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AS 2014 3403

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 15. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Beurteilungsstufen (Art. 4 Abs. 3 BPG)

Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt: a. Beurteilungsstufe 4: sehr gut; b. Beurteilungsstufe 3: gut; c. Beurteilungsstufe 2: genügend; d. Beurteilungsstufe 1: ungenügend.

Art. 39 Abs. 4

4 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens

1 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

Art. 49 Leistungsprämien (Art. 15 BPG)

1 Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können mit Leistungs-

prämien abgegolten werden.

2 Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufen 1 und 2 dürfen keine Leis-

tungsprämien ausgerichtet werden.

Art. 49a Spontanprämien (Art. 15 BPG)

1 Für die sofortige Abgeltung besonderer Einsätze und Leistungen können Spontan-

prämien in Form von Naturalien bis zum Gegenwert von 500 Franken ausgerichtet werden. 2 Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe 1 dürfen keine Spontanprämien ausgerichtet werden.

1 SR 172.220.111.3

2014-1567 3403

Bundespersonalverordnung AS 2014

Art. 49b Höhe der Prämien und Festlegung (Art. 15 BPG)

1 Die Leistungs- und die Spontanprämien dürfen zusammen pro Kalenderjahr

15 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht überschrei- ten.

2 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen

auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Höhe der Leistungs- und der Spontanprämien fest.

Art. 104a Abs. 1 Bst. c

1 Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:

c. die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksich- tigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

15. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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