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AS 2018 549

Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen (Röntgenverordnung, RöV)

vom 26. April 2017 (AS 2017 4715; SR 814.542.1)

Art. 30 Abs. 5

statt: 5 Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle nach Artikel 189 Buchstabe a StSV durchzuführen, welche die baulichen und opera- tionellen Aspekte umfasst.

muss es heissen: 5 Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle durchzuführen. Die Kontrolle muss durch Firmen nach Artikel 189 Buchstabe a StSV durchgeführt werden und die baulichen und operationellen Aspekte umfassen.

6. Februar 2018 Bundeskanzlei

2018-0077 549

Röntgenverordnung. Berichtigung AS 2018

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