AS 2019 2121
Verordnung über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
Verordnung über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal (VUFB)
Änderung vom 21. Juni 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Dezember 20021 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 27d Absatz 1 Buchstabe b und 32 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002
Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen «Unterstützungsfonds» besteht im Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053.
Art. 2 Zweck Der Unterstützungsfonds unterstützt Personen nach Artikel 3 mit Beratung in finan- ziellen Angelegenheiten und subsidiär mit Leistungen, um einer drohenden Notlage vorzubeugen oder eine solche zu beheben.
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Unterstützungsfonds für das Bundespersonal. V AS 2019
2. Abschnitt: Leistungsberechtigte sowie Leistungen
Art. 3 Leistungsempfänger und -empfängerinnen Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgen- den Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen): a. Verwaltungseinheiten nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsverordnung vom 25. November 19984; b. Parlamentsdienste nach Artikel 64 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezem- ber 20025; c. Bundesstrafgericht nach dem Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 20106, Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsgerichts- gesetz vom 17. Juni 20057 und Bundespatentgericht nach dem Patent- gerichtsgesetz vom 20. März 20098; d. Bundesgericht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059; e. Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisa- tionsgesetzes; f. Sekretariat der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nach Arti- kel 27 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes; g. dezentrale Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eige- ner Rechnung, die nicht im Einvernehmen mit den Sozialpartnern eine gleichwertige eigene Lösung treffen.
Art. 4 Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 Leistungen werden nur an Destinatäre oder Destinatärinnen mit Kooperations-
bereitschaft und nur nach vorausgehender professioneller Beratung durch die Perso- nal- und Sozialberatung für die Bundesverwaltung (PSB) ausgerichtet.
Art. 6 Abs. 2 2 Soweit die Mittel nach Absatz 1 für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 4 nicht ausreichen, werden die Leistungen aus dem Fondsvermögen erbracht.
4 SR 172.010.1 5 SR 171.10 6 SR 173.71 7 SR 173.32 8 SR 173.41 9 SR 173.110
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Unterstützungsfonds für das Bundespersonal. V AS 2019
Art. 7 Vermögensverwaltung
1 Das Vermögen des Unterstützungsfonds nach Artikel 6 wird bei der Eidgenössi-
schen Finanzverwaltung (EFV) angelegt und im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.
2 Die Verzinsung des Vermögens des Unterstützungsfonds richtet sich nach Arti-
kel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610. 3 Die Kapitalgewinne, die Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Unterstüt- zungsfonds jährlich gutgeschrieben.
Art. 8 Verwaltungs- und Beratungskosten
1 Die Verwaltungs- und Beratungskosten werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.
2 Als Verwaltungs- und Beratungskosten gelten namentlich:
a. der Aufwand der Geschäftsstelle nach Artikel 14; dieser wird mit einer jähr- lichen Pauschale abgegolten; b. der Beratungsaufwand der PSB nach Artikel 4 Absatz 2; dieser wird mit ei- ner jährlichen Pauschale abgegolten; c. Sitzungsgelder und Reisespesen für spesenberechtigte Fondsratsmitglieder; d. Honorare an Sachverständige nach Artikel 10 Buchstabe c.
Art. 10 Bst. a, g, h und l Der Fondsrat: a. legt die Kriterien und das Verfahren zur Beurteilung und zum Entscheid von Leistungsgesuchen in einem Reglement fest (Leistungsreglement); g. erstellt jährlich den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht; h. Aufgehoben l. Aufgehoben
Art. 12 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.
Art. 13 Abs. 2 2 Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertreter oder Vertrete- rinnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
10 SR 611.01
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Art. 14 Abs. 2
2 Die Geschäftsstelle des Unterstützungsfonds wird durch die PSB im EPA geführt.
Art. 15 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 17 Bst. c Die Revisionsstelle: c. berichtet dem Fondsrat und dem EPA jährlich über die Ergebnisse der Über- prüfung nach Buchstabe a.
Art. 18
1 Der Unterstützungsfonds steht unter der Aufsicht des EPA.
2 Der Fondsrat unterbreitet dem EPA folgende Dokumente zur Genehmigung:
a. das Leistungsreglement (Art. 10 Bst. a); b. die Geschäftsordnung (Art. 10 Bst. d); c. den Voranschlag (Art. 10 Bst. g); d. die Jahresrechnung zusammen mit dem Jahresbericht des Fondsrats (Art. 10 Bst. g) und dem jährlichen Bericht der Revisionsstelle (Art. 17 Bst. c).
Gliederungstitel vor Art. 19
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 19 Aufgehoben
Art. 20 Sachüberschrift Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
21. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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