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AS 2017 1633

Verordnung des EDI über Aerosolpackungen

Verordnung des EDI über Aerosolpackungen

Änderung vom 16. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Aerosolpackungen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 47 Absatz 5 und auf Artikel 70 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV),

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen: a. der Ausdruck «entzündlich» durch «entzündbar»; b. der Ausdruck «selbstentzündlich» durch «selbstentzündbar»; c. der Ausdruck «hochentzündlich» durch «extrem entzündbar»; d. der Ausdruck «Entzündlichkeit» durch «Entzündbarkeit».

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung gilt für Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 69 LGV.

Art. 12 Abs. 1

1 Treibmittel, die in Aerosolpackungen verwendet werden, die Lebensmittel, Kos-

metika oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten, dürfen die Gesundheit nicht gefährden.

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Aerosolpackungen. V EDI AS 2017

Art. 13 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 und 3

1 Auf den Aerosolpackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:

a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Aerosolpackung herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt; b. das Warenlos; c. unabhängig vom Inhalt:

1. der Gefahrenhinweis H229 «Behälter steht unter Druck: Kann bei Er-

wärmung bersten»,

2. die Sicherheitshinweise P210 und P251 gemäss Anhang IV Teil 1 Ta-

belle 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 (Verordnung EU-CLP) in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20154 (ChemV),

3. die Sicherheitshinweise P410 und P412 gemäss Anhang IV Teil 1 Ta-

belle 6.4 der Verordnung EU-CLP in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV,

4. ist die Aerosolpackung ein Massenprodukt: der Sicherheitshinweis

P102 gemäss Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 der Verordnung EU-CLP in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV,

5. zusätzliche Sicherheitshinweise, welche die Konsumentinnen und Kon-

sumenten über die vom Produkt ausgehenden spezifischen Gefahren in- formieren; wird der Aerosolpackung eine separate Gebrauchsanweisung beigefügt, so müssen die zusätzlichen Sicherheitshinweise darin enthal- ten sein; d. wird das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «nicht entzündbar» eingestuft: der Warnhinweis «Achtung»; e. wird das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als « ent- zündbar» eingestuft: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kenn- zeichnungselemente für entzündbare Aerosole der Kategorie 2 gemäss An- hang I Tabelle 2.3.2 der Verordnung EU-CLP in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV; f. wird das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «hochentzündbar» eingestuft: der Warnhinweis «Gefahr» und die weiteren Kennzeichnungselemente für entzündbare Aerosole der Kategorie 1 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.2 der Verordnung EU-CLP in der Fassung gemäss An- hang 2 Ziffer 1 ChemV;

3 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 4 SR 813.11

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Aerosolpackungen. V EDI AS 2017

g. zusätzliche Sicherheitshinweise, welche die Konsumentinnen und Konsu- menten über weitere vom Produkt ausgehende Gefahren informieren; wird der Aerosolpackung eine separate Gebrauchsanweisung beigefügt, so müs- sen die zusätzlichen Sicherheitshinweise darin enthalten sein.

3 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c–e müssen sich deutlich vom übrigen

Text abheben.

8. Abschnitt (Art. 15)

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2

2 Es kann dabei Übergangsfristen festlegen.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2010 Aufgehoben

III Ziffer 3 von Anhang 4 wird wie folgt geändert:

3. Für Kosmetika und andere Gebrauchsgegenstände, die nicht direkt mit

Lebensmitteln in Berührung kommen:

IV Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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