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AS 2015 5835

Messmittelverordnung

Messmittelverordnung (MessMV)

Änderung vom 25. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. g–n In dieser Verordnung bedeuten: g. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwen- dung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; h. Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt; i. Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin; j. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel her- stellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt; k. Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Na- men bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; l. Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt; m. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Impor- teurin ist; n. Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwen- dung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.

1 SR 941.210

2015-0091 5835

Messmittelverordnung AS 2015

Art. 12 Konformitätsbewertungsstellen

1 Konformitätsbewertungsstellen, die an Konformitätsbewertungen mitwirken, die

im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen erfolgen, müssen nachweisen, dass sie die Vorausset- zungen nach Artikel 25 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 (AkkBV) erfüllen.

2 Konformitätsbewertungsstellen, die an Konformitätsbewertungen mitwirken, die

sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht richten, müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Anhang 5 AkkBV erfüllen.

Art. 12a Akkreditierte interne Stellen 1 Eine interne Stelle kann für das Unternehmen, dem sie angehört, Konformitätsbe- wertungsverfahren nach Anhang 2 Ziffer I Modul A2 und C2 durchführen, sofern sie folgende Kriterien erfüllt: a. Sie ist gemäss der AkkBV 3 akkreditiert. b. Sie und ihre Mitarbeitenden sind vom Unternehmen, dem sie angehören, or- ganisatorisch unterscheidbar und verfügen darin über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten. c. Weder sie noch ihre Mitarbeitenden sind für Konstruktion, Herstellung, Lie- ferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messmittel verantwortlich oder gehen einer Tätigkeit nach, die der Unab- hängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Be- wertungsaufgaben schaden kann. d. Sie erbringt ihre Leistungen ausschliesslich für das Unternehmen, dem sie angehört.

2 Die Stelle muss die Unparteilichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b gegenüber der

Akkreditierungsstelle nachweisen. 3 Das Unternehmen, dem eine akkreditierte interne Stelle angehört, und die Akkredi- tierungsstelle müssen der für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen nach Artikel 12 zuständigen Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung übermitteln.

Art. 13 Abs. 3 Bst. a und 4

3 Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelasse- nen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;

4 Aufgehoben

2 SR 946.512 3 SR 946.512

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Messmittelverordnung AS 2015

Art. 14 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Die technischen Unterlagen nach Anhang 2 Ziffer II müssen in einer schweizeri-

schen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

Art. 15a Pflichten der Wirtschaftsakteure Die Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit Messmitteln, die auf- grund eines Konformitätsbewertungsverfahrens in Verkehr gebracht werden, richten sich insbesondere nach Anhang 3.

Art. 33 Departement Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die spezifischen Anforde- rungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messmitteln. Es kann dabei von dieser Verordnung abweichen, soweit dies erforderlich ist, um Verpflich- tungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zu erfüllen.

Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015 Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen, wie Bauartprüfzertifikate und Entwurfsprüfzertifikate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2015 dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

II

1 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a. Artikel 12 am 1. Januar 2016; b. die übrigen Bestimmungen am 20. April 2016.

25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Messmittelverordnung AS 2015

Anhang 2

Verweise bei der Anhangnummer (Art. 11 Abs. 1, 12a Abs. 1, 14 Abs. 2 und 19 Abs. 2)

Konformitätsbewertung von Messmitteln

Ziff. I Modul A Ziff. 2

2 Die Herstellerin erstellt die in Ziffer II beschriebenen technischen Unter-

lagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Mess- mittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Modul A1 Aufgehoben

Einfügen vor Modul B Modul A2 Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen

1 Die Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskon-

trolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem die Herstellerin die in die- sem Modul festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie sicherstellt und er- klärt, dass die betreffenden Messmittel den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Technische Unterlagen

2 Die Herstellerin erstellt die in Ziffer II beschriebenen technischen Unter-

lagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Mess- mittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

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Messmittelverordnung AS 2015

Herstellung

3 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Ferti-

gungsprozess und dessen Überwachung die Konformität der hergestellten Messmittel mit den technischen Unterlagen nach Ziffer 2 und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

