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AS 2015 4517

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 2 Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind insbesondere möglich für: b. Grundkontrollen der folgenden Direktzahlungsarten:

1. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung,

Art. 4 Abs. 3 3 Für die Biodiversitätsbeiträgeder Qualitätsstufe II werden jährlich bei mindestens

1 Prozent der angemeldeten Betriebe Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 durch-

geführt. Dabei wird die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen auf einer Auswahl der angemeldeten Flächen überprüft.

Art. 6 Abs. 2 Bst. b und 3

2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeich-

nungsverordnung vom 17. Juni 19962 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspek- tionen durchführen»3 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächen- daten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten: b. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung;

3 Aufgehoben

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