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AS 2016 2313

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Änderung vom 19. Juni 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20131, beschliesst:

I Das Schweizerische Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3a, 3b und 4a

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeaus- gleich (Art. 24 Abs. 5), 3b. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a), 4a.4 die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a),

Art. 122 D. Berufliche Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Schei- Vorsorge I. Grundsatz dungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.

4 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesunter- halt), AS 2015 4299, wird Ziff. 4a. der ZGB-Änderung (Kindesunterhalt) zu Ziff. 4b.

2013-0033 2313

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Art. 123 II. Ausgleich 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben bei Austritts- leistungen und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach

Gesetz.

3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Arti-

keln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19935.

Art. 124 III. Ausgleich bei 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- Invalidenrenten vor dem regle- fahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so mentarischen gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeits- Rentenalter gesetzes vom 17. Dezember 19936 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.

2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gel-

ten sinngemäss.

3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1

wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.

Art. 124a IV. Ausgleich bei 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- Invalidenrenten nach dem regle- fahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter mentarischen Rentenalter und oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über bei Altersrenten die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.

2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in

eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsor- geeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.

3 Der Bundesrat regelt:

1. die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in

eine lebenslange Rente;

2. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufge-

schoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.

5 SR 831.42 6 SR 831.42

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Art. 124b V. Ausnahmen 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungs- folgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorge- ausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invaliden- vorsorge gewährleistet bleibt.

2 Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die

Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:

1. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der

wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;

2. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Be-

rücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehe- gatten.

3 Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte

der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemein- same Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.

Art. 124c VI. Verrechnung 1 Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder gegenseitiger Ansprüche auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenan- sprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente statt.

2 Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet

werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind.

Art. 124d VII. Unzumutbar- Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegat- keit ten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumut- bar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

Art. 124e VIII. Unmöglich- 1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht mög- keit lich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegat- ten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.

2 Einschweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten

Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsor-

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geansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.

Art. 7d SchlT

4. Berufliche 1 Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht,

Vorsorge sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist.

2 Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom

19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der

angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rück- weisung an die kantonale Instanz.

Art. 7e SchlT 5. Umwandlung 1 Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt bestehender Renten eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichte- ten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementari- schen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht.

2 Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit

nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19877 über das Internationale Privatrecht.

3 Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Renten-

anteil.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

7 SR 291

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III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Juni 2015 Nationalrat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2015 unbenützt abge-

laufen.8

2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

10. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 BBl 2015 4883

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht9

Art. 331d Abs. 5 zweiter Satz und 6

5 … Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird

sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. …

6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung

verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge Anwendung.

Art. 331e Abs. 5, 6 und 8

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nach-

folgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustim- mung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so

gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Arti- kel 123 des Zivilgesetzbuches11, den Artikeln 280 und 281 ZPO12 und den Artikeln 22–22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember

199313 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung

einer eingetragenen Partnerschaft.

8 Im Übrigen gelten die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes-

gesetzes vom 25. Juni 198214 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge.

9 SR 220 10 SR 831.40 11 SR 210 12 SR 272 13 SR 831.42 14 SR 831.40

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2. Zivilprozessordnung15

Art. 280 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie 3

1 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus

der beruflichen Vorsorge, wenn: a. die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben; b. die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und

3 Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder

verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

Art. 281 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Einleitungssatz, Bst. c und d Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich

1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben

und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB 16 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199317 (FZG) über das Teilungsver- hältnis (Art. 122–124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22–22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführ- barkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

3 In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist

das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streit- sache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit: c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben; d. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten aus- richten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.

Art. 283 Abs. 3

3 Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in

ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.

15 SR 272 16 SR 210 17 SR 831.42

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Art. 284 Abs. 1

1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des

Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB18.

Gliederungstitel vor 407b

3. Kapitel:19 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015

Art. 407b20

1 In Scheidungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015

rechtshängig sind, gilt das neue Recht.

2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst

werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zu- sammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198721 über das Internationale

Privatrecht

Art. 61 II. Anwendbares Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht. Recht

Art. 63 Abs. 1bis und 2 erster Satz 1bis Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind sie aus- schliesslich zuständig.

2 Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen schwei-

zerischem Recht. …

Art. 64 Abs. 1bis und 2 erster Satz 1bis Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zu- ständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.

18 SR 210 19 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesunter- halt), AS 2015 4299, wird das vorliegende 3. Kapitel zum 4. Kapitel. 20 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesunter- halt), AS 2015 4299) wird der vorliegende Art. 407b zu Art. 407c. 21 SR 291

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2 Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Schei-

dungsurteils untersteht schweizerischem Recht. …

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198222 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 15 Abs. 1 Bst. c‒e und 4

1 Das Altersguthaben besteht aus:

c. den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6; d. den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG23 überwiesen und gutgeschrieben worden sind; e. den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Ab- satz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.

4 Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorge-

guthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.

Art. 17 Abs. 2 2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Schei- dungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivil- gesetzbuches (ZGB)24 nicht berührt.

Art. 21 Abs. 3 und 4

3 Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB25

dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2.

4 Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a

ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.

Art. 24 Abs. 5

5 Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag

nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB26 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berech- nung der Anpassung.

