Lexipedia

AS 2016 2603

Verordnung über das Psychologieberuferegister

Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG)

vom 6. Juli 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 20111 (PsyG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Psycholo-

gieberuferegisters.

2 Das Psychologieberuferegister enthält Daten über:

a. die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG; b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung; c. die Personen, die sich nach Artikel 23 PsyG gemeldet haben.

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Psychologieberuferegister.

2 Es koordiniert die Datenlieferungen, insbesondere diejenigen der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Stellen. 3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Psychologie- beruferegister.

SR 935.816.3 1 SR 935.81

2016-0420 2603

Registerverordnung PsyG AS 2016

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 3 Inhalt des Registers

1 Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidge-

nössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG die folgenden Daten: a. Name und Vornamen, frühere Namen; b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Nationalitäten; e. Personen-Identifikationsnummer (GLN2); f. anerkannter Hochschulabschluss in Psychologie mit Land und Datum der Ausstellung; g. eidgenössische Weiterbildungstitel mit Ort und Datum der Ausstellung; h. anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Land und Datum der Ertei- lung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo); i. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID); j. Todesdatum. 2 Zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der privatwirt- schaftlichen Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung enthält es: a. die Daten nach Absatz 1; b. einen der beiden Bewilligungsstatus:

1. erteilt,

2. keine Bewilligung;

c. die Kantone, welche die Bewilligungen erteilt haben (Bewilligungskantone), mit Datum der Bewilligungserteilung; d. die Grundlage der Bewilligungserteilung nach Artikel 24 oder 49 Absatz 3 PsyG; e. die Praxisadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen; f. die Sprachkompetenzen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG; g. die Einschränkungen der Bewilligung und Auflagen nach Artikel 25 PsyG mit Datum und deren Beschreibung; h. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug nach Artikel 26 PsyG mit Datum;

2 GLN steht für Global Location Number

2604

Registerverordnung PsyG AS 2016

i. die aufgehobenen Einschränkungen der Bewilligung mit Datum der Auf- hebung; j. die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsaus- übungsbewilligung; k. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 30 PsyG mit Begründung und Datum. 3 Das Psychologieberuferegister enthält zu 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 PsyG: a. die Daten nach den Absätzen 1 Buchstaben a–f und 2 Buchstabe k; b. die Kantone, in denen sich die betreffende Person gemeldet hat, mit Datum der Meldung; c. nachgeprüfte Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Nachprüfungsbeschei- nigung durch die PsyKo.

Art. 4 BAG

1 Das BAG trägt ins Psychologieberuferegister ein:

a. zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG: die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–g und j; b. zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der pri- vatwirtschaftlichen Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung: die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 6 Absatz

2 vorhanden sind.

2 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 in

einem vom restlichen Psychologieberuferegister getrennten, sicheren Bereich ab.

Art. 5 Psychologieberufekommission Die PsyKo trägt im Psychologieberuferegister ein: a. zu den Inhaberinnen und Inhabern von anerkannten ausländischen Weiter- bildungstiteln: die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und h; und b. zu den nach Artikel 23 Absatz 2 PsyG gemeldeten Personen: die Daten nach Artikel 3 Absätze 1 Buchstaben a–e und 3 Buchstabe c.

Art. 6 Kantone

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen ins Psychologieberuferegister ein:

a. zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung: die Daten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b–h; b. zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Arti- kel 23 Absatz 2 PsyG: das Datum der Meldung.

2605

Registerverordnung PsyG AS 2016

2 Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personen-

daten betreffend privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten: a. die aufgehobenen Einschränkungen der Bewilligung mit Datum der Auf- hebung; b. die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsaus- übungsbewilligung mit Datum; c. Verwarnungen mit Begründung und Datum; d. Verweise mit Begründung und Datum; e. die Erteilung von Bussen mit Begründung und Datum sowie die Höhe der Busse; f. befristete Verbote der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum von Beginn und Ende; g. definitive Verbote der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum.

Art. 7 Bundesamt für Statistik Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt zu den im Psychologieberuferegister einge- tragenen Personen, die ein eigenes Unternehmen führen, die UID ein.

