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AS 2016 939

Verordnung des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen

Verordnung des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM-Verordnung, EHSM-V)

Änderung vom 12. März 2016

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:

I Die EHSM-Verordnung vom 3. August 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Der Bachelorstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zum erfolgreichen Einstieg

in Berufstätigkeiten im Sport in der Vertiefungsrichtung Sportdidaktik oder Sport- management befähigen und die die Aufnahme von sportwissenschaftlichen Master- studiengängen ermöglichen.

2 Der Masterstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zur Ausübung von Berufs-

und Forschungstätigkeiten im Spitzensport in der Vertiefungsrichtung Trainingswis- senschaft oder Sportmanagement befähigen und die die Zulassung zum Doktorat ermöglichen.

Art. 10 Gliederung der Studiengänge

1 Die Studiengänge gliedern sich in thematisch zusammenhängende und zeitlich

abgeschlossene Studieneinheiten (Module). Ein Modul besteht aus einer oder mehre- ren Lehrveranstaltungen (Kurse).

2 Es werden folgende Kursarten unterschieden:

a. Kurse, die für den Abschluss eines Moduls belegt werden müssen (Pflicht- kurse); b. Kurse, die aus einer Gruppe von Kursen ausgewählt und für den Abschluss eines Moduls belegt werden müssen (Wahlpflichtkurse); c. Kurse, die aus einer Gruppe von Kursen frei gewählt werden können (Wahl- kurse).

1 SR 415.012

2015-3051 939

EHSM-Verordnung AS 2016

Art. 10a Modulhandbuch Das BASPO erlässt für jeden Bachelor- und Masterstudiengang ein Modulhandbuch. Dieses gibt Auskunft über: a. die Kursart; b. die Lernziele; c. die Inhalte der Kurse und die Zusammenfassung von Kursen zu einem Mo- dul; d. das erwartete Vorwissen zur Absolvierung der einzelnen Kurse; e. die Lehr- und Lernmethoden; f. den Zeitpunkt der Durchführung der Kurse und der Kompetenznachweise; g. die Formen und Modalitäten der Kompetenznachweise sowie die Teilkom- petenznachweise und deren Gewichtung untereinander; h. die Zusammenfassung von einzelnen Kursen zu einem einzigen Kompetenz- nachweis; i. die dem Kurs und dem Modul zugeordneten ECTS-Punkte; j. die Präsenzregel für Kurse, die in Form von Blockwochen, Seminaren oder praktischen Kursen stattfinden, oder für Gastvorträge, die im Rahmen eines Kurses gehalten werden; k. die Anzahl ETCS-Punkte, die in Wahlpflichtkursen erworben werden müs- sen; l. zusätzliche Kosten, die den Studierenden in einzelnen Kursen erwachsen für Unterkunft, Transport und Verpflegung sowie spezifisches Material, sowie Angaben darüber, ob die Nichtteilnahme oder die nachträgliche Abmeldung kostenpflichtig ist; m. bei Wahlpflichtkursen und Wahlkursen: die Mindestanzahl Personen, die für die Durchführung erforderlich ist, sowie gegebenenfalls die Höchstteilneh- merzahl; n. die Mindestanzahl Personen, die zur Durchführung einer Vertiefung erfor- derlich ist; o. die für die Zulassung zum Studiengang und den Studiengang geltenden Fris- ten und Termine (akademischer Kalender).

Art. 11 Studienbeginn Die Bachelor- und Masterstudiengänge beginnen im Herbstsemester.

Art. 12 Abs. 2

2 Einzelne Kurse oder Teile davon können in englischer Sprache gehalten werden.

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EHSM-Verordnung AS 2016

Art. 13 Anmeldung

1 Die Teilnahme an Kursen setzt eine Anmeldung voraus.

2 Mit der Anmeldung zum Kurs sind die Studierenden auch zum dazugehörenden

Kompetenznachweis angemeldet.

Art. 14 und 15 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 2 Bst. a

2 Nicht zur Eignungsabklärung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten,

die: a. sich nicht gemäss den Fristen im akademischen Kalender über die Voraus- setzungen nach Artikel 21 ausweisen;

Art. 17 Abs. 5 5 Spitzensportlerinnen und -sportler, die im Besitz einer Gold-, Silber-, Bronze- oder Elitekarte des Dachverbands des Schweizer Sports (Swiss Olympic) sind oder die bis höchstens ein Jahr vor der Anmeldung zur Eignungsabklärung im Besitz einer solchen Karte waren, werden ohne Eignungsabklärung zum Bachelorstudiengang zugelassen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 16 und 21 erfüllen.

Art. 18 Aufgehoben

Art. 19 Begrenzte Anzahl Studienplätze

1 Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Eignungsabklärung, als Stu-

dienplätze zur Verfügung stehen, so werden die Studienplätze in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärungen vergeben.

2 Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 17 Absatz 5 haben Vorrang gegenüber

Personen, die die Eignungsabklärung absolviert haben.

Art. 23 Studienumfang und Regelstudiendauer

1 Der Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS-Punkte. Durch das Absolvieren von

Wahlkursen können bis zu 20 ECTS Punkte zusätzlich erworben werden.

