AS 2017 5017
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
Änderung vom 30. August 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Oktober 19941 über die Wohneigentumsförderung mit Mit- teln der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1
1 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10 000 Franken.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 831.411
2016-3299 5017
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. V AS 2017