Lexipedia

AS 2016 4885

Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)

vom 23. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 20151 über den internationalen automatischen Informationsaustausch im Steuersachen (AIAG), verordnet:

1. Abschnitt: Teilnehmende Staaten

Art. 1 Als teilnehmende Staaten nach Artikel 2 Absatz 2 AIAG gelten zusätzlich zu den Partnerstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c AIAG die übrigen Staaten, die sich gegenüber dem Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke dazu bekannt haben, den automatischen Informationsaustausch (AIA) umzusetzen.

2. Abschnitt: Nicht meldende Finanzinstitute

Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen

1 Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die

folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind: a. vertragliche Anlagefonds nach den Artikeln 25–35 des Kollektivanlagen- gesetzes vom 23. Juni 20062 (KAG);

SR 653.11

2016-2447 4885

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital nach den Artikeln 36–52 KAG; c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 98–109 KAG; d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach den Artikeln 110–118 KAG; e. an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG. 2 Diese Organismen gelten jedoch als meldende Finanzinstitute, sofern Beteiligun- gen von oder über passive Non Financial Entities (NFEs) nach dem gemeinsamen Meldestandard (GMS) gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflich- tig sind.

Art. 3 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich gestützt auf eine Vollmacht einer Kundin oder eines Kunden oder als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung Vermögen verwalten, das im Namen der Kundin oder des Kunden, der Gesellschaft oder der Stiftung bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland liegt.

Art. 4 Zentralverwahrer Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten Zentral- verwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20153 für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um folgende Personen oder Rechtsträger handelt: a. natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind; oder b. passive NFEs, die von nicht meldepflichtigen Personen beherrscht werden.

Art. 5 Vereine Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke ver- folgen.

3 SR 958.1

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

Art. 6 Stiftungen Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen, die: a. öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihre Gewinne aus- schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen; oder b. ideelle Zwecke verfolgen, Gewinne von höchstens 20 000 Franken erzielen und diese ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen.

Art. 7 Miteigentümergemeinschaften Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absätze 10 und 11 AIAG gelten Miteigentümergemeinschaften, sofern: a. die Miteigentumsanteile nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. September 20114 im Grundbuch aufgenommen sind; b. die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine Nutzungs- und Verwal- tungsordnung nach Artikel 647 des Zivilgesetzbuches (ZGB) 5 vereinbart ha- ben, in der festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten finanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet werden; und c. diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 649a Absatz 2 ZGB im Grundbuch angemerkt ist.

3. Abschnitt: Ausgenommene Konten

Art. 8 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren

1 Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagen- oder

Verwahrkonten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind.

2 Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die

Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich nach dem Abkommen vom 14. Februar 20136 zwischen der Schweiz und den Verei- nigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umset- zung von FATCA.

4 SR 211.432.1 5 SR 210 6 SR 0.672.933.63

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

Art. 9 Kapitaleinzahlungskonten Meldende schweizerische Finanzinstitute können Kapitaleinzahlungskonten als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern: a. die Konten ausschliesslich zur Hinterlegung des Kapitals bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden; b. die Konten nach der Gründung oder Kapitalerhöhung aufgelöst oder in Kon- ten überführt werden, die auf die Gesellschaft lauten; und c. allfällige Rückzahlungen aufgrund nicht erfolgter Gründung oder Kapital- erhöhung oder zu viel einbezahlten Kapitals ausschliesslich an die Personen gehen, die das Kapital einbezahlt haben.

Art. 10 Konten von Vereinen Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von in der Schweiz errich- teten und organisierten Vereinen, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.

Art. 11 Konten von Stiftungen Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von in der Schweiz errich- teten und organisierten Stiftungen als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Ab- satz 3 AIAG behandeln, sofern die Stiftungen die Voraussetzungen nach Artikel 6 Buchstaben a und b dieser Verordnung erfüllen.

Art. 12 Konten von Miteigentümergemeinschaften Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Miteigentümer- gemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behan- deln, sofern die Miteigentümergemeinschaften die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstaben a–c dieser Verordnung erfüllen.

Art. 13 Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Stockwerkeigentü- mergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Voraussetzungen nach Artikel 712l Absatz 2 ZGB7 erfüllen.

Art. 14 Nachrichtenlose Konten Meldende schweizerische Finanzinstitute können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG, bei denen der Kontostand oder -wert zum Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1000 Franken beträgt, als ausgenom- mene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.

7 SR 210

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

Art. 15 Nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommene Konten Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten geführt werden und die nach der Gesetzgebung des Ansässigkeitsstaates der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers zur Umsetzung des GMS als ausgenommene Konten gelten, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.

