AS 2017 4859
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht)
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht)
Änderung vom 30. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 20151, beschliesst:
I Das Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Bst. b–d und 3–5 1 Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buch- stabe a Ziffer 1 oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen für: b. Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert sind; c. Gegenstandslos oder Aufgehoben d. Gegenstandslos oder Aufgehoben
3 Die Zulassungspflicht entfällt zudem für Revisionsunternehmen, die Revisions-
dienstleistungen erbringen für eine Gesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe b, wenn: a. deren Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, das entweder Absatz 1 oder 2 er- füllt; oder b. die Investorinnen und Investoren ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.
2016-2612 4859
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2017
4 Die Revisionsunternehmen, für die die Zulassungspflicht nach Absatz 2 entfällt, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde melden. Der Bundesrat regelt diese Melde- pflicht.
5 Die Aufsichtsbehörde regelt, wie bekannt gemacht werden muss, dass ein Revi-
sionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.
Art. 43b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016 Für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erbringen, deren Anleihensobligationen bei Inkraft- treten der Änderung vom 30. September 2016 an einer Schweizer Börse kotiert sind, gilt Folgendes: a. Entfällt die Zulassungspflicht für sie nicht, so müssen sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 über eine Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügen. b. Entfällt für sie die Zulassungspflicht, so müssen sie sich spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 bei der Aufsichtsbehörde melden oder sicherstellen, dass die Investorinnen und Investoren ausdrücklich auf die fehlende staatliche Beaufsichtigung des Revisionsunternehmens hingewiesen werden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 30. September 2016 Nationalrat, 30. September 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2017
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird auf den 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt.
23. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 BBl 2016 7627
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