2 Der Masterstudiengang umfasst 120 ECTS-Punkte.

3 Die EHSM richtet die Studiengänge so aus, dass Vollzeitstudierende den Bachelor- studiengang in sechs Studiensemestern und den Masterstudiengang in vier Studien- semestern abschliessen können.

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EHSM-Verordnung AS 2016

Art. 23a Zulässige Studiendauer

1 Die Kompetenznachweise, die für den Abschluss erforderlich sind, müssen er-

bracht werden: a. im Bachelorstudiengang: innerhalb von höchstens zwölf Semestern; b. im Masterstudiengang: innerhalb von höchstens acht Semestern.

2 Die Studienleitung kann die zulässige Studiendauer auf Gesuch hin um höchstens

vier Semester, bei aktiven Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern um höchstens acht Semester verlängern. 3 Wer die zulässige Studiendauer überschreitet, wird vom Studiengang ausgeschlos- sen.

Art. 23b Unterbruch des Studiengangs

1 Auf Gesuch hin bewilligt die Studienleitung einer oder einem Studierenden, den

Studiengang einmalig während eines oder zwei zusammenhängenden Semestern zu unterbrechen.

2 Der Unterbruch wird nicht an die zulässige Studiendauer angerechnet.

3 Während des Unterbruchs sind keine Studiengebühren zu entrichten.

4 Die Studierenden dürfen während des Unterbruchs keine Lehrveranstaltungen

besuchen oder Kompetenznachweise absolvieren.

5 Während einer Verlängerung des Studiengangs nach Artikel 23a Absatz 2 wird

kein Unterbruch bewilligt.

Art. 24 Studieninhalte 1 Der Bachelorstudiengang teilt sich auf in ein Grundstudium und eine Vertiefung. Die Inhalte sind in Anhang 1 festgelegt. 2 Der Masterstudiengang teilt sich auf in ein Grundstudium und eine Vertiefung. Die Inhalte sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 26 Abs. 3

3 Zum Erwerb der Titel nach Artikel 62 Absatz 3 SpoFöV müssen mindestens die

Hälfte der für den Studienabschluss erforderlichen ECTS-Punkte, darunter diejeni- gen für die «Bachelorarbeit» nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 9 und für die «Mas- terthesis» nach Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 6 an der EHSM erworben worden sein.

Art. 27 Aufgehoben

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EHSM-Verordnung AS 2016

Art. 28 Abschlussnote Die Abschlussnote des Studiengangs errechnet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt der Modulnoten des Grundstudiums und der gewählten Vertiefung.

Art. 29 Bestehen des Studiengangs Den Studiengang hat bestanden, wer: a. alle Module des Grundstudiums und der gewählten Vertiefung bestanden hat; und b. so viele Wahlpflichtkurse belegt und bestanden hat, wie zum Erwerb der notwendigen ECTS-Punkte erforderlich sind.

Art. 33 Allgemeines

1 Der Abschluss jedes Kurses erfolgt mit einem Kompetenznachweis.

2 Kompetenznachweise sind:

a. mündliche oder schriftliche Prüfungen; b. andere Formen von Leistungskontrollen, namentlich Semesterarbeiten, Refe- rate, sportmotorische Prüfungen, Prüfungslektionen, Praktika und Gruppen- arbeiten.

3 Mehrere Kurse desselben Moduls können zu einem gemeinsamen Kompetenz-

nachweis zusammengefasst werden.

4 Ein Kompetenznachweis kann aus mehreren Teilkompetenznachweisen bestehen.

5 Voraussetzung für die Zulassung zum Kompetenznachweis im entsprechenden

Kurs ist die Einhaltung der im Modulhandbuch festgelegten Präsenzregel. Die Studienleitung kann Studierende auf Gesuch hin zum Kompetenznachweis zulassen, wenn entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung der Präsenzzeiten vorliegen.

Art. 34 Sprache

1 Kompetenznachweise sind in einer der Unterrichtssprachen zu erbringen.

2 Wurde ein Kurs ganz oder teilweise in Englisch gehalten, so kann die Studienlei- tung Englisch als Prüfungssprache zulassen oder anordnen.

Art. 40 Abs. 1

1 Besteht ein Modul aus mehreren Kursen, so errechnet sich die Modulnote aus dem

nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt sämtlicher Kursnoten des betreffen- den Moduls. Für die Berechnung wird auf 1/100 genau gerundet.

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EHSM-Verordnung AS 2016

Gliederungstitel nach Art. 46

3. Kapitel: Trainerbildung und weitere Ausbildungsgänge

Art. 47 Sachüberschrift Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Trainerbildung

1 Die EHSM bietet in Zusammenarbeit mit Swiss Olympic und dem Berufsverband

der Trainer im Leistungs- und Spitzensport Ausbildungen zu folgenden vom Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannten Berufsabschlüssen an:

2 Swiss Olympic ist zusammen mit dem Schweizerischen Berufsverband der Trainer

im Leistungs- und Spitzensport die zuständige Organisation der Arbeitswelt für den Erlass der Regelungen nach Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022.