Produktprüfungen 4 Je nach Entscheid der Herstellerin führt eine akkreditierte interne Stelle oder eine von ihr gewählte Konformitätsbewertungsstelle in von dieser Stelle festgelegten unregelmässigen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprü- fen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Messmittel und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen ent- nimmt die Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und un- tersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlä- gigen Abschnitten der technischen Normen und der normativen Dokumente nach Artikel 7 oder gleichwertige Prüfungen gemäss anderen einschlägigen technischen Spezifikationen durch, um die Konformität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. In Erman- gelung einer einschlägigen technischen Norm oder eines einschlägigen nor- mativen Dokuments nach Artikel 7 entscheidet die akkreditierte interne Stel- le oder die Konformitätsbewertungsstelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden. Entspricht eine erhebliche Zahl der als Probe entnommenen Messmittel nicht einem annehmbaren Qualitätsniveau, so trifft die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Massnahmen. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, so bringt die Herstellerin unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle während des Fertigungsprozesses deren Kennnummer an.

Kennzeichen

5 Die Herstellerin bringt an jedem einzelnen Messmittel, das die entsprechen-

den Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, das Konformitätskennzeichen und das zusätzliche Metrologie-Kennzeichen an.

Schriftliche Konformitätserklärung

6 Die Herstellerin stellt für ein Messmittelmodell eine schriftliche Konformi-

tätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messmittels zehn Jahre lang für die zustän- digen Behörden bereit. Aus ihr muss hervorgehen, für welches Messmittel- modell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird jedem Messmittel beigefügt, das in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine grosse Zahl von

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Messmittelverordnung AS 2015

Messmitteln an ein und denselben Benutzer geliefert wird, kann diese Anforderung in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für Einzelgeräte gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

Vertreterin der Herstellerin

7 Die in den Ziffern 5 und 6 genannten Pflichten der Herstellerin können von

ihrer Vertreterin in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul B Ziff. 3 dritter Strich

3 Das Gesuch auf Bauartprüfung ist von der Herstellerin bei einer Konformi-

tätsbewertungsstelle ihrer Wahl einzureichen. Das Gesuch muss Folgendes enthalten: – die in Ziffer II beschriebenen technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung ent- halten. In den Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzufüh- ren und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Messmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind;

Modul C1 Aufgehoben

Einfügen vor Modul D Modul C2 Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen

1 Die Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer

internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregel- mässigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem die Herstellerin die in diesem Modul festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Messmittel der im Bauartprüfzertifikat beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie gel- tenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Herstellung

2 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Ferti-

gungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Messmittel mit der im Bauartprüfzertifikat beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

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Messmittelverordnung AS 2015

Produktprüfungen 3 Je nach Entscheid der Herstellerin führt eine akkreditierte interne Stelle oder eine von ihr gewählte Konformitätsbewertungsstelle in von dieser Stelle festgelegten unregelmässigen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprü- fen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Messmittel und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen ent- nimmt die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; fer- ner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnit- ten der technischen Normen und der normativen Dokumente nach Artikel 7 oder gleichwertige Prüfungen gemäss anderen einschlägigen technischen Spezifikationen durch, um die Konformität des Messmittels mit der im Bau- artprüfzertifikat beschriebenen Bauart und mit den entsprechenden Anforde- rungen dieser Verordnung zu prüfen. Entspricht die Probe nicht einem annehmbaren Qualitätsniveau, so trifft die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle die erfor- derlichen Massnahmen. Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob sich der Ferti- gungsprozess des Messmittels innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messmittels zu gewährleisten. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, so bringt die Herstellerin unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle während des Fertigungsprozesses deren Kennnummer an.

Kennzeichen

4 Die Herstellerin bringt an jedem einzelnen Messmittel, das mit der im Bau-

artprüfzertifikat beschriebenen Bauart übereinstimmt und die entsprechen- den Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, das Konformitätskennzeichen und das zusätzliche Metrologie-Kennzeichen an.