Art. 8 Weiterbildungsorganisationen Die Weiterbildungsorganisationen liefern dem BAG die Daten nach Artikel 3 Ab- satz 1 Buchstaben a–d sowie f und g: a. zu den Inhaberinnen und Inhabern eines als eidgenössisch geltenden Weiter- bildungstitels in Psychotherapie nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 PsyG; b. zu den Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Weiterbildungs- titels in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG.

3. Abschnitt:

Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Art. 9 Datenqualität

1 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anforderungen an die Quali-

tät und das Format der zu liefernden Daten festlegen. 2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2606

Registerverordnung PsyG AS 2016

3 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Psy- chologieberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle geliefert oder gemel- det werden.

Art. 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin

zugänglich. 2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind in Anhang 1 als solche gekennzeichnet.

Art. 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

1 Das BAG ermöglicht den folgenden Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu den

öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle: a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten; b. öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nach- weisen können. 2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des PsyG erforderlich sind. 3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr gewährt.

4 Das BAG veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buch-

stabe b, die Zugang über die Standardschnittstelle haben.

Art. 12 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken

1 Das BAG stellt den folgenden Stellen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem

Psychologieberuferegister zur Verfügung: a. dem BFS jährlich und kostenlos für statistische Zwecke; b. öffentlichen und privaten Stellen in anonymisierter Form zu Forschungs- zwecken, soweit ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben nach- gewiesen ist und die Daten für das Forschungsvorhaben erforderlich sind. 2 Es stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr zur Verfügung.

2607

Registerverordnung PsyG AS 2016

Art. 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an kantonale Behörden

1 Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen

Behörden können elektronisch Auskunft über besonders schützenswerte Personen- daten nach Artikel 6 Absatz 2 beantragen.

2 Das BAG gibt der kantonalen Behörde die besonders schützenswerten Personen-

daten nach Artikel 6 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Person 1 Jede im Register eingetragene Person kann beim BAG schriftlich oder elektronisch Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach Arti- kel 6 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen.

2 Für die elektronische Auskunft muss sie beim BAG einen Benutzernamen und ein

Passwort beantragen.

3 Das BAG gibt der betroffenen Person die besonders schützenswerten Personen-

daten nach Artikel 6 Absatz 2 zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 15 Änderung von Daten

1 Das BAG, die PsyKo, die Kantone und das BFS sind verantwortlich für die Ände-

rung der Daten, die sie nach den Artikeln 4, 5 und 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 in das Psychologieberuferegister eingetragen haben.

2 Die Kantone stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung der Daten, die

sie nach Artikel 6 Absatz 2 gemeldet haben.

3 Weiterbildungsorganisationen stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung

der Daten, die sie nach Artikel 8 geliefert haben.

4 Sämtliche Änderungen werden protokolliert.

Art. 16 Änderungsantrag durch betroffene Personen

1 Die eingetragenen Personen können elektronisch Antrag auf Änderung der sie

betreffenden falschen oder fehlenden Angaben stellen.

2 Sie müssen dazu beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.

Art. 17 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Psychologieberuferegister

1 Die Eintragungen im Psychologieberuferegister werden nach Artikel 43 PsyG

gelöscht oder entfernt und anonymisiert.

2 Das BAG trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die fristgerechte Daten-

löschung und -entfernung sicherzustellen.

2608

Registerverordnung PsyG AS 2016

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 18 Kostenaufteilung

1 Das BAG stellt die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des

Psychologieberuferegisters sicher.

2 Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

3 Die Kosten der Anbindung und der Anpassungen an die Standardschnittstelle nach

Artikel 11 gehen zulasten der Nutzerinnen und Nutzer.

Art. 19 Gebühren

1 Von Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1

Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben: a. eine einmalige Gebühr von maximal 3000 Franken: für die Antragsbearbei- tung und den Beratungsaufwand für die Programmierung der Standard- schnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; und b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken: für den Support, die Zer- tifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitäts- sicherung der Daten.

2 Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer, die gleichzeitig

Datenlieferantinnen und -lieferanten sind.

3 Die Gebühren für die Nutzung der Daten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

richten sich nach dem Aufwand, der für die Anonymisierung und Aufbereitung der Daten entsteht.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 20043.

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 20 Alle am Psychologieberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bear- beitung und Kenntnisnahme oder gegen Entwendung geschützt sind.