Art. 16 E-Geld-Konten

1 Meldende schweizerische Finanzinstitute können E-Geld-Konten als ausgenom-

mene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern: a. die Konten ausschliesslich für E-Geld-Zahlungsmittel zum bargeldlosen Be- zahlen von Waren und Dienstleistungen, zum Bargeldbezug oder zum bar- geldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen, bei denen ein elektro- nisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für die Transaktion ist, verwendet werden; b. eine vertraglich vereinbarte Guthabenlimite von höchstens 10 000 Franken oder US-Dollar oder Euro gilt; c. jede Überzahlung über 10 000 Franken oder US-Dollar oder Euro hinaus der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber innerhalb von 60 Tagen zurücker- stattet wird; und d. den Konten keine Zinsen gutgeschrieben werden.

2 Als E-Geld gilt jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer

Forderung gegenüber dem Herausgeber von E-Geld, der gegen Zahlung eines Geld- betrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Herausgeber von E-Geld angenommen wird.

Art. 17 Konten von Erblasserinnen und Erblassern Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliess- licher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer ge- eigneter Form mitgeteilt worden ist.

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

4. Abschnitt: Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz

Art. 18 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute Als in der Schweiz ansässig nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG gelten: a. Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

19908 über die direkte Bundessteuer begründen;

b. steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind.

Art. 19 Im Ausland regulierte Trusts Trusts, die im Ausland als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees nicht als in der Schweiz an- sässig.

Art. 20 Ort der Geschäftsleitung Als Ort der Geschäftsleitung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b AIAG gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz.

5. Abschnitt:

Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

Art. 21 Die Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS sind im Anhang enthalten. Sie gelten, sofern das im Einzelfall anwendbare Abkommen ihre Anwen- dung nicht ausschliesst.

6. Abschnitt: Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten

Art. 22 Betrag und Einordnung von Zahlungen

1 Meldende schweizerische Finanzinstitute melden die Zahlungen zugunsten eines

meldepflichtigen Kontos als: a. Zinsen; b. Dividenden; c. Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse; d. andere Einkünfte.

8 SR 642.11

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

2 Als Zinsen gelten insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen,

Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.

3 Als Dividenden gelten insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liqui-

dationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, ein- schliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen.

4 AlsVeräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten insbesondere Erlöse aus der

Veräusserung oder Rückzahlung von: a. Obligationen, soweit die Erlöse keine Zinsen darstellen; b. Beteiligungspapieren jeglicher Art; c. derivativen Produkten jeglicher Art, soweit die Erlöse keine Zinsen oder Di- videnden darstellen; d. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.

5 Als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder

Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus melde- pflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weiterge- leitete Zahlungen nach Absatz 1.

Art. 23 Kategorien von Finanzkonten

1 Als Einlagenkonten gelten auch:

a. Kapitalisationsgeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versiche- rungszweig A6 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20059 (AVO); b. Tontinengeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungs- zweig A7 AVO; c. Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, die auf einem separaten Ver- tragsverhältnis beruhen. 2 Als rückkaufsfähige Versicherungsverträge gelten auch Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, die der Versicherer jedoch noch nicht ganz oder teilweise zurückkaufen muss. 3 Für die Qualifikation eines Vertrags als Rentenversicherungsvertrag ist unerheb- lich, ob der Vertrag die Langlebigkeit temporär oder zeitlich unbegrenzt absichert. Nicht kapitalbildende Verträge gelten nicht als Rentenversicherungsverträge.

Art. 24 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien als Bestandteil des Barwerts Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann die Rückerstattung nicht ver- brauchter Prämien aus einem nicht an Kapitalanlagen gebundenen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag als Bestandteil des Barwerts behandeln.

9 SR 961.011

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

Art. 25 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen

1 Als Rückkaufswert einer Rentenversicherung gilt für die Zwecke des anwendbaren

Abkommens der Rückkaufswert des Versicherungsvertrags. Einen Rückkaufswert von null haben kapitalbildende Rentenversicherungen, die: a. noch nicht oder nicht mehr rückkaufsfähig sind; b. nicht rückkaufsfähig sind.

2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann als Rückkaufswert einer Ren-

tenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens anstelle des Rück- kaufswerts das Inventardeckungskapital verwenden.

Art. 26 Währung bei der Meldung

1 Diemeldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen in den Meldungen die

Währung nennen, auf die die Beträge lauten.

2 Sie können die Beträge in den folgenden Währungen angeben:

a. in der Währung, in der das Finanzkonto geführt wird; b. in der Referenzwährung, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber be- stimmt hat; c. in Franken; oder d. in US-Dollar.

7. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten

Art. 27 Eröffnung von Neukonten

1 Fehlt einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut 90 Tage nach der Eröff-

nung eines meldepflichtigen Neukontos die Steueridentifikationsnummer der Konto- inhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträ- gers, so muss das Konto nicht allein deshalb für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden.

