AS 2015 1427
Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Änderung vom 13. Mai 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. November 20061 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:
Art. 11 Bst. h Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: h. Aufsichtstätigkeiten betreffend den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d
1 Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:
d. Entscheide im Zusammenhang mit der Transportpflicht für Dritte.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
13. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 730.05
2015-1164 1427
Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V AS 2015