AS 2015 961
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
Übersetzung1
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 19. Februar 2015 In Kraft getreten am 1. April 2015
In Anwendung von Artikel 23 Buchstabe a des Abkommens vom 11. April 20132 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherungen, und für Uruguay die Bank für soziale Vorsorge, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2 Verbindungsstellen und zuständige Träger (1) Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 23 Buchstabe b des Abkommens sind: – in der Schweiz: a) für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, b) für die Invalidenversicherung: die IV-Stelle für Versicherte mit Wohn- sitz im Ausland in Genf; – in Uruguay: die Bank für soziale Vorsorge.
SR 0.831.109.776.11
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 961).
2 SR 0.831.109.776.1; AS 2015 945
2015-0431 961
Durchführung des Abk. über soziale Sicherheit. Verwaltungsvereinb. mit Uruguay AS 2015
(2) Die zuständigen Träger sind: – in der Schweiz: a) für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: die zuständige Aus- gleichskasse, b) für die Invalidenversicherung: die zuständige IV-Stelle; – in Uruguay: die Bank für soziale Vorsorge, die Renten- und Pensionskasse der Notare, die Kasse der Universitätsberufe, die Rentenkasse des Bankensektors, die Renten- und Pensionsstelle der Polizei, die Renten- und Pensionsstelle des Militärs.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 3 Vorübergehende Entsendungen (1) In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften angewandt werden, auf Antrag des Arbeitgebers, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem dafür vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar: – in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung; – in Uruguay von der Bank für soziale Vorsorge oder gegebenenfalls von den in Artikel 2 Absatz 2 genannten zuständigen Trägern.
Art. 4 Verlängerung vorübergehender Entsendungen (1) Wird die Entsendung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens verlängert, stellt der Heimatstaat vor Ablauf der ursprünglichen Entsendungsdauer einen entspre- chendenen Antrag beim anderen Staat. Letzterer teilt den gefällten Entscheid mit. Wird die Verlängerung nicht gewährt, untersteht die arbeitnehmende Person nach Ablauf der ursprünglichen Entsendungsdauer den Rechtsvorschriften des Staates, in der sie ihre Tätigkeit ausübt. (2) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 erfolgen die Anträge und Ent- scheide: – in der Schweiz durch das Bundesamt für Sozialversicherungen; – in Uruguay durch die Bank für soziale Vorsorge oder gegebenenfalls durch die in Artikel 2 Absatz 2 genannten zuständigen Träger.
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Art. 5 Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen (1) Zur Ausübung des in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Wahl- rechts erklären: – die in Uruguay beschäftigten Personen ihre Wahl der Eidgenössischen Aus- gleichskasse in Bern; – die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl der Bank für soziale Vorsorge. (2) Wählen die in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so wird ihnen vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind. Diese Bescheinigung ist dem zuständigen Träger im Vertragsstaat vorzulegen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. (3) In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens melden sich die betref- fenden Personen beim zuständigen Träger des Staates an, in welchem sie ihre Be- schäftigung ausüben, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit beziehungs- weise bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, aber nicht versichert sind.
Art. 6 Familienangehörige In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffen- den Personen bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse.
Titel III Besondere Bestimmungen
Art. 7 Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge (1) Personen, die in der Schweiz wohnen und die Alters-, Invaliden- oder Hinterlas- senenleistungen nach der uruguayischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kontrolliert alle erforderlichen Nachweise und amtlichen Dokumente. Anschliessend leitet sie den Antrag sowie die Nachweise und die beigelegten Dokumente an die Bank für soziale Vorsorge weiter. Diese kann von der Schweizerischen Ausgleichskasse weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder bei den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen. (2) Personen, die in Uruguay wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Bank für soziale Vorsorge ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, und kontrolliert alle erforder- lichen Nachweise und amtlichen Dokumente. Anschliessend leitet sie den Antrag sowie die Nachweise und die beigelegten Dokumente an die Schweizerische Aus- gleichskasse oder die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland weiter.
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Letztere können von den uruguayischen Trägern weitere Auskünfte und Bescheini- gungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder den Arbeitge- bern oder bei anderen Einrichtungen einholen. (3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels können Personen den Antrag auch direkt bei den zuständigen Trägern einreichen. (4) In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Alters-, Invaliden- oder Hinterlas- senenleistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats bean- spruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger des Vertragsstaates. (5) Für die Bearbeitung der Anträge sind die nach Artikel 12 Absatz 1 vorgesehe- nen Formulare zu verwenden.
Art. 8 Bearbeitung der Leistungsgesuche (1) Zusätzlich zu den im vorhergehenden Artikel genannten Anträgen und Nach- weisen leitet die Verbindungsstelle, welche die Dokumente erhält, der Verbindungs- stelle des anderen Vertragsstaates ein Informationsformular weiter und erwähnt insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückge- legten Versicherungszeiten. (2) Nach Erhalt dieses Formulars stellt der zuständige Träger des anderen Vertrags- staates den Anspruch der antragstellenden Person fest, stellt dieser seine Verfügung über den Leistungsanspruch zu und stellt der Verbindungsstelle des anderen Ver- tragsstaates eine Kopie zu. (3) Aus der Verfügung muss hervorgehen: – welche Leistungen die versicherte Person erhält, welche Leistungsart gewährt wird, ab welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wird und ab wann sie gegebenenfalls eingestellt wird; – im Falle der Ablehnung, welche Leistungsart abgelehnt wurde und die Gründe der Ablehnung.
Art. 9 Einmalige Abfindung (1) Können uruguayische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 13 Absätze 3 und 6 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse den Betrag, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde mit sowie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten. (2) Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben. (3) Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht gemäss Absatz 2 nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die einmalige Abfindung zu. (4) Diese Rechtsfolge wird der versicherten Person in der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung zur Kenntnis gebracht.
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Art. 10 Zustellung von Verfügungen Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu und übermit- telt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Art. 11 Ausrichtung der Leistungen Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger gemäss den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausbezahlt.
Titel IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 12 Formulare und elektronischer Datenaustausch (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Formulare fest. (2) Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens können die Verbin- dungsstellen Massnahmen zum elektronischen Austausch von Daten vereinbaren.
Art. 13 Statistiken Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statis- tiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Art. 14 Informationspflicht (1) Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschrif- ten des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufge- führten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstel- len mit. (2) Die Träger unterrichten einander direkt oder durch Vermittlung der Verbin- dungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
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Art. 15 Verwaltungskosten Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt ebenso lange in Kraft.
Geschehen zu Bern, am 19. Februar 2015, in zwei Urschriften, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbind- lich.
Für das Bundesamt Für die für Sozialversicherungen: Bank für soziale Vorsorge: Stephan Cueni Jorge Meyer