Schriftliche Konformitätserklärung

5 Die Herstellerin stellt für jedes Messmittelmodell eine schriftliche Konfor-

mitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Messmittels zehn Jahre lang für die zuständigen Behörden bereit. Aus ihr muss hervor- gehen, für welches Messmittelmodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird jedem Messmittel beigefügt, das in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine grosse Zahl von Messmitteln an ein und denselben Benutzer geliefert wird, kann diese An- forderung in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für Einzelgeräte gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

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Messmittelverordnung AS 2015

Vertreterin der Herstellerin

6 Die in den Ziffern 4 und 5 genannten Pflichten der Herstellerin können von

ihrer Vertreterin in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul D1 Ziff. 2

2 Die Herstellerin erstellt die in Ziffer II beschriebenen technischen Unter-

lagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Mess- mittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Modul E1 Ziff. 2

2 Die Herstellerin erstellt die in Ziffer II beschriebenen technischen Unter-

lagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Mess- mittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Modul F1 Ziff. 2

2 Die Herstellerin erstellt die in Ziffer II beschriebenen technischen Unter-

lagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Mess- mittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Modul G Ziff. 2

2 Die Herstellerin erstellt die in Ziffer II beschriebenen technischen Unter-

lagen und stellt sie der in Ziffer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Kon- formität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoana- lyse und -bewertung enthalten. In den Unterlagen sind die geltenden Anfor- derungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Messmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die Herstellerin hält die technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die zuständigen Behörden bereit.

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Messmittelverordnung AS 2015

Modul H Ziff. 3.1

3.1 Die Herstellerin beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle ihrer

Wahl die Bewertung ihres Qualitätsmanagementsystems. Das Gesuch muss Folgendes enthalten: – die in Ziffer II beschriebenen technischen Unterlagen jeweils für ein Modell jeder herzustellenden Messmittelkategorie. Anhand dieser Un- terlagen muss es möglich sein, die Konformität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung ent- halten. In den Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzufüh- ren und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Messmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind; – die Unterlagen über das Qualitätsmanagementsystem.

Modul H1 Ziff. 4.2 dritter Strich

3 Aus dem Gesuch müssen Konzeption, Herstellungs- und Funktionsweise des

Messmittels ersichtlich und die Bewertung der Konformität mit den entspre- chenden Anforderungen dieser Verordnung möglich sein. Das Gesuch muss Folgendes enthalten: – die in Ziffer II beschriebenen technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Messmittels mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung ent- halten. In den Unterlagen sind der Entwurf, die Herstellung und der Be- trieb des Messmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Be- lang sind;

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Anhang 3 (Art. 15a)

Pflichten der Wirtschaftsakteure

1 Pflichten der Herstellerin

1.1 Die Herstellerin gewährleistet, dass Messmittel, die sie in Verkehr bringt

oder in Betrieb nimmt, nach den grundlegenden Anforderungen nach An- hang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen entworfen und her- gestellt wurden. 1.2

1.2.1 Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 14 und

führt das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 11 durch oder lässt es durchführen.

1.2.2 Wurde mit diesem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass

ein Messmittel den anwendbaren Anforderungen entspricht, so stellt die Herstellerin eine Konformitätserklärung nach Artikel 13 aus und bringt das Konformitätskennzeichen nach Artikel 15 und das zusätzliche Metrologie- Kennzeichen an.

1.3 Die Herstellerin bewahrt die technischen Unterlagen und die Konformitäts-

erklärung nach Artikel 13 nach dem Inverkehrbringen des Messmittels zehn Jahre lang auf. 1.4 1.4.1 Die Herstellerin gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfer- tigung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderun- gen am Entwurf des Messmittels oder an seinen Merkmalen sowie Änderun- gen der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Messmittels verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt. 1.4.2 Die Herstellerin nimmt, falls dies hinsichtlich der Leistung eines Messmit- tels als zweckmässig betrachtet wird, Stichproben von auf dem Markt be- reitgestellten Messmitteln, nimmt Prüfungen vor und führt erforderlichen- falls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Messmittel und der Rückrufe von Messmitteln und hält die Händlerinnen über diese Über- wachung auf dem Laufenden.

1.5 Die Herstellerin stellt sicher, dass Messmittel, die sie in Verkehr gebracht

hat, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzei- chen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Grösse oder Art des Messmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem Messmittel beigefügten Unterlagen und gegebenenfalls auf der Verpackung nach Anhang 1 Ziffer 9.2 angegeben werden.

