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AS 2018 2125

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guyana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guyana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 13. Dezember 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20071 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Mai 2018

Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Guyana, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken, im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitio- nen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf: (a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden; (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirt- schaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig orga- nisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspar- tei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;

SR 0.975.238.9 1 AS 2018 2123

2006-2148 2125

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Guyana AS 2018

(c) juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspar- tei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe a oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe b tatsächlich kontrolliert werden. (2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbe- sondere, jedoch nicht ausschliesslich: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt- schaftlichen Wert aufweisen; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmus- ter, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»; (e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren. (4) schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meereszonen ein, soweit der betreffende Staat über diese Gebiete gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvor- schriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden.

Art. 3 Förderung, Zulassung (1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi- tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. (2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so gewährt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschrif- ten, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investi- tion sowie mit der Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, wenn immer erforderlich die notwendigen Genehmigungen für die Tätigkeiten von

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Beratern und anderen qualifizierten Personen ausländischer Staatsangehörigkeit zu erteilen.

Art. 4 Schutz, Behandlung (1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen. (2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investi- tionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Ver- äusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels hindern keine Vertrags- partei daran, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschrif- ten nur ihren eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften besondere Anreize zu gewähren, welche darauf abzielen, die Schaffung lokaler Industrien zu fördern, vorausgesetzt, dass solche Anreize die Investitionen oder Tätigkeiten im Zusam- menhang mit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht erheb- lich beeinträchtigen. (5) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor- teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll- union oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs- abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer (1) Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden, gewährt diesen Investoren den unverzüg- lichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammen- hang mit diesen Investitionen, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich von: (a) Erträgen; (b) Rückzahlungen von Darlehen; (c) Beträgen zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ver- waltung der Investition;

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(d) Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e dieses Abkommens ergeben; (e) zusätzlichen Kapitalbeiträgen, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition benötigt werden; (f) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen. (2) Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass das Recht eines Investors, Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Investition frei zu trans- ferieren, allfällige steuerliche Verpflichtungen, welche der betreffende Investor haben mag, nicht berührt.

Art. 6 Enteignung, Entschädigung (1) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat- lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird voraus- gesetzt, dass eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag, einschliesslich Zinsen, wird in einer frei konvertier- baren Währung festgelegt und unverzüglich an die berechtigte Person gezahlt. (2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion, welche auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfanden, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsicht- lich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens gewährt.

Art. 7 Subrogationsprinzip Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nichtkom- merzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Inves- tors, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Vertragspartei vorgenommen wurde.

Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden, unbeschadet von Arti-

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kel 9 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung und gibt der betroffene Investor seine schriftliche Zustimmung, so wird die Streitigkeit dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, errichtet durch das Washingtoner Überein- kommen vom 18. März 19652 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, unterbreitet. Jede Partei kann, wie durch die Artikel 28 und 36 des erwähnten Übereinkommens vorgesehen, das Verfahren durch ein entsprechendes Begehren an den Generalsekretär des Zentrums einleiten. Sollten sich die Parteien nicht einigen, ob das Vergleichs- oder das Schiedsverfahren am angemessensten ist, so hat der betroffene Investor die Wahl. Die Vertragspartei, welche Streitpartei ist, kann sich in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens oder des Vollzugs des Schiedsspruchs auf den Umstand berufen, dass der Investor auf- grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat. (3) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit unter der Kontrolle von Investoren der anderen Vertragspartei stand, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesell- schaft der anderen Vertragspartei. (4) Keine Vertragspartei wird eine dem Zentrum unterbreitete Streitigkeit auf dip- lomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, dass: (a) der Generalsekretär des Zentrums, ein Vergleichsausschuss oder ein Schiedsgericht entscheidet, dass die Streitigkeit nicht unter die Gerichtsbar- keit des Zentrums fällt; oder (b) die andere Vertragspartei den Schiedsspruch nicht befolgt.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt. (2) Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Ver- tragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter be- stimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden. (3) Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Ein- ladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

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(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. (5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und

4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen,

oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist. (6) Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. (7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 10 Andere Verpflichtungen (1) Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkom- men vor. (2) Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investi- tionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegan- gen ist.

Art. 11 Schlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mit- geteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von inter- nationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von sechs Mona- ten vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, so verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort. (2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1–10 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen ange- wandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.

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Geschehen zu Hongkong am 13. Dezember 2005, im Doppel je in Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Guyana: Joseph Deiss Clement Rohee

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