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AS 2014 2803

Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 27. August 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 1 Verweigerung von Bewilligungen für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 32 der Verordnung vom 25. Juni

19973 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter

sowie besonderer militärischer Güter (GKV) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter: a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; oder b. für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.

Art. 2 Meldepflicht für Güter der Ölindustrie

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach

Anhang 1 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls die Güter zur Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland eingesetzt werden.

2 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Par-

teien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

SR 046.231.176.72 1 SR 946.231 2 Der Text der Anhänge 2 und 3 GKV wird weder in der AS noch in der SR publiziert. Der Inhalt der Anhänge kann unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten einge- sehen werden. 3 SR 946.202.1

2014-2202 2803

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

Art. 3 Einfuhr von Gütern aus der Krim und Sewastopol

1 Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt

werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung auf

der Krim oder in Sewastopol, für die kein von den ukrainischen Behörden ausge- stelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 4 Ausfuhr von Gütern nach der Krim und Sewastopol

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach

Anhang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.

2 Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie die Bereitstellung

von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.

2. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 5 Bewilligungspflicht für die Begebung von Finanzinstrumenten

1 Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen

durch einen der nachfolgenden Emittenten unterliegt einer Bewilligungspflicht: a. Banken mit Sitz in Russland nach Anhang 2; b. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder anderen Unternehmen und Organisationen nach den Buchsta- ben a und b handeln. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durch- schnittliche Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finanzinstru- mente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre Über- schreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.

3 Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen

des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidge- nössischen Finanzdepartements.

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

Art. 6 Meldepflicht für den Handel mit Finanzinstrumenten 1 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchsta- ben a–c nach dem 27. August 2014 begeben wurden, muss dem SECO gemeldet werden.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf den Handel mit Finanzinstrumenten, die in der

Schweiz oder der Europäischen Union begeben wurden.

3 Die Meldungen haben monatlich jeweils auf das Monatsende zu erfolgen.

4 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den gehandelten Finanzinstrumen-

ten, den Umfang und den Wert der Transaktionen enthalten.

Art. 7 Verbot von Finanzierungen und Beteiligungen in bestimmten Wirtschaftssektoren auf der Krim und in Sewastopol

1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten im Zusammenhang mit Infrastruktur-

projekten in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.

2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen auf der Krim

und in Sewastopol sowie die Gründung von Jointventures in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralres- sourcen ist verboten.

Art. 8 Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen: a. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3; b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen nach Buchstabe a handeln; c. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

Art. 9 Meldepflichten für bestehende Geschäftsbeziehungen

1 Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unter-

nehmen oder Organisationen nach Artikel 8 Buchstaben a–c unterhalten, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der Geschäftsbeziehungen enthalten.

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 10 Vollzug und Kontrolle

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 1–9.

2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 11 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 1, 3–5, 7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG

bestraft. 2 Wer gegen die Artikel 2, 6 oder 9 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 12 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 2 und 3 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 2. April 20144 über Massnahmen zur Vermeidung der Umge- hung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung Die Artikel 1, 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.

4 AS 2014 877 1003 1213 2479

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 27. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.5

27. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 Diese Verordnung wurde am 27. August 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

Anhang 1 (Art. 2 und 4)

Meldepflichtige beziehungsweise verbotene Güter Zolltarif-Nr. Bezeichnung

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl:

7304 11 00 Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus rost-

freiem Stahl

7304 19 00 Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- und Gas- gewinnung verwendeten Art:

7304 22 00 – Bohrgestänge aus rostfreiem Stahl
7304 23 00 – andere Bohrgestänge
7304 24 00 – andere, aus rostfreiem Stahl
7304 29 00 – andere

Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

7305 11 00 – Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit

verdecktem Lichtbogen längsgeschweisst

7305 12 00 – Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, anders

längsgeschweisst

7305 19 00 – Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere
7305 20 00 – Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, Futter-

rohre Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

7306 11 00 – Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art,

geschweisst, aus rostfreiem Stahl

7306 19 00 – Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere
7306 21 00 – Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung ver-

wendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl

7306 29 00 – Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung ver-

wendeten Art, andere

7311 00 Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen

oder Stahl Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Herstel- len von Innen- oder Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Press- matrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8207 13 00 – Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge mit arbeitendem Teil aus

Cermets

8207 19 00 – Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, andere, einschliesslich

Teile Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:

8413 50 – andere oszillierende Verdrängerpumpen (ausgenommen 8413 11

und 8413 19)

8413 60 – andere rotierende Verdrängerpumpen (ausgenommen 8413 11

und 8413 19)

8413 82 – Hebewerke für Flüssigkeiten
8413 92 – Teile für Hebewerke für Flüssigkeiten

Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer:

8430 49 00 – andere Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräte, andere

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschi- nen oder Apparate der Nr. 8425–8430 bestimmt:

8431 39 00 – für Maschinen oder Apparate der Nr. 8428, andere
8431 43 00 – für Bohrmaschinen oder für Tiefbohrgeräte der Nrn. 8430 41 oder

8430 49

8431 49 – für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8426, 8429 oder 8430,

andere

8479 89 Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion,

andere

8705 20 Automobile mit Derrickkran, zu Tiefbohrzwecken:

Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimm- docks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen:

8905 20 00 – schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förder-

plattformen

8905 90 00 – andere

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

Anhang 26 (Art. 5)

Banken, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

6 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

Anhang 37 (Art. 8)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzmassnahmen richten

7 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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