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AS 2015 4401

Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern

Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)

vom 14. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11, 12 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau

von Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren für den Schiffsantrieb und für den Antrieb von Generatoren zur Erzeugung elektrischer Energie.

2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Verbrennungs-

motoren, die nicht mit Benzin- oder Dieseltreibstoff betrieben werden.

Art. 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: a. Abgasemission: die aus jeder nach dem Auspuffkollektor eines Schiffs- motors gelegenen Öffnung austretenden Substanzen; b. Emissionskontrollsystem: Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, zur Steuerung und zur Verminderung der Abgasemissionen dienen; c. Gasförmige Schadstoffe: Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (aus- gedrückt als CH1.85; bei der Bestimmung der Referenzwerte für die Abgas- nachuntersuchung als C6H14) und Stickoxide (ausgedrückt als NO2-Äquiva- lent); d. Abgasnachuntersuchung: periodische Wartung aller abgasrelevanten Syste- me am Motor, bei der die Einstellungen nach den Angaben des Herstellers vorgenommen, alle emissionsrelevanten Teile überprüft und die notwendi- gen Wartungsarbeiten durchgeführt werden; e. Motor: einbaufertiger Motor, bei dem alle Zubehörteile, die für den Betrieb erforderlich sind oder die Emissionen beeinflussen können, angebaut und in Betrieb sind;

SR 747.201.3 1 SR 747.201

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Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. V AS 2015

f. Motorfamilie: Einheit, in der verschiedene, konstruktiv übereinstimmende Motoren eines Herstellers zusammengefasst sind; g. Onboard-Diagnose (OBD): ein System für die Emissionsüberwachung nach Artikel 3 Ziffer 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/20072 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/20083 oder nach gleichwertigen Vorschriften; h. grösserer Umbau eines Motors: Umbau des Motors von Schiffen, der mög- licherweise dazu führt, dass der Motor die Emissionsgrenzwerte überschrei- tet, oder der die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht; i. Nenndrehzahl: Drehzahl, bei der der Motor die Nennleistung abgibt; j. Nennleistung: Dauerleistung in Kilowatt (kW) bei Nenndrehzahl nach den Normbedingungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. «DIN 6271-3, 19914, Hubkolben-Verbrennungsmotoren; Anforderungen; Leistungstole- ranzen; Ergänzende Festlegungen zu DIN ISO 3046 Teil 1» oder der Inter- national Organisation for Standardization «ISO 3046-1, 20025, Hubkolben- Verbrennungsmotoren – Anforderungen – Teil 1: Angaben über Leistung, Kraftstoff- und Schmierölverbrauch und Prüfverfahren; Zusätzliche Anfor- derungen an Motoren zur allgemeinen Verwendung», abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle, an einem entsprechenden anderen Bau- teil oder bei Aussenbordmotoren an der Propellerwelle; wenn die maximale Leistung mehr als 110 Prozent der Dauerleistung beträgt, gilt diese für die Abgas-Typenprüfung als Nennleistung; k. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Motor herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; l. gewerbsmässiger Transport: Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20096 und der da- zugehörigen Ausführungsvorschriften sinngemäss erfüllt werden;

2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 45/2015, ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1.

3 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung

und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 199 vom 28.7.2008; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 136/2014, ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12.

4 Die Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-

Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

5 Die Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-

Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 6 SR 745.1

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m. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines neuen oder gebrauchten Sportbootes oder Bauteiles zum Vertrieb oder zum Gebrauch in der Schweiz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; n. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Buchstabe m.

2. Abschnitt:

Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Art. 3 Nachweise und Genehmigungen

1 Wer Motoren für die Verwendung auf Schiffen in der Schweiz in Verkehr bringt,

auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss einen der folgenden Nach- weise vorlegen können: a. eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 der Richtlinie 2013/53/EU7 (EU-Sportboot-Richtlinie) für Motoren für den Antrieb von Vergnügungsschiffen und von Sportbooten nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe a Ziffern 14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. Novem- ber 19788; b. eine Typengenehmigung im Sinne von Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersu- chungsordnung vom 18. Mai 19949 (RheinSchUO) für Selbstzündungsmoto- ren, die in Schiffen für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden und deren Leistung in den Anwendungsbereich von Kapitel 8a der Rhein- SchUO fallen; c. eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der EU-Sportboot-Richtlinie für Selbstzündungsmotoren, die in Schiffen für den gewerbsmässigen Trans- port eingesetzt werden und deren Leistung nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel 8a RheinSchUO fallen; d. eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der EU-Sportboot-Richtlinie für Fremdzündungsmotoren, die in Schiffen für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden. 2 Für Motoren, die auf Schiffen der Armee, des Grenzwachtkorps, der Behörden, der Polizei oder der Rettungsorganisationen sowie auf Schiffen, die für Arbeitszwecke genutzt werden, zum Einsatz kommen, ist jeder der in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Nachweise zulässig.