2 Das Finanzinstitut muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Eröff-

nung des Kontos angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Steueridenti- fikationsnummer von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber oder der beherr- schenden Person des Rechtsträgers zu beschaffen.

Art. 28 Auflösung von Konten 1 Wird ein bestehendes Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers vor Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG aufgelöst und ist die Über- prüfung des Kontos durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

2 Wird ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers aufgelöst und konnte die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht festgestellt werden, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten. 3 Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksich- tigen.

Art. 29 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit

1 Wird ein Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einem

Rentenversicherungsvertrag fällig und handelt es sich bei der anspruchsberechtigten natürlichen Person oder dem anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um die bishe- rige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, so ist diese anspruchsbe- rechtigte Drittperson wie eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber eines Neu- kontos zu behandeln.

2 Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss vor Erfüllung des fälligen An-

spruchs über eine Selbstauskunft der anspruchsberechtigten Drittperson verfügen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Finanzinstitut: a. anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen feststellen kann, dass der anspruchsberechtigte Rechtsträger keine melde- pflichtige Person ist; b. nach den anwendbaren besonderen Sorgfaltspflichten des GMS das alterna- tive Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsver- trags anwenden kann.

3 Kann das meldende schweizerische Finanzinstitut den fälligen Anspruch aus dem

Vertrag infolge fehlender Selbstauskunft nicht erfüllen, so kommt die anspruchsbe- rechtigte Drittperson in Gläubigerverzug. Die Verzugsfolgen werden beim Finanz- institut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben.

4 Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG ist nicht anwendbar.

Art. 30 Umrechnung von Beträgen Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt die Beträge in Franken fest, die den Beträgen in US-Dollar im anwendbaren Abkommen und in den anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS entsprechen.

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

8. Abschnitt:

Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 31 1 Ein schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der Eidgenössischen Steuerver- waltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut wird.

2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der ESTV spätestens

bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird. 3 Nicht als Abmeldung gilt die Mitteilung des meldenden schweizerischen Finanzin- stituts an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt.

9. Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen

Art. 32

1 Die Kantone melden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes

Kalenderjahres: a. die AHV-Versichertennummer der im Kanton unbeschränkt steuerpflichti- gen natürlichen Personen; b. die Unternehmens-Identifikationsnummer der im Kanton unbeschränkt steu- erpflichtigen Rechtsträger.

2 Die ESTV ordnet die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen

aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem anwend- baren Abkommen zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu.

3 Sie macht die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen im Abrufver-

fahren der zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörde des Kantons zugänglich, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuer- pflichtig ist. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Infor- mationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authenti- fizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssiche- res Identifikationsmerkmal sein muss.

10. Abschnitt: Informationssystem

Art. 33 Organisation und Führung des Informationssystems

1 Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf

der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation im Auftrag der ESTV betrieben.

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Organisationseinheiten der ESTV bear-

beitet, so können die entsprechenden Informationssysteme zum Austausch von Stammdaten vernetzt werden, soweit dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.

3 Das EFD kann die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der

ESTV im Einzelnen regeln.

Art. 34 Kategorien der bearbeiteten Personendaten Die ESTV kann die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Perso- nendaten bearbeiten.

Art. 35 Vernichtung der Daten Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.

11. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 36 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

Anhang (Art. 21)

Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

1. In Ergänzung zu dem im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen fest-

gelegten alternativen Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Renten- versicherungsvertrags gilt Folgendes: «Ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitgliedes an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versi- cherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppen- rentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt: a) der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppen- rentenversicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsschein- inhaber; b) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf ei- nen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitneh- mers zu zahlen sind; und c) der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begüns- tigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 US-Dol- lar. Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag» bedeutet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der (i) eine Deckung für na- türliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsver- band, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und (ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versi- cherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabak- konsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festge- legt wird. Der Ausdruck «Gruppenrentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Ren- tenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Ar- beitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe ange- schlossen sind.»

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

2. Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten

Ausdrucks «bestehendes Konto» gilt Folgendes: «Der Ausdruck «bestehendes Konto» bedeutet: a) ein Finanzkonto, das zum [xx.xx.xxxx] von einem meldenden Finan- zinstitut geführt wird; b) jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn: i. der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem mel- denden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein be- stehendes Konto nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist, ii. das meldende Finanzinstitut (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach Buchstabe b be- handelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der konto- spezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behan- delt, iii. das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unter- liegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Fi- nanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Be- kämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und iv. die Eröffnung des Finanzkontos – ausser für die Zwecke des ge- meinsamen Meldestandards – keine Bereitstellung neuer, zusätzli- cher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinha- ber erfordert.»

3. Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten

Ausdrucks «verbundener Rechtsträger» gilt Folgendes: «Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechts- trägers, wenn (i) einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht, (ii) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder (iii) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Unterab- schnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investment- unternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.»

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2016

Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen | Lexipedia | Lexipedia