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AS 2017 6575

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/Bäcker-Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Berufsattest

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Änderung vom 1. November 2017

21107 Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/

Bäcker-Konditor-Confiseur EBA Boulangère-pâtissière-confiseuse AFP/ Boulanger-pâtissier-confiseur AFP Panettiera-pasticciera-confettiera CFP/ Panettiere-pasticciere-confettiere CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 27. Oktober 20101 über die berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/Bäcker-Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird wie folgt geändert:

Ingress Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20074 (ArGV 5),

2016-3362 6575

Berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/ AS 2017

Art. 1 Einleitungssatz und Bst. b Die Bäckerin-Konditorin-Confiseurin und der Bäcker-Konditor-Confiseur auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch die folgenden Haltungen aus: b. sie führen die Arbeiten mit den vorgegebenen Techniken, Geräten, Maschi- nen und Anlagen energieeffizient und wirtschaftlich aus;

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Art. 10 Abs. 2–4

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule. c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest. d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsver- fahren und beschreibt dessen System. e. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes in einem Anhang aus.

Berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/ AS 2017

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

4 Aufgehoben

Art. 12 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Abs. 1–4 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt.

Gliederungstitel vor Art. 14

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-

dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 14a Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/ AS 2017

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Art. 16 Bst c Ziff. 2 und 3 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der

Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA und des Bäcker-Konditor-Con- fiseurs EBA erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und Abs. 3 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Art. 22 Abs. 2 2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Bäckerin-Kondito- rin-Confiseurin EBA» oder «Bäcker-Konditor-Confiseur EBA» zu führen.

Berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/ AS 2017

Gliederungstitel vor Art. 23

10. Abschnitt:

Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Produktionsberufe der Bäckerei-Konditorei-Confiserie

Art. 23 Abs. 1 und 4

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Produk-

tionsberufe der Bäckerei-Konditorei-Confiserie setzt sich zusammen aus: a. sechs bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Bäcker- Confiseurmeister-Verbands (SBC); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Richemont-Fachschule; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweizer Bäckerei- und Kondi- torei-Personal-Verbands (sbkpv); e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan, mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Sie beobachtet Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Sie beobachtet Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu:

1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,

2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen

Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/ AS 2017

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

1. November 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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