7 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November

2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie

94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. 8 SR 747.201.1

9 SR 747.224.131. In der AS nicht veröffentlicht.

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Art. 4 Gleichwertigkeit anderer Nachweise 1 Die Anforderungen nach Artikel 3 gelten als erfüllt, wenn für einen Motor einer der folgenden Nachweise vorliegt: a. eine Typengenehmigungen nach der Richtlinie 97/68/EG10; b. eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/200911; c. eine Abgastypenprüfbescheinigungen nach der Anlage C der Bodensee- Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 197612.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) kann Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen, die nach anderen Vorschriften ausgestellt wurden, anerkennen, wenn diese Vorschriften die Abgasemissionen gleich oder strenger begrenzen, als die in Absatz 1 und in Arti- kel 3 genannten Bestimmungen.

Art. 5 Änderung an Motoren mit Konformitätserklärung oder Typengenehmigung

1 Werden grössere Umbauten an Motoren von Schiffen vorgenommen, für die eine

Konformitätserklärung vorliegt, so ist eine neue Konformitätsbewertung durchzu- führen.

2 Bevor eine Betreiberin oder ein Betreiber Änderungen an einem Motor mit einer

gültigen Typengenehmigung vornimmt, die einen Einfluss auf die darin bezeichne- ten Eigenschaften des Motors haben oder haben können, hat sie oder er bei der ausstellenden Behörde der Typengenehmigung abzuklären, ob deren Gültigkeit durch die vorgesehene Änderung erlischt.

3 Ist die Ausstellung einer neuen Konformitätserklärung oder Typengenehmigung

erforderlich, so informiert die Betreiberin oder der Betreiber die für die Ausstellung der Betriebsbewilligung des betreffenden Schiffes zuständige Behörde und legt die neue Erklärung oder Genehmigung vor.

Art. 6 Verfahren und Formvorschriften

1 Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen werden von den Stellen

ausgestellt, die in der zugrunde liegenden Vorschrift dazu ermächtigt werden.

10 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. L 59 vom 27.2.1998, S 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/46/EU, ABl. L 353 vom 21.12.2012 , S. 80. 11 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni

2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der

Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug- reparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1. 12 SR 747.223.1

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2 Nach den zugrunde liegenden Vorschriften richten sich:

a. die Konformitätsbewertung; b. die Ausstellung von Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen sowie ihr Inhalt und ihre Form; c. die Kennzeichnung des Motors.

3. Abschnitt:

Vorschriften über den Bau und die Produktionsüberprüfung

Art. 7 Allgemeine Bauvorschrift

1 Alle Teile, die einen Einfluss auf die Abgasemissionen haben können, müssen so

beschaffen, gebaut und montiert sein, dass der Motor bei betriebsüblicher Beanspru- chung trotz der Einwirkung von veränderlichen Grössen wie Hitze, Kälte, wieder- holtem Kaltstart und Erschütterungen den Vorschriften dieser Verordnung ent- spricht.

2 Kein Motor darf Konstruktionselemente aufweisen, die irgendeine emissionsrele-

vante Vorrichtung in Gang setzen, regulieren, verzögern oder ausser Betrieb setzen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Verordnung zu vermindern.

Art. 8 Einbauvorschriften Für jeden Motor muss eine schriftliche Einbauvorschrift des Herstellers vorliegen. Sie hat alle Angaben zu enthalten, die von der Schiffbauerin oder vom Schiffbauer beim Einbau des emissionsgeprüften Motors zu beachten sind, damit das Emissions- verhalten durch den Einbau nicht verändert wird.

Art. 9 Begrenzung des Partikelausstosses

1 Der Partikelausstoss von Selbstzündungsmotoren mit einer Leistung von mehr als

37 kW in Schiffen, die für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden, ist

mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. 2 Die Anzahl der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm darf die Parti- kelzahl von 1×1012 pro kWh nicht überschreiten.

3 Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten:

a. ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung13 (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen nach der Norm «EN ISO

13 Das Programm kann bei der United Nations Economic Commission for Europe

(UN/ECE) kostenlos abgerufen werden unter www.unece.org > Our work > Transport > Areas of work > Vehicle Regulations > Working parties and documents > Working party on pollution and energy (GRPE) > Informal groups > Particle Measurement Programme (PMP) > PMP Previous sessions > 22nd session.

