AS 2017 6141
Verordnung über Pflanzenschutz
Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 52 Abs. 7 Bst. a 7 Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines beson- ders gefährlichen Schadorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zustän- dige Bundesamt im Einklang mit internationalen Vereinbarungen besondere Mass- nahmen festlegen. Es kann insbesondere: a. die Ein- und Durchfuhr von Waren verbieten;
II Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 916.20
2017-1545 6141
Pflanzenschutzverordnung AS 2017
Anhang 1 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
Bst. c c. Pilze Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
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Pflanzenschutzverordnung AS 2017
Anhang 4 (Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Ziff. 9.1
Der Eintrag unter Ziffer 9.1 wird aus der Liste gestrichen.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2017
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