22 SR 831.40 23 SR 831.42 24 SR 210 25 SR 210 26 SR 210

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Art. 25 Abs. 2 2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Schei- dungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124a ZGB27 nicht berührt.

Art. 30c Abs. 5 und 6 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. 6 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB28, den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessord- nung29 und den Artikeln 22–22b FZG30 geteilt.

Art. 30d Abs. 6

6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem

Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.

Art. 37 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 37a Zustimmung bei Kapitalabfindung 1 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. 2 Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a, 3b und 5a

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für

die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5),

27 SR 210 28 SR 210 29 SR 272 30 SR 831.42

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3b. Bisherige Ziff. 3a 5a.31die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a),

Art. 53g Abs. 1

1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen

nach den Artikeln 80–89a ZGB32 gegründet werden.

Art. 60 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. f Aufgaben

2 Sie ist verpflichtet:

f. zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.

Art. 60a Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung oder lebenslange Rente 1 Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente zugesprochen und kann sie diese Austrittsleistung oder lebenslange Rente nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangein- richtung überweisen lassen.

2 Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf

Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Ab- satz 1 fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlasse- nenleistungen nach dem Tod der berechtigten Person.

3 Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements.

4 Artikel 37 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 62 Abs. 2

2 Sie

übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85–86b ZGB33.

31 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesunter- halt), AS 2015 4299, wird Ziff. 5a. der ZGB-Änderung (Kindesunterhalt) zu Ziff. 5b. 32 SR 210 33 SR 210

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5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199334

Art. 5 Abs. 3

3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund

verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.

Gliederungstitel vor Art. 15

4. Abschnitt:

Berechnung der Austrittsleistung und Anspruch auf freie Mittel

Art. 18a Bisheriger Art. 23

Art. 19 Abs. 2 2 Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation dürfen versicherungstechnische Fehl- beträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Kör- perschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG35 unterschreiten.

Gliederungstitel vor Art. 22 5a. Abschnitt: Ehescheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Art. 22 Grundsatz Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Arti- keln 122–124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)36 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)37 geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Art. 22a Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung 1 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt

34 SR 831.42 35 SR 831.40 36 SR 210 37 SR 272

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der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapi- talabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. 2 Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finan- ziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB38), sind zuzüglich Zins von der zu teilen- den Austrittsleistung abzuziehen.

3 Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln 30c

BVG39 und 331e des Obligationenrechts40 stattgefunden, so werden der Kapital- abfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet. 4 Der Bundesrat regelt die Berechnung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt.

Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995 1 Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittslei- stung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Depar- tement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehe- schliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22a Absatz 1 massgebend. 2 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitge- teilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung mas- sgebend; b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintritts- leistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.

3 Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b

und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errech- neten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach

38 SR 210 39 SR 831.40 40 SR 220

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Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.

4 Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Ein-

trittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.

5 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem

1. Januar 1995 erworben worden sind.

Art. 22c Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente 1 Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeits- einrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG41 zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Für die Übertragung einer lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB42 gilt dies sinngemäss. 2 Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Freizü- gigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben. 3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Übertragung der Rente in die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle der Ren- tenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren. 4 Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen halten fest, wie sich die Austritts- leistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben ver- teilt. Sie leiten diese Information bei der Übertragung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter.

Art. 22d Wiedereinkauf nach Scheidung

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss nach der Scheidung dem verpflichteten Ehegatten

die Möglichkeit gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Die wieder einbezahlten Beträge werden im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung nach Artikel 22c Absatz 1 dem Altersguthaben nach Arti- kel 15 BVG43 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.

2 Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht nach der Übertragung eines Betrages

nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB44.

41 SR 831.40 42 SR 210 43 SR 831.40 44 SR 210

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Art. 22e Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität 1 Hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG45) erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB46 verlangen.

2 Hat er das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG erreicht, so wird ihm die

lebenslange Rente ausbezahlt. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorge- einrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann.

Art. 22f Entschädigung

1 Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Ab-

satz 1 ZGB47 zugesprochen, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird.

2 Es teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen

Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3–5 sinngemäss anwendbar.

3 Wird ein Ehegatte zur Zahlung einer Kapitalabfindung nach Artikel 124d oder

124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestim- men, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird. Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 23 Bisheriger Art. 22d

Art. 24 Abs. 3 und 4

3 Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen

Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft zu geben über: a. die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austritts- leistung massgebend sind; b. den Anteil des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG48 am gesamten Gut- haben der versicherten Person.

4 Der Bundesrat regelt die weiteren Informationspflichten.

45 SR 831.40 46 SR 210 47 SR 210 48 SR 831.40

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) AS 2016

Art. 24a Meldepflicht der Einrichtungen Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -poli- cen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule jährlich bis Ende Januar alle Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde.

Art. 24b Aufgehoben

Art. 25a Abs. 1

1 Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Artikel 280 oder 281 ZPO49 über den

Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 BVG50 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungs- gericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Bei einem Ver- fahren um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils gilt als Ort der Schei- dung der Ort des Ergänzungsverfahrens (Art. 64 des BG vom 18. Dez. 198751 über das Internationale Privatrecht).

Art. 26 Abs. 3 3 Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22a aufgezinst werden.

49 SR 272 50 SR 831.40 51 SR 291

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