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8178-4, 199614, Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen» der Nachweis erbracht wird, dass die in Absatz 2 genannte Anzahl der Feststoffpartikel nicht überschritten wird; b. ein Partikelfilter-System gemäss der Partikelfilterliste15 des Bundesamts für Umwelt; c. bezüglich Emissionen gleichwertige Filter.

4 Beim Einbau eines neuen Selbstzündungsmotors mit einer Leistung von mehr als

37 kW in bereits zugelassene, für den gewerbsmässigen Transport eingesetzte Schif- fe (Nachrüstung), dessen Partikelanzahl den in Absatz 2 festgelegten Grenzwert überschreitet, ist durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Nachrüstung der Abgasanlage mit Partikelfilter-Systemen nach Absatz 3 Buchstaben b oder c tech- nisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Ist dies der Fall, ist die Abgasanlage mit einem Partikelfilter-System auszurüsten.

Art. 10 Wartungs- und Betriebsanleitung Für jeden Motor und für jedes System zur Reduktion des Partikelausstosses muss eine schriftliche Wartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muss eine Anleitung zur Bedienung des Motors oder des Systems zur Reduktion des Partikelausstosses und alle Angaben zur Sicherstellung des richtigen Funktionierens von Emissionskontrollsystemen enthalten, ebenso die Intervalle für emissionsre- levante Wartungsarbeiten und deren Umfang.

Art. 11 Produktionsüberprüfung

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann eine Produktionsüberprüfung an Motoren

durchführen oder veranlassen. Dabei wird festgestellt, ob die Motoren den Angaben entsprechen, die die Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung oder der Typengenehmigung bilden. 2 Wird an Motoren eine Produktionsüberprüfung durchgeführt, so erfolgt diese nach den Bestimmungen, die der Ausstellung der Konformitätserklärung oder der Typen- genehmigung der betreffenden Motoren zugrunde liegen. 3 Der in der Schweiz ansässige Hersteller oder die Importeurin oder der Importeur hat die zur Produktionsüberprüfung vorgesehenen Motoren sowie alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie oder er trägt sämtliche Kosten bis zum Abschluss der Produktionsüberprüfung, insbesondere die der technischen Prüfung, und allfällige Kosten für den administrativen Aufwand des BAV.

14 Die Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-

Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 15 Die Partikelfilterliste kann beim Bundesamt für Umwelt kostenlos abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste

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Art. 12 Nicht bestandene Produktionsüberprüfung

1 Istdie Produktionsüberprüfung nicht bestanden, so dürfen die Motoren oder

Motorfamilien, für die die Konformitätserklärung oder die Typengenehmigung ausgestellt wurde, im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen oder betrieben werden.

2 Das BAV informiert die zuständigen Behörden über entsprechende Feststellungen.

4. Abschnitt: Periodische Wartung und Abgasnachuntersuchung

Art. 13 Allgemeines 1 Motoren und Partikelfiltersysteme von zugelassenen Schiffen sind in regelmässi- gen Zeitabständen nach Angaben der Hersteller zu warten.

2 An allen Motoren von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen

Abgasnachuntersuchungen durchzuführen.

3 Zeigt die Überprüfung dass der Motor nicht nach den Angaben des Herstellers

eingestellt ist, so ist er entsprechend diesen Angaben neu einzustellen. Emissionsre- levante Teile, die defekt sind oder nicht funktionieren, müssen ersetzt werden.

Art. 14 Befreiung von der Abgasnachuntersuchung Motoren mit «Onboard-Diagnose-II» oder einem Diagnosesystem, das dieses ablöst, sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn der Betreiberin oder dem Betrei- ber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit dem Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Die Betreibe- rin oder der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerk- statt instand stellen zu lassen.

Art. 15 Periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme 1 An Selbstzündungsmotoren, die nach Artikel 9 mit Partikelfiltern ausgerüstet sind, ist in regelmässigen Zeitabständen die Partikelanzahl zu messen. Dabei darf ein Vergleichswert von 2,5×105 Partikel/cm3 nicht überschritten werden. 2 Ist die gemessene Partikelanzahl grösser als der in Absatz 1 genannte Vergleichs- wert, so sind geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung der ordnungsgemässen Funktion des Systems zur Reduktion des Partikelausstosses nach Artikel 9 Absatz 3 zu treffen. Bis zu deren Abschluss ist der weitere Betrieb solcher Motoren nicht zulässig.

