AS 2016 4149
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
Änderung vom 16. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organisationsverordnung vom 17. Februar 20101 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird wie folgt geändert:
Art. 5 Bst. dbis Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr: dbis. Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 20142 angeboten werden.
Art. 7 Abs. 2 Bst. b, c, g und i
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:
b. Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuer- und Wäh- rungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der Finanzmarkt- regulierung. c. Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steu- er- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktregulierung und der Amtshilfe in Steuersachen. g. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internatio- nalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA. i. Es informiert über internationale Finanz-, Steuer- und Währungsangelegen- heiten und die Finanzmarktregulierung.
2016-2445 4149
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement AS 2016
Art. 9 Abs. 3
3 Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:
a. die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) unter Einschluss folgender Einheiten:
1. Finanzen und Zentralregister,
2. Eidgenössische Ausgleichskasse mit Familienausgleichskasse,
3. Schweizerische Ausgleichskasse,
4. IV-Stelle für Versicherte im Ausland;
b. die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).
II Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2016 in Kraft.
16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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