeln berechnet und sind so festzulegen, dass sie bis zur endgültigen Ausserbe- triebnahme möglichst gleichmässig bleiben.
3 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von
50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Berechnungsgrundlage an.
4 Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungs-
programm festzulegen.
Art. 8a Bemessung der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
a. den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berücksichti- gung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten sowie eines Sicherheitszuschlags von 30 Prozent auf den berechneten Kosten; b. den Verwaltungskosten der Fonds; c. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.
2 Es werden eine Anlagerendite von 3,5 Prozent (nach Abzug der Kosten für die
Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben) und eine Teuerungsrate von 1,5 Prozent zugrunde gelegt.
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 2, 2bis und 3 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme
2 Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:
a. eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abwei- chung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenrechnung ergibt;
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2014
b. der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgen- den Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet. 2bis Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang ermit- telt.
3 Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den
Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen.
Art. 9a Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme
1 Findet die endgültige Ausserbetriebnahme während einer Veranlagungsperiode
statt, so nimmt die Kommission für den Rest der Veranlagungsperiode eine Zwi- schenveranlagung vor.
2 Ergibt sich bei der Veranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme, dass
der Ist-Wert des Fondskapitals nicht mehr als 10 Prozent unter dem jeweiligen Soll- Wert liegt, so werden für die entsprechende Veranlagungsperiode keine Beiträge erhoben.
3 Müssen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so
kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu zehn Jahren gewähren.
4 Die Dauer der Veranlagungsperiode bleibt unverändert, auch wenn eine Anlage
während dieser Periode endgültig ausser Betrieb genommen wird.
5 Im Übrigen ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.
Art. 9b Abrechnung am Ende der Beitragspflicht
1 Am Ende der Beitragspflicht wird zuhanden der Beitragspflichtigen eine Abrech-
nung erstellt.
2 Schulden die Beitragspflichtigen am Ende der Beitragspflicht noch Beiträge, so
sind diese innert fünf Jahren zu entrichten.
Art. 9c Vorzeitige endgültige Ausserbetriebnahme
1 Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine
Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 4, 8, 9 und 9a als endgültige Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von
50 Jahren erreicht worden wäre.
2 Istdas Kernkraftwerk Eigentum einer Aktiengesellschaft, deren Aktiven nicht
ausreichen, um die ausstehenden Beiträge zu decken, so ist Absatz 1 nur dann anwendbar, wenn die Aktiengesellschaft eine entsprechende Sicherstellung ihrer Anteilseignerinnen und -eigner beibringt.
Art. 13 Abs. 4 Aufgehoben
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2014
Art. 13a Rückerstattung 1 Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals vor der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage den mathematischen Wert nach dem Anhang an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, so erstattet die Kommission den Beitrags- pflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der den mathematischen Wert übersteigt.
2 Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals nach der endgültigen Ausserbetrieb-
nahme einer Kernanlage den Soll-Wert für diesen Zeitpunkt an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der diesen Soll-Wert übersteigt.
3 Die Rückerstattung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.
4 Keine Rückerstattung an die Beitragspflichtigen erfolgt, falls gegenüber einem der Beitragspflichtigen der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung bewilligt wur- de.
Art. 14 Abs. 2 2 Die Geschäftsstelle prüft die Rechnungen auf die formelle Richtigkeit und veran- lasst die termingerechte Zahlung durch die Fonds. Zahlungen der Fonds erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind. Die Zahlungen, exklusive Mehrwertsteuer, erfolgen an die Eigentümer.
Art. 18 Abs. 2 und 4
2 Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts3 (OR)
über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957–962a OR) geführt. Nicht anwendbar sind die Artikel 961–961c OR. Die Rechnungslegung muss die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss Aufschluss über die jähr- lichen Fondsergebnisse geben.
4 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 19
7. Abschnitt:
Rückstellungen für Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke
Art. 19
1 Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die Entsorgungskosten, die vor
der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, den Rückstel- lungsplan zur Genehmigung.
3 SR 220
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2014
2 Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die
Einhaltung der Rückstellungspläne und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.
Art. 20 Abs. 3
3 Die Entschädigung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t der Regie-
rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/B.
Art. 21a Unabhängigkeit Kommissionsmitglieder, die nicht die Eigentümer vertreten, dürfen zu den Eigen- tümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann. Will ein solches Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung der Kommission ein. In Zweifelsfällen ersucht die Kommission das UVEK um eine Beurteilung.
Art. 22 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis Ausschüsse und Fachgruppen
1 Die Kommission kann aus Kommissionsmitgliedern und beigezogenen Fachleuten
zusammengesetzte Ausschüsse und Fachgruppen bilden. 1bis Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf die Hälfte der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fach- gruppe.
Art. 29 Abs. 2 und 3 2 Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der Jahresberichte und die Ent- lastung der Kommission. 3 Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.
Art. 32 Aufgehoben
Art. 33a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem In- krafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung weitergeführt.
4 SR 172.010.1
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2014
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
25. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2014
Anhang
Begriffe sowie Regeln zur Ermittlung der Fondswerte
In dieser Verordnung bedeuten:
1 Barwert: der heutige Wert eines in der Zukunft erwarteten Geldbetrags.
1.1 Der Barwert wird durch Abzinsung des künftigen Geldbetrags mit einem
Kapitalzinssatz nach der folgenden Formel ermittelt:
PV: Barwert Ct: Geldbetrag im Zeitpunkt r: Kapitalzinssatz (entspricht der Anlagerendite nach Art. 8a Abs. 2) ∆t: Zeitspanne (in Jahren) zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Geldbetrag Ct anfällt, und dem Referenzjahr der Barwertberechnung
1.2 Der Barwert der zukünftigen Kosten wird ermittelt, indem man für jedes
zukünftige Kostenelement (= Geldbetrag Ct) den Barwert gemäss der Formel nach Ziffer 1.1 ermittelt und diese einzelnen Barwerte anschliessend zu einem (Gesamt-)Barwert aufsummiert.
2 Ist-Wert: der Wert eines Fondsanteils, der pro Kernanlage und Fonds per
Bilanzstichtag ausgewiesen wird.
3 mathematischer Wert: der Wert eines Fondsanteils pro Kernanlage und
Fonds per Bilanzstichtag vor der endgültigen Ausserbetriebnahme, bei dem sich der Zielwert bei Ausserbetriebnahme allein mit der Anlagerendite nach Artikel 8a Absatz 2 des Fondskapitals erreichen lässt.
4 Soll-Wert:
4.1 vor der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Wert per Bilanzstichtag,
der basierend auf dem Soll-Wert am Ende der vorangehenden Veran- lagungsperiode über die angenommene Restbetriebsdauer einer Kern- anlage mittels konstanter jährlicher Beiträge (unter Berücksichtigung der Anlagerendite) bis zur Ausserbetriebnahme zum Zielwert führt.
4.2 nach der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Barwert der zukünftigen
Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalender- jahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbei- ten, unter Einbezug von Sicherheitszuschlag, Anlagerendite und Teue- rungsrate nach Artikel 8a.
5 Zielwert: der Wert, der im Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme
einer Kernanlage erreicht sein muss.
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2014