AS 2015 1253
Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung)
Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung)
Änderung vom 29. April 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Zuteilung nach Punktesystem 1 Lebern sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation nicht unmittelbar bedroht ist.
2 Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung. Es berücksichtigt dabei:
a. den Grad der Dringlichkeit einer Transplantation innerhalb der nächsten drei Monate; b. die Möglichkeit einer Leberteiltransplantation insbesondere für junge Patien- tinnen und Patienten; c. den Umstand, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen ihrer Blut- gruppe mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen; d. den Grad der Übereinstimmung des Alters der spendenden und der empfan- genden Person.
3 Es kann die Kriterien nach Absatz 2 präzisieren und mit Punkten gewichten.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
29. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 810.212.4
2015-0329 1253
Organzuteilungsverordnung AS 2015