Art. 47a Weitere Ausbildungsgänge Die EHSM kann die folgenden weiteren Ausbildungsgänge anbieten: a. Ausbildung von Studierenden an pädagogischen Hochschulen oder von Stu- dierenden eines sportwissenschaftlichen Studiengangs oder einer verwand- ten Disziplin an universitären Hochschulen in einzelnen Sportfächern; b. Aus- und Weiterbildungskurse zu sportspezifischen Themen für Sportleite- rinnen und Sportleiter, Sportlehrpersonen und weitere interessierte Personen aus dem Umfeld des Sports; c. Weiterbildungslehrgänge für Sportleiterinnen und Sportleiter im Bereich Ausbildung der Ausbildenden, namentlich solche, die zum Zertifikat des Schweizerischen Verbandes für Weiterbildung führen.

Art. 50 Abs. 4

4 Für Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. März 20163 dieser

Verordnung bereits einen Studiengang begonnen haben, gilt für diesen Studiengang das Recht, das bei Beginn des Studiengangs Gültigkeit hatte.

II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 SR 412.10 3 AS 2016 939

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EHSM-Verordnung AS 2016

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

12. März 2016 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin

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EHSM-Verordnung AS 2016

Anhang 1 (Art. 24 Abs. 1)

Studieninhalte des Bachelorstudiengangs

A. Grundstudium

1. «Biologisch-trainingswissenschaftliche Grundlagen» mit Kursen zu bio-

logischen, trainingswissenschaftlichen und bewegungswissenschaftlichen Grundlagen;

2. «Sportdidaktische Grundlagen» mit Kursen zu Konzepten und Prinzipien der

Sportvermittlung;

3. «Grundlagen Sportmanagement» mit Kursen zur Betriebswirtschaft sowie zu

den Grundlagen und Strukturen des Sportsystems Schweiz;

4. «(Sport-)wissenschaftliches Arbeiten» mit Kursen zum wissenschaftlichen

Arbeiten und zum Forschen in der Sportwissenschaft;

5. «Sport- und Bewegungskultur» mit Kursen zur Sport- und Bewegungskultur

sowie zur Sportförderung in der Schweiz;

6. «Sportpraxis» mit Kursen zu Spielsport, Geräteturnen, Leichtathletik,

Schwimmsport, Bewegung und Gestaltung, Kampfsport, Schneesport und Outdoor-Sport;

7. «Medien und Kommunikation» mit Kursen zur Kommunikation und zu

Medien;

8. «Immersionssemester» mit Kursen zur Vorbereitung, Durchführung und

Nachbereitung des Immersionssemesters;

9. «Bachelorarbeit» mit Kursen zur Konzeption und Ausarbeitung der Bachelo-

rarbeit.

B. Vertiefung Sportdidaktik «Sportdidaktik» mit Kursen zur Sportdidaktik in den Praxisfeldern Sport- erziehung, Leistungssport, Integrationsarbeit im Sport und Bewegungsför- derung.

C. Vertiefung Sportmanagement «Sportmanagement» mit Kursen zu Führung und Organisation, zum Marke- ting, zu Sportevents und zu Sportanlagen.

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EHSM-Verordnung AS 2016

Anhang 2 (Art. 24 Abs. 2)

Studieninhalte des Masterstudiengangs

A. Grundstudium

1. «Wissenschaftliche Arbeitsmethoden» mit Kursen zu Forschungsmethoden,

Statistik, Forschung und Entwicklung im Spitzensport und wissenschaft- lichem Schreiben;

2. «Trainingswissenschaft 1» mit Kursen in Leistungsphysiologie und Diag-

nostik sowie Nachwuchs- und Leistungsentwicklung;

3. «Trainingswissenschaft 2» mit Kursen in Sportpsychologie und Coaching

sowie in Technik und Taktik;

4. «Sportmanagement 1» mit Kursen in Sportökonomie, Sport und Recht sowie

Spitzensport und Ethik;

5. «Sportmanagement 2» mit Kursen in strategischem Sportmanagement,

Sportmarketing und Kommunikation im Sport;

6. «Masterthesis» mit Kursen zu Disposition und Masterarbeit.

B. Vertiefung Trainingswissenschaft

1. «Trainingswissenschaft Spezialisierung 1» mit Kursen in Athletiktraining

und Nachwuchs- und Leistungsentwicklung;

2. «Trainingswissenschaft Spezialisierung 2» mit Kursen zu Forschungsme-

thoden Trainingswissenschaft, in Sportpsychologie und Coaching sowie in Sportmedizin und Sportphysiotherapie;

3. «Praktikum» mit einem Praktikum in Trainingswissenschaft.

C. Vertiefung Sportmanagement

1. «Sportmanagement Spezialisierung 1» mit Kursen in internationaler Sport-

verbandspolitik, internationaler Spitzensportpolitik und internationalem Sporteventmanagement;

2. «Sportmanagement Spezialisierung 2» mit Kursen in Ressourcenmanage-

ment, Innovationsmanagement und zu Forschungsmethoden Sportökonomie;

3. «Praktikum» mit einem Praktikum in Sportmanagement.

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EHSM-Verordnung AS 2016

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