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AS 2018 2119

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Inhaberinnen und Inhabern von ordentlichen Pässen

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Inhaberinnen und Inhabern von ordentlichen Pässen

Abgeschlossen am 31. Oktober 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Juni 2018

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, und die Vereinigten Arabischen Emirate, nachstehend «VAE» genannt, nachstehend gemeinsam die «Vertragsparteien» genannt, in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragspar- teien weiter auszubauen, in dem Wunsch, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren und Reisen für ihre Staatsangehörigen zu erleichtern, in Anbetracht des Memorandum of Understanding vom 6. Juni 20101 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der VAE über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpasses, das seit Juli 2010 in Kraft ist, unter Berücksichtigung des Abkommens vom 6. Mai 2015 zwischen der Europäi- schen Union und den VAE über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufent- halte von Inhaberinnen und Inhabern von ordentlichen Pässen, gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, haben Folgendes vereinbart:

SR 0.142.113.253

2017-2557 2119

Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Inhaberinnen und Inhaber AS 2018 von ordentlichen Pässen. Abk. mit den Vereinigten Arabischen Emiraten

Art. 1 Zweck Dieses Abkommen sieht für Staatsangehörige der Schweiz, die einen von der Schweiz ausgestellten gültigen ordentlichen Pass besitzen, und Staatsangehörige der VAE, die einen von den VAE ausgestellten gültigen ordentlichen Pass besitzen, die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

Art. 2 Anwendungsbereich 1. Staatsangehörige der Schweiz, die einen von der Schweiz ausgestellten gültigen ordentlichen Pass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der VAE einrei- sen und sich dort für die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten. Staatsangehörige der VAE, die einen von den VAE ausgestellten gültigen ordent- lichen Pass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen und sich dort für die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten. 2. Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise zum Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die nach innerstaatlichem Recht bewilligungspflichtig ist. In dieser Hinsicht werden namentlich folgende Aktivitäten nicht als Erwerbstätigkeit erachtet: – Geschäftliche Besprechungen, einschliesslich Konferenzen, Seminare oder die Verhandlung von Aufträgen und Verträgen; – Wirtschaftliche oder wissenschaftliche Kongresse; – Kulturelle, religiöse und sportliche Veranstaltungen; – Kurse und schulische Ausbildungen.

3. Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien

gemäss dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.

4. Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet

unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Vertragsparteien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

5. Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, denen dieses Abkommen zugute-

kommt, sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

6. Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien können an allen Grenzübergangs-

stellen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, daraus ausreisen oder es im Transit bereisen. Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, mit dem die Grenzen der Vertragsparteien überschritten wer- den.

7. Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das innerstaat-

liche Recht der Vertragsparteien geregelt.

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Art. 3 Aufenthaltsdauer

1. Staatsangehörige der Schweiz dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum

von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der VAE aufhalten.

2. Staatangehörige der VAE dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von

180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten.

Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.

3. Der Zeitraum von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäss den Ab-

sätzen 1 und 2 dieses Artikels wird entweder basierend auf einem ununterbrochenen Aufenthalt oder auf mehreren aufeinanderfolgenden Aufenthalten, deren Gesamt- dauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt, berechnet.

4. Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für die Vertragsstaaten unberührt, die

Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschrif- ten über 90 Tage hinaus zu verlängern.

Art. 4 Verwaltung des Abkommens Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten.

Art. 5 Unberührtheitsklausel Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragspar- teien, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, unberührt.

Art. 6 Austausch der relevanten Dokumente

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 Tagen

nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer ordentlichen Pässe aus. 2. Falls neue ordentliche Pässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.

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Art. 7 Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum der zweiten Notifikation in

Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht

gemäss Absatz 5 dieses Artikels gekündigt wird.

3. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertrags-

parteien gemäss Absatz 6 dieses Artikels geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforder- lichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gemäss Absatz 6 dieses Artikels

insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesund- heit, wegen irregulärer Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Ab- kommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen.

5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gemäss Absatz 6 dieses Artikels

gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt

90 Tage nach Notifikation der Kündigung ausser Kraft.

6. Werden das Abkommen vom 6. Mai 2015 zwischen der Europäischen Union und

den VAE über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und/oder das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Asso- ziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss den massgeblichen Bestim- mungen dieser Abkommen beendet, suspendiert oder geändert, treffen die Vertrags- parteien gemeinsam die nötigen Massnahmen, um die uneingeschränkte Vereinbar- keit ihrer Pflichten aus dem vorliegenden Abkommen mit ihren Pflichten aus den oben genannten Abkommen sicherzustellen.

Geschehen zu Abu Dhabi, am 31. Oktober 2017, in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungs- verschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Vereinigten Arabischen Emirate: Maya Tissafi Ahmed Abdul Rahman Al-Jarman

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