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AS 2014 4705

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus über die Änderung des Abkommens vom 18. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus über die Änderung des Abkommens vom 18. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 26. Februar 2014 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat, und die Regierung der Republik Belarus, nachstehend die Vertragsparteien genannt, im Bestreben, ihre Beziehungen im Bereich der Massnahmen, welche die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet erleichtern, weiter auszubauen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Artikel 4 (Güterbeförderungen) des Abkommens vom 18. Dezember 20002 zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse wird wie folgt geändert: «1. Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne Bewilligung, vor- übergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern: a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 4705).

2 SR 0.741.619.169

2013-0710 4705

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. Abk. mit Belarus AS 2014

2. Erfolgen die Beförderungen mit einer Kombination von Fahrzeugen, die in

verschiedenen Ländern zugelassen sind, so sind die Bestimmungen dieses Abkom- mens nur dann auf die ganze Fahrzeugkombination anwendbar, wenn das Zugfahr- zeug in einem Staatsgebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.»

Art. 2 Punkt 2 (Güterbeförderungen [Art. 4]) des Protokolls zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus über den grenzüberschrei- tenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse vom 18. Dezember 2000 wird aufgehoben.

Art. 3 Jede Vertragspartei setzt die andere auf diplomatischem Weg schriftlich über die Erfüllung der Vorschriften in Kenntnis, die aufgrund ihrer Gesetzgebung für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind. Dieses Abkommen tritt am Empfangsdatum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.

Geschehen zu Genf, am 26. Februar 2014, in zwei Originalen in französischer und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Belarus: Peter Füglistaler Aliaksandr Shyshko

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