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Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20162, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund trifft Massnahmen, die geeignet sind, die Staaten Osteuropas in ihren

Bemühungen zum Aufbau und zur Festigung der Demokratie sowie beim Übergang zur Marktwirtschaft und in deren sozialer Ausgestaltung zu unterstützen.

2 Staaten Osteuropas im Sinne dieses Gesetzes sind die ehemals kommunistischen

Länder Osteuropas sowie der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubli- ken (UdSSR).

3 Der Bund kann, im Rahmen des Beitrags der Schweiz zur Verringerung der wirt-

schaftlichen und sozialen Disparitäten in der erweiterten Europäischen Union, auch Zypern und Malta unterstützen.

Art. 2 Ziele Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas hat folgende Ziele: a. Förderung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie Aufbau und Festigung des demokratischen Systems, namentlich stabi- ler politischer Institutionen; b. Förderung einer auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden nach- haltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche die wirtschaft- liche Stabilität, die kulturelle Entwicklung, das Wachstum des Einkommens und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung begünstigt

SR 974.1

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und dabei zum Schutz der Umwelt und zur rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beiträgt.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ist Teil der schweizerischen

Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik. Sie beruht insbesondere auf dem Grundsatz der solidarischen Partnerschaft.

2 Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse in den

Staaten Osteuropas und insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung.

3 Sie setzen voraus, dass die Partner genügend eigene wirksame Massnahmen tref-

fen.

Art. 4 Demokratie und Menschenrechte Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der De- mokratie und der Achtung der Menschenrechte beruht. Er kann notwendige Mass- nahmen und Anpassungen vornehmen, wenn diese Grundsätze schwerwiegend verletzt werden.

Art. 5 Vorgehen Die Massnahmen können im Rahmen bilateraler oder multilateraler Bestrebungen oder autonom durchgeführt werden.

Art. 6 Koordination Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Staaten Ost- europas und mit den Leistungen anderer schweizerischer, ausländischer und inter- nationaler Institutionen.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 7 Formen der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann folgende Formen annehmen: a. technische Zusammenarbeit; b. finanzielle Zusammenarbeit, einschliesslich Finanzierungszuschüsse, Bud- gethilfe, Schuldenabbau und Garantien; c. Massnahmen zur Förderung der Beteiligung am Welthandel; d. Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von Mitteln des Privatsektors; e. jede die in diesem Artikel genannten Massnahmen ergänzende Form, die den in Artikel 2 genannten Zielen dient.

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Art. 8 Finanzielle Leistungen Die finanziellen Leistungen des Bundes können erfolgen als: a. nicht rückzahlbare Beiträge; b. Darlehen; c. Beteiligungen; d. Garantien.

Art. 9 Kombination von Massnahmen Verschiedene Formen der Zusammenarbeit und der finanziellen Leistungen des Bundes können kombiniert werden.

3. Abschnitt: Finanzierung

Art. 10 Die Mittel zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rah- menkredite für jeweils mehrere Jahre von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss bewilligt.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 11 Festlegung der Prioritäten Der Bundesrat legt die Schwerpunkte und die vorrangigen Tätigkeitsbereiche der Massnahmen nach diesem Gesetz fest; er stützt sich dabei auf die Grundsätze dieses Gesetzes und berücksichtigt die in der Schweiz verfügbaren Erfahrungen und Fach- kenntnisse.

Art. 12 Verträge 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen, die allgemeine Grund- sätze der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staaten oder mit einer interna- tionalen Organisation festlegen.

2 Die zuständigen Bundesämter können völkerrechtliche, privatrechtliche oder

öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, die sich auf Programme oder Projekte beziehen.

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Art. 13 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Mit der Projektierung und der Durchführung von Massnahmen können Dritte

beauftragt werden.

2 Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Zielen und den

Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen, unterstützen.

3 Er kann bei Vorhaben im Rahmen dieses Gesetzes mit Kantonen, Gemeinden und

öffentlichen Institutionen zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen. 4 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.

Art. 14 Verwaltungsinterne Kohärenz und Koordination Der Bundesrat sorgt für eine verwaltungsinterne Kohärenz und Koordination der Osteuropapolitik.

Art. 15 Administration des Lokalpersonals

1 Der Arbeitgeber bearbeitet in Papierform und im Informationssystem BV PLUS

des Eidgenössischen Personalamts die Daten des aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Ausland angestellten, nicht versetzbaren Personals des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Bereich der Zusammenar- beit mit den Staaten Osteuropas (Lokalpersonal), die er zur Erfüllung seiner Aufga- ben als Arbeitgeber benötigt, insbesondere für: a. die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs; b. die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch die Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; c. die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten und die Meldungen an die Sozialversicherungen; d. die Förderung sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern; e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Be- richterstattung und Massnahmenplanung.

2 Er kann folgende für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 notwendige

Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten: a. Angaben zur Person; b. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit; c. Angaben zur Gesundheit im Zusammenhang mit den Rückerstattungen der Krankenversicherung;

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d. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruf- lichen Entwicklung; e. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozial- versicherungsrechts; f. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.

3 Er ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.

4 Er darf Daten nur an Dritte weitergeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage

besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.

5 Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c können an den Versicherungsberater des

EDA weitergegeben werden, wenn dieser sie zur Klärung eines bestimmten Falls unbedingt benötigt.

6 Der Arbeitgeber erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung; b. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; c. die Datenkategorien nach Absatz 2; d. den Schutz und die Sicherheit der Daten.

Art. 16 Beratende Kommission Die Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusam- menarbeit und humanitäre Hilfe berät den Bundesrat namentlich hinsichtlich der Ziele und der Prioritäten der Zusammenarbeit.

Art. 17 Evaluationen und Berichterstattung

1 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel und

veranlasst regelmässige Evaluationen.

2 Er erstattet den eidgenössischen Räten darüber für jede Kreditperiode Bericht.

3 Der Bericht wird unter Beizug externer Evaluatoren, mit anerkannten Messmetho-

den erstellt; er erwähnt auch verfehlte Ziele und Massnahmen zur Verbesserung.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3 SR 974.0

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Art. 19 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 20034 über Massnahmen

zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

Art. 1 Abs. 2 Bst. b

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:

b. Bundesgesetz vom 30. September 20165 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;

2. Bundesgesetz vom 19. März 19766 über die internationale Entwicklungs-

zusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Art. 11 Abs. 2 2 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.

Art. 13a Datenbearbeitung 1 Die zuständige Verwaltungseinheit kann von natürlichen oder juristischen Perso- nen, die mit der Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz betraut oder davon betroffen sind, namentlich folgende Daten bearbeiten: a. Name, Vorname und Geburtsdatum; b. Heimatort, Staatsangehörigkeit und Passnummer; c. Religion; d. Zivilstand; e. Versichertennummer der AHV; f. Angaben zur beruflichen und militärischen Laufbahn; g. Persönlichkeitsprofile; h. politische und gewerkschaftliche Tätigkeiten; i. Angaben zur Gesundheit.

2 Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst des Bundes oder der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

4 SR 193.9 5 SR 974.1 6 SR 974.0

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Art. 20 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2024.

4 Die Änderungen gemäss Artikel 19 Ziffer 2 gelten unbefristet.

Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abge-

laufen.7

2 Es wird auf den 1. Juni 2017 in Kraft gesetzt. 8

17. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 BBl 2016 7591

8 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 11. Mai 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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