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Verordnung über den Flugsicherungsdienst

Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)

Änderung vom 13. Januar 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 40–40g, 49, 101b, 107a Absatz 4 und 108a Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) und auf die Artikel 37a–37f des Bundesgesetzes vom 22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG), in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen), der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 19815 über Flugsicherungs- Streckengebühren

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und des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/20047, der Verordnung (EG) Nr. 550/20048 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/20139 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen jeweils verbindlichen Fassung,

Art. 10 Einschränkung des Geltungsbereichs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 In Ausführung von Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 nicht für Flug- plätze der Kategorie II nach Artikel 25.

Art. 14 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in europäischen Rechtsvorschriften über

die Erstellung von Leistungsplänen sowie über die Verkehrsrisiko- und Kostenrisi- koteilung im Bereich der Flugsicherungsdienste. Maßgebend sind insbesondere die die Artikel 7, 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.

Art. 21 Abs. 3 3 Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die Streckenflüge zugrunde liegen, erstellt die Skyguide die konsolidierten Berichtstabellen nach Anlage III der Grundsätze der Eurocontrol zur Festsetzung der Erhebungsgrundlage für Streckengebühren und zur Berechnung der Gebührensätze10 und übermittelt sie dem BAZL.

Art. 24 Abs. 2

2 Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die An- und

Abflugsicherung zugrunde liegen, erstellt der Erbringer der Flugverkehrsdienste die konsolidierten Berichtstabellen nach den Anhängen II, V, VI und VII der Durchfüh- rungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 und übermittelt sie dem BAZL.

6 SR 0.748.127.192.68

7 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums («Rahmenverordnung»). 8 Verordnung (EG) Nr. 50/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung»).

9 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur

Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste. 10 Die Grundsätze können bei Eurocontrol (Rue de la Fusée 96, 1130 Brüssel, Belgien, www.eurocontrol.com) bezogen oder beim BAZL gratis eingesehen werden.

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Art. 29 Abs. 3 und 4

3 Anträge auf Finanzhilfen sind dem BAZL spätestens am 30. November für das

nachfolgende Jahr einzureichen. Dem Antrag beizulegen sind die prognostizierten Kosten und Erträge, einschließlich der Beiträge nach den Artikeln 31 und 34. 4 Auf Flugplätzen, denen Finanzhilfen nach diesem Artikel gewährt werden, sind die Gebühren für die An- und Abflugsicherung mindestens auf dem Niveau des letzten Jahres vor deren Erhalt festzulegen. Gebührensenkungen aufgrund nachweisbarer Kostenreduktionen sind jedoch zulässig. Der Mindestbetrag wird mindestens alle

5 Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

Art. 32 Abs. 1 Bst. a

1 Für folgende Flüge müssen keine Streckenflugsicherungsgebühren entrichtet

werden: a. Flüge nach Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013; diese Gebührenbefreiung beschränkt sich für Such- und Ret- tungsflüge auf Flüge gemäss der Verordnung vom 7. November 200111 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL);

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

Art. 34a Flugplätze der Kategorie I Die Festlegung und die Genehmigung der Gebührentarife für Flugplätze der Katego- rie I richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.

Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 1 Flugplätze der Kategorie II: Anhörung zu den Gebühren für die An- und Abflugsicherung 1 Die für die Festlegung der Gebühr für Flugplätze der Kategorie II zuständige Stelle hört die direkt betroffenen Flugplatznutzer oder deren Verbände mündlich oder schriftlich zu den Gebührentarifen für die An- und Abflugsicherung an.

Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 1 Flugplätze der Kategorie II: Genehmigung der An- und Abflug- sicherungsgebührentarife

1 Das UVEK wendet bei der Genehmigung der Gebührentarife für die Flugplätze der

Kategorie II sinngemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezem- ber 198512 an.

11 SR 748.126.1 12 SR 942.20

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Art. 41 Abs. 1, 3 und 4 1 Sämtliche Flugplätze der Kategorie II, auf denen für die An- und Abflugsicherung die Skyguide oder eine unter ihrer Verantwortung operierende Gesellschaft zustän- dig ist, bilden bis am 31. Dezember 2016 eine gemeinsame Gebührenzone. In Ab- weichung von Artikel 27 ist innerhalb dieser Gebührenzone die Skyguide für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste verantwortlich. In Abweichung von Artikel 30 werden bis am 31. Dezember 2016 die dieser Gebührenzone zuge- wiesenen Beträge nach Artikel 29 als Abgeltung der Skyguide ausbezahlt. Das BAZL schließt zu diesem Zweck mit der Skyguide eine Abgeltungsvereinbarung.

3 Die Skyguide kann bis am 31. Dezember 2025 die An- und Abflugsicherungsge-

bühren auf den Flugplätzen der Kategorie I für Flugzeuge bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen in Abweichung von Anhang V der Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 391/2013 festlegen.

4 Das BAZL erstellt die schweizerische Flugsicherungsrechnung (Art. 40) erstmals

für das Jahr 2017.

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.

13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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