AS 2018 549
Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen (Röntgenverordnung, RöV)
vom 26. April 2017 (AS 2017 4715; SR 814.542.1)
Art. 30 Abs. 5
statt: 5 Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle nach Artikel 189 Buchstabe a StSV durchzuführen, welche die baulichen und opera- tionellen Aspekte umfasst.
muss es heissen: 5 Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle durchzuführen. Die Kontrolle muss durch Firmen nach Artikel 189 Buchstabe a StSV durchgeführt werden und die baulichen und operationellen Aspekte umfassen.
6. Februar 2018 Bundeskanzlei
2018-0077 549
Röntgenverordnung. Berichtigung AS 2018
550