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AS 2015 5023

AS 2015 5023

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

Änderung vom 25. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 5. Dezember 20081 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, strategische Ziele und Grundsätze

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «Lebenswegkosten» ersetzt durch «Lebenszykluskosten».

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Abs. 3 Bst. d

3 Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

d. Zentralisierung hoheitlich begründeter Datenausgaben auf Medien wie elek- tronische Medien, Papier, CD usw.;

1bis Sie berücksichtigen in allen Phasen des Immobilienmanagements in ausgewoge- ner Weise die drei Nachhaltigkeitsdimensionen Gesellschaft, Wirtschaft und Um- welt. Das EFD erlässt im Sinne von Artikel 27 Weisungen über das nachhaltige Immobilienmanagement. Diese und die entsprechenden Empfehlungen der Koordi- nationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB)2 sind für die Umsetzung des nachhaltigen Immobilienmanagements mass- gebend.

1 SR 172.010.21 2 www.kbob.ch > Publikationen / Empfehlungen / Musterverträge > Empfehlungen Nach- haltiges Bauen

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Immobilienmanagement und Logistik des Bundes. V AS 2015

2 Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen die BLO insbesondere folgende

Aufgaben: f. Aufgehoben

Art. 10 Bedürfnisse der BO Die BLO haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Bedürfnisse der BO angemessen zu berücksichtigen. Für das BBL gelten zudem die besonderen Regelungen nach Arti- kel 21.

Art. 13 Abs. 4

4 Das Bundesamt für Strassen ist bei Kauf und Verkauf von Liegenschaften den

BLO gleichgestellt.

Art. 21 Bst. d Besondere Regelungen gelten für: d. die Nutzung und den Betrieb von zivilen Bundesbauten; das BBL erlässt da- zu Weisungen.

Art. 22 Logistische Dienstleistungen für Anlässe Das BBL erbringt logistische Dienstleistungen, welche der Bundesrat, die Departe- mentsvorsteherinnen und Departementsvorsteher, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie weitere Magistratspersonen auf höchster Bundesebene für die Durchführung von besonderen Anlässen wie Neujahrsempfang, Staatsempfänge, Arbeitsvisiten, militärische Ehren, jährlicher Bundesratsausflug und Pressekonferen- zen benötigen.

Art. 37 Abs. 1 Bst. c

1 Für die Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten im Bereich der Logistik sind

auf erster Stufe aufseiten BBL zuständig: c. für den Geschäftsprozess Auftragsproduktion: die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Produktion.

II Die Verordnung vom 21. November 20073 über Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 4

4 Das BJ erlässt Richtlinien für die Berechnung der anerkannten Baukosten.

3 SR 341.1

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Art. 15 Abs. 3 3 Im Einzelfall passt das BJ bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus die anerkannten Kosten nach seinen Richtlinien (Art. 13 Abs. 4) der Teue- rung an.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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