AS 2017 3641
Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung
Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)
Änderung vom 12. Dezember 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 20131, beschliesst:
I Das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19982 wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den französischen Text.
Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 119 Absatz 2 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung 3,
Art. 3 Abs. 4 und 5
4 Keimzellen dürfen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, nicht mehr
verwendet werden. Ausgenommen sind Samenzellen von Samenspendern.
5 Imprägnierte Eizellen und Embryonen in vitro dürfen nach dem Tod eines Teils
des betroffenen Paares nicht mehr verwendet werden.
Art. 5 Zulässigkeitsvoraussetzungen von Fortpflanzungsverfahren Ein Fortpflanzungsverfahren darf nur angewendet werden, wenn: a. damit die Unfruchtbarkeit eines Paares überwunden werden soll und die an- deren Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind; oder b. die Gefahr, dass eine schwere Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann.
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Fortpflanzungsmedizingesetz AS 2017
Art. 5a Untersuchung des Erbguts von Keimzellen und von Embryonen in vitro und deren Auswahl
1 Die Untersuchung des Erbguts von Keimzellen und deren Auswahl zur Beeinflus-
sung des Geschlechts oder anderer Eigenschaften des Kindes sind nur zulässig zur Erkennung chromosomaler Eigenschaften, die die Entwicklungsfähigkeit des zu zeugenden Embryos beeinträchtigen können, oder wenn die Gefahr, dass die Veran- lagung für eine schwere Krankheit übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 4.
2 Die Untersuchung des Erbguts von Embryonen in vitro und deren Auswahl nach
ihrem Geschlecht oder nach anderen Eigenschaften sind nur zulässig, wenn: a. die Gefahr, dass sich ein Embryo mit einer vererbbaren Veranlagung für ei- ne schwere Krankheit in der Gebärmutter einnistet, anders nicht abgewendet werden kann; b. es wahrscheinlich ist, dass die schwere Krankheit vor dem 50. Lebensjahr ausbrechen wird; c. keine wirksame und zweckmässige Therapie zur Bekämpfung der schweren Krankheit zur Verfügung steht; und d. das Paar gegenüber der Ärztin oder dem Arzt schriftlich geltend macht, dass ihm die Gefahr nach Buchstabe a nicht zumutbar ist. 3 Sie sind zudem zulässig zur Erkennung chromosomaler Eigenschaften, die die Ent- wicklungsfähigkeit des Embryos beeinträchtigen können.
Art. 5b Einwilligung des Paares
1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das betroffene Paar
nach hinreichender Information und Beratung schriftlich eingewilligt hat. Sind drei Behandlungszyklen ohne Erfolg geblieben, so ist eine erneute Einwilligung erforder- lich; davor muss eine angemessene Bedenkfrist liegen. 2 Die schriftliche Einwilligung des Paares ist auch für das Reaktivieren von konser- vierten Embryonen und imprägnierten Eizellen erforderlich.
3 Besteht bei einem Fortpflanzungsverfahren das erhöhte Risiko einer Mehrlings-
schwangerschaft, so darf das Verfahren nur durchgeführt werden, wenn das Paar auch mit der Geburt von Mehrlingen einverstanden ist.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Bevor ein Fortpflanzungsverfahren durchgeführt wird, muss die Ärztin oder der
Arzt das betroffene Paar hinreichend informieren über:
Art. 6a Zusätzliche Informations- und Beratungspflichten
1 Bevor ein Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Keimzellen
oder Embryonen in vitro oder mit Auswahl von gespendeten Samenzellen zur Ver- hinderung der Übertragung einer schweren Krankheit durchgeführt wird, sorgt die Ärztin oder der Arzt zusätzlich zur Information und Beratung nach Artikel 6 für eine
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nichtdirektive, fachkundige genetische Beratung. Dabei muss das betroffene Paar hinreichend informiert werden über: a. Häufigkeit, Bedeutung, Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs und mögliche Ausprägungen der betreffenden Krankheit; b. prophylaktische und therapeutische Massnahmen, die gegen diese Krankheit ergriffen werden können; c. Möglichkeiten der Lebensgestaltung mit einem Kind, das von dieser Krank- heit betroffen ist; d. Aussagekraft und Fehlerrisiko der Untersuchung des Erbguts; e. Risiken, die das Fortpflanzungsverfahren für die Nachkommen mit sich bringen kann; f. Vereinigungen von Eltern von Kindern mit Behinderungen, Selbsthilfe- gruppen sowie Informations- und Beratungsstellen nach Artikel 17 des Bun- desgesetzes vom 8. Oktober 20044 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG). 2 Die Beratung darf sich nur auf die individuelle und familiäre Situation des be- troffenen Paares beziehen, nicht aber auf allgemeine gesellschaftliche Interessen.
