AS 2017 2829
Kernenergieverordnung
Kernenergieverordnung (KEV)
Änderung vom 26. April 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen.
2 Er hat zu diesem Zweck:
a. das Sicherheitskonzept sowie die Betriebsführung und das Betriebsverhalten darzustellen und zu bewerten; b. eine deterministische Sicherheitsstatusanalyse und eine PSA durchzuführen; c. den Sicherheitsstatus insgesamt darzustellen und zu bewerten; d. darzustellen und zu bewerten, ob die Organisation und das Personal den Anforderungen an die Sicherheit genügen. 3 Die Dokumente zur PSÜ sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf eines Betriebsjahr- zehnts beim ENSI einzureichen. 4 Für die Zeit nach dem vierten Betriebsjahrzehnt ist als Bestandteil der PSÜ zusätz- lich ein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Artikel 34a einzureichen. 5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtli- nien zu regeln. Es kann für Kernkraftwerke für die Zeit nach der endgültigen Aus- serbetriebnahme Erleichterungen vorsehen oder sie ganz von der Pflicht, eine PSÜ einzureichen, befreien.
1 SR 732.11
2016-1289 2829
Kernenergieverordnung AS 2017
Art. 34a Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb
1 DerSicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb enthält namentlich folgende
Angaben: a. die zugrunde gelegte Betriebsdauer; b. den Nachweis, dass die Auslegungsgrenzen der sicherheitstechnisch relevan- ten Anlageteile während der geplanten Betriebsdauer nicht erreicht werden; c. die für das nachfolgende Betriebsjahrzehnt vorgesehenen Nachrüstungen und technischen oder organisatorischen Verbesserungsmassnahmen; d. die für die geplante Betriebsdauer vorgesehenen Massnahmen zur Sicher- stellung eines ausreichenden Personalbestandes und des benötigten Fachwis- sens.
2 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an den Sicherheits-
nachweis für den Langzeitbetrieb in Richtlinien zu regeln.
Art. 82a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. April 2017 Das ENSI kann die Frist zur Eingabe der PSÜ mit Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 auf Gesuch hin bis maximal Ende 2019 erstrecken.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
26. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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