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AS 2017 7315

Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung)

Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung)

Änderung vom 15. Dezember 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. April 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Mai 20172, beschliesst:

I Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5 Lohn

1 Der Lohn der Richter und Richterinnen entspricht dem Höchstbetrag der Lohn-

klasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014.

2 Der Höchstbetrag gilt für Personen, die:

a. das 45. Altersjahr vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr vollen- den; und b. die Richterfunktion nach dieser Verordnung oder hauptamtlich an einem kantonalen oberen Gericht oder eine leitende Funktion in der Strafverfol- gung mindestens 48 Monate ausgeübt haben.

2017-0995 7315

Richterverordnung AS 2017

3 Der Höchstbetrag wird um 7,5 Prozent reduziert für Personen, die eines der beiden Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllen. Er wird um 15 Prozent reduziert für Perso- nen, die beide Kriterien nicht erfüllen.

Art. 7 Ortszuschlag, Teuerungsausgleich, Zulagen Der Ortszuschlag, der Teuerungsausgleich, die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung sowie die Vergütung für Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesver- waltung.

Art. 10 Abs. 2 und 3

2 Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 41,5 Stun-

den pro Woche eingesetzt. 3 Für die Feiertage und ihre Anrechnung als bezahlter Urlaub gelten die Bestimmun- gen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2017 Richter und Richterinnen, deren Lohn beim Inkrafttreten der vorliegenden Änderung den Betrag nach Artikel 5 übersteigt, beziehen den bisherigen Lohn unverändert weiter. Der Lohn ist vom Teuerungsausgleich ausgenommen, solange er über dem Betrag nach Artikel 5 liegt.

III Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Nationalrat, 15. Dezember 2017 Ständerat, 15. Dezember 2017 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

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