AS 2018 1865
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 16. Mai 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Art. 38 Abs. 8
8 In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4c erster Satz des Freizügigkeitsabkommens
wird die Höchstzahl der neuen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige aus Bulgarien und Rumänien bis am 31. Mai 2019 auf 996 festgesetzt.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
16. Mai 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 142.203
2018-1241 1865
V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2018