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AS 2014 4159

Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)

Änderung vom 5. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. November 20091 über die elektromagnetische Verträglich- keit wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 16a 3a. Abschnitt: Erstellen von Geräten und ortsfesten Anlagen

Art. 16a

1 Bei der Inbetriebnahme eines Gerätes oder einer ortsfesten Anlage müssen die

Anweisungen des Herstellers eingehalten werden.

2 Nimmt ein Dienstleistungserbringer ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage in

Betrieb, so muss er die anerkannten Regeln der Technik einhalten.

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Das BAKOM kann ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage prüfen oder von einer

Prüfstelle prüfen lassen, wenn:

Art. 22 Abs. 3 und 4

3 Es kann diese Massnahmen veröffentlichen oder im Internet zugänglich machen.

4 Es kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines Gerätes

informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen im Internet oder in anderer Form:

1 SR 734.5

2014-2179 4159

Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2014

a. die getroffenen Massnahmen; b. den bestimmungsgemässe Gebrauch des Gerätes; c. die Kennzeichnung und andere Informationen, die eine Identifizierung erlauben, wie Hersteller, Marke und Typ; d. Fotografien des Gerätes und dessen Verpackung; e. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität.

Art. 22a Störungen

1 Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Ursache einer Störung zu ermitteln.

2 Um die Herkunft einer Störung zu ermitteln, hat das BAKOM Zugang zu allen

Geräten und ortsfesten Anlagen.

3 Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung

zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung der Kosten dieser Massnah- men. 4 Die Betreiberin oder der Betreiber des gestörten Geräts oder der gestörten ortsfes- ten Anlage muss die erforderlichen Massnahmen selbst ergreifen, wenn das Gerät oder die Anlage: a. nicht dem Stand der Technik entspricht; b. nicht gemäss den Anweisungen des Herstellers und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde; oder c. im Widerspruch zu den Nutzungseinschränkungen (Art. 14 Abs. 1 Bst. c) benutzt worden ist.

5 Das BAKOM erhebt eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten bei der

Betreiberin oder dem Betreiber des störenden oder gestörten Geräts beziehungsweise der störenden oder gestörten ortsfesten Anlage, wenn die Ursache der Störung in einer Tatsache nach Absatz 4 liegt.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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