3 Zur Messung der Partikelanzahl dürfen nur Messmittel für Nanopartikel aus Ver-

brennungsmotoren eingesetzt werden. Diese haben die Anforderungen der Messmit-

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telverordnung vom 15. Februar 200616 und der entsprechenden Ausführungsvor- schriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu erfüllen.

5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 16 Gebühren des BAV Für die Durchführung der Produktionsüberprüfung und für damit verbundene zusätz- liche Aufwendungen erhebt das BAV Gebühren. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199817.

Art. 17 Strafbestimmungen Nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff- fahrt wird mit Busse bestraft: a. wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. einen Motor ohne Abgas-Typengenehmigung oder in nicht genehmigter

Ausführung in Betrieb nimmt,

2. ein Schiff führt, dessen Motor über keine Abgas-Typengenehmigung

verfügt,

3. als Eigentümerin, Eigentümer, Halterin oder Halter das Führen eines

Schiffes mit einem nicht genehmigten oder vorsätzlich abgeänderten Motor duldet,

4. die vorgeschriebenen Fristen für die obligatorische Abgasnachuntersu-

chung oder die periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme nach den Ausführungsbestimmungen des UVEK überschreitet,

5. an Motoren mit Onboard-Diagnose-II oder einem Diagnosesystem, das

dieses ablöst, die vorgeschriebene Frist für die Beseitigung von Fehl- funktionen nach Artikel 14 überschreitet; b. wer vorsätzlich typengeprüfte Motoren so abändert, dass die Emissions- grenzwerte überschritten werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Ausführungsbestimmungen

1 Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, nament-

lich über die Durchführung der Abgasnachuntersuchung, die Messung der Partikel- anzahl bei Motoren, die mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, und deren Periodizität. Es kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmun- gen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.

16 SR 941.210 17 SR 742.102

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2 Das UVEK erlässt Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen zur Nachrüs-

tung von Partikelfiltern bei Neumotorisierungen von Schiffen, die für den gewerbs- mässigen Transport eingesetzt werden.

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Motoren in zugelassenen Schiffen dürfen weiterhin betrieben werden, sofern die

Abgasnachuntersuchungen keine Beanstandungen ergeben und: a. die Bedingungen, die zur Erteilung der erforderlichen Konformitätserklä- rung oder der Abgas-Typengenehmigung geführt haben, eingehalten wer- den; b. sie nach Anhang 5 der Verordnung vom 13. Dezember 199318 über die Ab- gasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern als Übersiedlungsgut zugelassen waren; oder c. ihre Leistung kleiner oder gleich 3 kW ist, sie vor dem 1. Juni 2007 in der Schweiz eingeführt oder hergestellt wurden und es sich nicht um Zweitakt- Fremdzündungsmotoren handelt.

2 Motoren, die vor dem 31. Dezember 1994 in die Schweiz eingeführt oder vor

diesem Datum in der Schweiz hergestellt wurden, dürfen weiterhin in Betrieb ge- nommen werden. Davon ausgeschlossen sind Zweitakt-Fremdzündungsmotoren.

3 Motoren, für die eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Richtlinie

94/25/EG19 vorliegt und die vor dem 18. Januar 2017 in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Davon ausgeschlossen sind Zweitakt-Fremdzündungsmotoren, die die Abgasgrenzwerte für Viertakt-Fremdzündungsmotoren der genannten Richtlinie nicht einhalten.

4 Fremdzündungsmotoren für den Aussenbordantrieb mit einer Leistung von 15 kW

oder weniger, die von kleinen und mittleren Unternehmen hergestellt wurden und für die eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG vorliegt, dürfen in der Schweiz noch bis zum 18. Januar 2020 auf dem Markt bereit- gestellt oder in Betrieb genommen werden. Davon ausgeschlossen sind Zweitakt- Fremdzündungsmotoren, die die Abgasgrenzwerte für Viertakt-Fremdzündungs- motoren nach der genannten Richtlinie nicht einhalten.

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 13. Dezember 199320 über die Abgasemissionen von Schiffs- motoren auf schweizerischen Gewässern wird aufgehoben.

18 AS 1993 3333, 1997 558, 1999 754, 2006 4705, 2007 2313, 2008 301 19 Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Mitgliedstaaten über Sport- boote ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18. 20 AS 1993 3333, 1997 558, 1999 754, 2006 4705, 2007 2313, 2008 301

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Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.

14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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