1.6 Die Herstellerin gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder

ihre eingetragene Handelsmarke und die Postadresse, unter der sie erreicht

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werden kann, auf dem Messmittel an oder, wenn dies nicht möglich ist, in den dem Messmittel beigefügten Unterlagen und gegebenenfalls auf der Verpackung nach Anhang 1 Ziffer 9.2. Die Adresse bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kon- taktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die von den Verwenderinnen und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

1.7 Die Herstellerin gewährleistet, dass dem von ihr in Verkehr gebrachten

Messmittel eine Kopie der Konformitätserklärung nach Artikel 13, die Be- triebsanleitung und die Informationen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 in einer Sprache nach Artikel 10 beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und die Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

1.8 Eine Herstellerin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat,

dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes Messmittel den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, ergreift unverzüglich die Korrekturmassnah- men, die erforderlich sind, um die Konformität dieses Messmittels sicher- zustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Aus- serdem unterrichtet sie, wenn mit dem Messmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich das METAS darüber und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmass- nahmen.

1.9 Die Herstellerin stellt dem METAS auf dessen begründetes Verlangen alle

Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Messmittels mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Weg in einer Sprache zur Verfügung, die vom METAS leicht verstanden werden kann. Sie kooperiert mit dem METAS auf dessen Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Messmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht hat.

2 Pflichten der Vertreterin

2.1

2.1.1 Eine Herstellerin kann schriftlich eine Vertreterin benennen.

2.1.2 Die Pflichten nach Ziffer 1.1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Ziffer 1.2 können nicht der Vertreterin übertragen werden.

2.2 Die Vertreterin nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag der Herstellerin

festgelegt sind. Der Auftrag muss der Vertreterin gestatten, mindestens fol- gende Aufgaben wahrzunehmen: a. Bereithaltung der Konformitätserklärung nach Artikel 13 und der tech- nischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messmittels; b. auf begründetes Verlangen des METAS Aushändigung aller Informa- tionen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität eines Messmittels erforderlich sind, an diese Behörde;

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c. auf Verlangen des METAS Kooperation bei allen Massnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Messmitteln verbunden sind, die zu ih- rem Aufgabenbereich gehören.

3 Pflichten der Importeurin

3.1 Die Importeurin bringt nur konforme Messmittel in Verkehr.

3.2

3.2.1 Die Importeurin bringt ein Messmittel nur in Verkehr oder nimmt es in

Betrieb, wenn sie gewährleistet, dass das anwendbare Konformitätsbewer- tungsverfahren von der Herstellerin durchgeführt wurde. Sie gewährleistet, dass die Herstellerin die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Mess- mittel mit dem Konformitätskennzeichen nach Artikel 15 und dem zusätz- lichen Metrologie-Kennzeichen versehen ist, dass ihm die Konformitätser- klärung nach Artikel 13 und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass die Herstellerin die Anforderungen nach den Ziffern 1.5 und 1.6 er- füllt hat.

3.2.2 Ist eine Importeurin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass

ein Messmittel die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht erfüllt, darf sie dieses Messmit- tel erst in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die Konformität des Messmittels sichergestellt ist. Wenn mit dem Messmittel ein Risiko ver- bunden ist, unterrichtet die Importeurin die Herstellerin und das METAS hiervon.

3.3 Die Importeurin gibt auf dem Messmittel ihren Namen, ihren eingetragenen

Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postadresse, an der sie kontaktiert werden kann, an oder, wenn dies nicht möglich ist, in den dem Messmittel beigefügten Unterlagen und gegebenenfalls auf der Verpa- ckung nach Anhang 1 Ziffer 9.2. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Verwenderinnen und den Marktüberwachungsbe- hörden leicht verstanden werden kann.

3.4 Die Importeurin gewährleistet, dass dem Messmittel die Betriebsanleitung

und die Informationen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 in einer Sprache nach Arti- kel 10 beigefügt sind.

3.5 Solange sich ein Messmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleistet

die Importeurin, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Trans- ports die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht beeinträch- tigen.