3 SR 172.041.1

2609

Registerverordnung PsyG AS 2016

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen Die Öffentlichkeit erhält spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Zugang zum Psychologieberuferegister.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

6. Juli 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2610

Registerverordnung PsyG AS 2016

Anhang 1 (Art. 3–8 und 10–17)

Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten Daten im Psychologieberuferegister Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten

Öff. BAG Kantone PsyKo WB-Org EP BFS

Personenstammdaten Name und Vorname(n) L A L A B, E E G frühere Name(n)* L A L A B, E E G Geburtsdatum L A L A B, E E G Geschlecht L A L A B, E E G Korrespondenzsprache* L A L A B, E E G Nationalität(en) L A L A B, E E G Personen-Identifikationsnr.(GLN) L A L A L E G Unternehmens-Identifikationsnr. (UID) L L L L L E A Todesdatum* A C C C G Daten zum Aus- und Weiterbildungsabschluss anerkannter inländischer Hochschulabschluss in Psychologie L A L L B, E E G mit Datum und Ort der Ausstellung anerkannter ausländischer Hochschulabschluss in Psychologie L L L A L E G mit Datum und Land der Ausstellung Eidg. Weiterbildungstitel mit Datum und Ort der Ausstellung L A L L B, E E G anerkannter ausl. Weiterbildungstitel mit Land und Datum und L L L A L E G Datum der Anerkennung PsyKo

2611

Registerverordnung PsyG AS 2016

Daten im Psychologieberuferegister Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten

Öff. BAG Kantone PsyKo WB-Org EP BFS

Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung Bewilligungsstatus L L A L L E G Bewilligungskanton(e) und Datum der Bewilligungserteilung L L A L L E G Grundlage der Bewilligungserteilung L L A L L E G Praxisadresse, Telefonnummer(n) und E-Mailadresse L L A L L E G Sprachkompetenzen L L A L L E G Einschränkungen der Bewilligung L L A L L E G Auflagen L L A L L E G Beschreibung von Einschränkungen und Auflagen* L L A L L E G Entzug der Bewilligung L L A L L E G Verweigerung der Bewilligung L L A L L E G Daten zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringerinnen Meldungskanton(e) und Datum der Meldung L L A L L E G nachgeprüfter ausländischer Weiterbildungstitel mit Datum und L L L A L E G Land der Ausstellung Datum der Nachprüfung durch die PsyKo L L L A L E G Besonders schützenswerte Daten** aufgehobene Einschränkungen der Bewilligung mit Datum A, F C, D, E D, E der Aufhebung Begründung für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung A, F C, D, E D, E mit Datum Begründung für die Verweigerung der Berufsausübungs- A, F C, D, E D, E bewilligung mit Datum Angabe, ob Disziplinarmassnahmen vorliegen A C, D, E D, E

2612

Registerverordnung PsyG AS 2016

Daten im Psychologieberuferegister Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten

Öff. BAG Kantone PsyKo WB-Org EP BFS

Verwarnung mit Begründung und Datum A, F C, D, E D, E Verweise mit Begründung und Datum A, F C, D, E D, E Erteilung von Bussen mit Datum, Begründung und Bussenhöhe A, F C, D, E D, E Befristete Verbote der Berufsausübung mit Datum von Beginn A, F C, D, E D, E und Ende sowie Begründung Definitives Verbot der Berufsausübung mit Datum und Be- A, F C, D, E D, E gründung

Rechte und Pflichten Datenlieferantinnen und -lieferanten / Datennutzerinnen und -nutzer

A Daten eintragen, ändern und löschen Öff. Öffentlichkeit B Daten liefern BAG Bundesamt für Gesundheit C Daten melden Kantone Kantone D Antrag auf Einsicht stellen PsyKo Psychologieberufekommission E Änderungsantrag stellen WB-Org Weiterbildungsorganisationen F Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten auf Antrag EP Eingetragene Person G Kostenlose Nutzung der Daten BFS Bundesamt für Statistik L Lesen Leer Keine Rechte und/oder Pflichten

* Nicht im Internet veröffentlicht ** Nicht öffentlich zugängliche Daten

2613

Registerverordnung PsyG AS 2016

2614