3 Die Auswahl eines oder mehrerer Embryonen zur Übertragung in die Gebärmutter
trifft die Ärztin oder der Arzt im Anschluss an ein weiteres Beratungsgespräch.
4 Die Beratungsgespräche sind von der Ärztin oder vom Arzt zu dokumentieren.
Art. 6b Schutz und Mitteilung genetischer Daten Der Schutz und die Mitteilung genetischer Daten richten sich nach den Artikeln 7 und 19 GUMG5.
Art. 7 Aufgehoben
Art. 8 Grundsätze
1 Eine Bewilligung des Kantons benötigt, wer:
a. Fortpflanzungsverfahren anwendet; b. Keimzellen, imprägnierte Eizellen oder Embryonen in vitro zur Konser- vierung entgegennimmt oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren anzuwenden.
4 SR 810.12 5 SR 810.12
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2 Laboratorien, die bei Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a Untersuchungen des Erbguts durchführen, benötigen eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 GUMG6. 3 Für die Insemination mit Samenzellen des Partners ist keine Bewilligung erforder- lich.
Art. 9 Abs. 1, 2 Bst. e und 3
1 Die Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird nur Ärztinnen und
Ärzten erteilt.
2 Diese müssen:
e. sicherstellen, dass die Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden.
3 Wird im Rahmen des Fortpflanzungsverfahrens das Erbgut von Keimzellen oder
Embryonen in vitro untersucht, müssen sie zudem: a. sich über hinreichende Kenntnisse im Bereich der medizinischen Genetik ausweisen; und b. gewährleisten, dass das Verfahren und die Zusammenarbeit mit den beteilig- ten Laboratorien dem Stand von Wissenschaft und Praxis entsprechen.
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französi- schen Text) und Bst. c Konservierung und Vermittlung von Keimzellen, imprägnier- ten Eizellen und Embryonen in vitro
1 Die Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird nur Ärztinnen und
Ärzten erteilt.
2 Diese müssen:
c. sicherstellen, dass die Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden.
Art. 11 Abs. 1 Abs. 2 Bst. e, 3 und 4
1 Personen mit einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 müssen der kantonalen
Bewilligungsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.
2 Der Bericht muss Auskunft geben über:
e. die Konservierung und Verwendung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro;
3 Betrifft nur den französischen Text.
4 Die kantonale Bewilligungsbehörde übermittelt die Daten dem Bundesamt für Sta-
tistik zur Auswertung und Veröffentlichung.
6 SR 810.12
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Art. 12 Aufsicht
1 Die Bewilligungsbehörde kontrolliert, ob:
a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind; b. die Pflichten sowie allfällige Auflagen eingehalten werden.
2 Sie nimmt Inspektionen vor und kann dazu Grundstücke, Betriebe und Räume be-
treten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat der Bewilli- gungsbehörde die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie jede andere Unterstützung auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Sie kann alle Massnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendig
sind. Insbesondere kann sie bei schweren Verstössen gegen dieses Gesetz die Be- nützung von Räumen oder Einrichtungen verbieten, Betriebe schliessen und Bewilli- gungen sistieren oder widerrufen. 4 Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des priva- ten Rechts Vollzugsaufgaben, insbesondere Kontrollaufgaben, übertragen. Er sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.
Gliederungstitel vor Art. 14a 2a. Abschnitt: Evaluation
Art. 14a
1 Das BAG sorgt dafür, dass die Auswirkungen derjenigen Bestimmungen dieses
Gesetzes, welche die Untersuchung des Erbgutes von Embryonen in vitro und deren Auswahl betreffen, evaluiert werden.
2 Die Evaluation betrifft insbesondere:
a. die Übereinstimmung der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b gemeldeten Indikationen für Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Embryonen zur Verhinderung der Übertragung der Veranlagung für eine schwere Krankheit einerseits mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Ar- tikel 5a Absatz 2 andererseits; b. die Erhebung der Anzahl Paare und der durchgeführten Verfahren sowie de- ren Resultate; c. die Abläufe im Rahmen von Vollzug und Aufsicht; d. die Auswirkungen auf die Gesellschaft.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 haben
dem BAG und der mit der Durchführung der Evaluation beauftragen Person auf Verlangen die für die Evaluation notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
4 Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet dem Bundesrat nach Ab-
schluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorge- hen.
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Art. 15 Abs. 1
1 Keimzellen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Person, von der sie
stammen, und während höchstens fünf Jahren konserviert werden. Auf Antrag dieser Person wird die Konservierungsdauer um maximal fünf Jahre verlängert.
Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2, 4 und 5 Konservierung von imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro
1 Imprägnierte Eizellen und Embryonen in vitro dürfen nur konserviert werden,
wenn: a. das betroffene Paar seine schriftliche Einwilligung gibt; und
2 Die Konservierungsdauer ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie wird auf Antrag des
betroffenen Paares um maximal fünf Jahre verlängert.
4 Bei Widerruf der Einwilligung und bei Ablauf der Konservierungsfrist sind die
imprägnierten Eizellen und die Embryonen in vitro sofort zu vernichten. Vor- behalten bleiben die Bestimmungen des Stammzellenforschungsgesetzes vom 19. Dezember 20037.
5 Aufgehoben
Art. 17 Abs. 1 und 3 1 Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen innerhalb eines Behandlungszyklus höchs- tens so viele menschliche Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder für die Untersuchung des Erbgutes der Embryonen notwendig sind; es dürfen jedoch höchstens zwölf sein.
3 Aufgehoben
Art. 29 Missbräuchliche Gewinnung von Embryonen
1 Wer durch Imprägnation einen Embryo in der Absicht erzeugt, diesen zu einem
anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden oder verwenden zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer eine imprägnierte Eizelle oder einen Embryo in vitro in der Absicht konserviert, diese oder diesen zu einem anderen Zweck als der Herbei- führung einer Schwangerschaft zu verwenden oder verwenden zu lassen.
Art. 30 Abs. 1 und 2
1 Wer einen Embryo ausserhalb des Körpers der Frau über den Zeitpunkt hinaus
sich entwickeln lässt, in dem die Einnistung in die Gebärmutter noch möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Betrifft nur den französischen Text.
7 SR 810.31
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Art. 31 Abs. 1 und 2
1 Wer bei einer Leihmutter ein Fortpflanzungsverfahren anwendet, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 32 Missbrauch von Keimgut
1 Wer eine Imprägnation oder eine Weiterentwicklung zum Embryo mit Keimgut
bewirkt, das einem Embryo oder einem Fötus entnommen wurde, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer menschliches Keimgut oder Erzeugnisse aus Embryonen oder Föten entgelt-
lich veräussert oder erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. 3 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu ver- binden.
Art. 33 Untersuchung des Erbguts und Auswahl von Keimzellen und Embryonen in vitro Wer bei Fortpflanzungsverfahren das Erbgut von Keimzellen oder Embryonen in vitro untersucht und sie nach ihrem Geschlecht oder nach anderen Eigenschaften auswählt, ohne dass damit die Unfruchtbarkeit überwunden oder die Übertragung der Veranlagung für eine schwere Krankheit auf die Nachkommen verhindert wer- den soll, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 34 Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung 1 Wer ein Fortpflanzungsverfahren ohne Einwilligung der Person, von der die Keim- zellen stammen, oder des betroffenen Paares anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ebenso wird bestraft, wer ohne Bewilligung oder aufgrund einer durch unwahre
Angaben erschlichenen Bewilligung Fortpflanzungsverfahren anwendet, Keim- zellen, imprägnierte Eizellen oder Embryonen in vitro konserviert oder vermittelt oder Untersuchungen des Erbguts von Embryonen in vitro veranlasst.
Art. 35 Abs. 1 und 2
1 Wer in das Erbgut einer Keimbahnzelle oder einer embryonalen Zelle verändernd
eingreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 36 Abs. 1 und 2 1 Wer einen Klon, eine Chimäre oder eine Hybride bildet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 37 Einleitungssatz sowie Bst. b, bbis und e Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: b. Keimzellen verwendet, die von einer verstorbenen Person stammen, ausser es handelt sich dabei um Samenzellen eines verstorbenen Samenspenders; bbis. imprägnierte Eizellen oder Embryonen in vitro verwendet, die von einem Paar stammen, von dem ein Teil verstorben ist; e. Aufgehoben
Art. 43a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2014 Die Berichterstattung und die Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 14a Absatz 4 erfolgt erstmals spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es wird nach Annahme8 des Bundesbeschlusses vom 12. Dezember 20149 über die
Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechno- logie im Humanbereich durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht10.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 12. Dezember 2014 Nationalrat, 12. Dezember 2014 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
8 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 14. Juni 2015 angenommen
worden (BBl 2015 6313). 9 AS 2015 2887
10 BBl 2015 6301
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Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 5. Juni 2016 angenommen worden.11
2 Es wird auf den 1. September 2017 in Kraft gesetzt.
21. Juni 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
11 BBl 2016 6779
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