3.6 Die Importeurin nimmt, falls dies hinsichtlich der Leistung eines Mess-

mittels als zweckmässig betrachtet wird, Stichproben von auf dem Markt be- reitgestellten Messmitteln, nimmt Prüfungen vor und führt erforderlichen- falls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Messmittel und

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der Rückrufe von Messmitteln und hält die Händlerinnen über diese Über- wachung auf dem Laufenden.

3.7 Eine Importeurin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat,

dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes Messmittel den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Kor- rekturmassnahmen, um die Konformität dieses Messmittels sicherzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ausserdem un- terrichtet die Importeurin, wenn mit dem Messmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich das METAS darüber und macht dabei ausführliche An- gaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrek- turmassnahmen.

3.8 Die Importeurin hält nach dem Inverkehrbringen des Messmittels zehn Jahre

lang eine Abschrift der Konformitätserklärung nach Artikel 13 für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgt dafür, dass sie ihnen die tech- nischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.

3.9 Die Importeurin stellt dem METAS auf dessen begründetes Verlangen alle

Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Messmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Weg in einer Sprache zur Verfügung, die vom METAS leicht verstanden werden kann. Sie kooperiert mit dem METAS auf dessen Verlangen bei allen Mass- nahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Messmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht hat.

4 Pflichten der Händlerin

4.1 Die Händlerin beachtet bei der Anwendung dieser Verordnung die gebüh-

rende Sorgfalt. 4.2 4.2.1 Die Händlerin stellt ein Messmittel nur auf dem Markt bereit oder nimmt es in Betrieb, wenn sie überprüft hat, ob das Messmittel mit dem Konformitäts- kennzeichen nach Artikel 15 und dem zusätzlichen Metrologie-Kennzeichen versehen ist, ob ihm die Konformitätserklärung nach Artikel 13, die erfor- derlichen Unterlagen und die Betriebsanleitung sowie die sonstigen Informa- tionen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 in einer Sprache nach Artikel 10 beigefügt sind und ob die Herstellerin und die Importeurin die Anforderungen nach den Ziffern 1.5 und 1.6 beziehungsweise nach Ziffer 3.3 erfüllt haben. 4.2.2 Ist eine Händlerin der Auffassung oder hat sie Grund zu der Annahme, dass ein Messmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht übereinstimmt, stellt sie dieses Messmittel erst auf dem Markt bereit oder nimmt es erst in Betrieb, wenn seine Konformität sichergestellt ist. Wenn mit dem Messmittel ein Ri- siko verbunden ist, unterrichtet die Händlerin ausserdem die Herstellerin o- der die Importeurin sowie das METAS darüber.

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4.3 Solange sich ein Messmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleistet

die Händlerin, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht beeinträchtigen.

4.4 Eine Händlerin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass

ein von ihr auf dem Markt bereitgestelltes oder in Betrieb genommenes Messmittel dieser Verordnung nicht entspricht, stellt sicher, dass die erfor- derlichen Korrekturmassnahmen getroffen werden, um die Konformität die- ses Messmittels sicherzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zu- rückzurufen. Ausserdem unterrichtet die Händlerin, wenn mit dem Messmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich das METAS darüber und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

4.5 Die Händlerin stellt dem METAS auf dessen begründetes Verlangen alle

Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Messmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Weg zur Verfügung. Sie kooperiert mit dem METAS auf dessen Verlangen bei al- len Massnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Messmitteln verbun- den sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt hat.

5 Umstände, unter denen die Pflichten der Herstellerin auch

für die Importeurin und die Händlerin gelten Eine Importeurin oder Händlerin unterliegt den Pflichten einer Herstellerin nach Ziffer 1, wenn sie ein Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ih- rer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Messmittel so verändert, dass die Konformität mit dieser Ver- ordnung beeinträchtigt werden kann.

6 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

6.1 Ein Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlan-

gen den Wirtschaftsakteur: a. von dem er ein Messmittel bezogen hat; b. an den er ein Messmittel abgegeben hat.

6.2 Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 zehn Jahre

ab dem Bezug des Messmittels sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Mess- mittels vorlegen können.

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