AS 2019 25
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von flüssigen Treib- und Brennstoffen
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von flüssigen Treib- und Brennstoffen
vom 17. Dezember 2018
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende flüssigen Treib- und Brennstoffe:
Tarifnummer2 Warenbezeichnung
2710.1211 Benzin
2710.1911 Flugpetrol
2710.1912 Dieselöl
2710.1992 Heizöl-extra leicht
Art. 2 Höchstmenge Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwi- schen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe 1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Energie um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Der Fachbereich Energie legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe
fest. Er erlässt eine Verfügung.
SR 531.211.35 1 SR 531.11
2 Siehe SR 632.10 Anhang
2018-3723 25
Pflichtlagerfreigabe von flüssigen Treib- und Brennstoffen. V des WBF AS 2019
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht 1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweize- rische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die
diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
3 Der Fachbereich Energie kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine
geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin
oder der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Energie monatlich Meldung zu erstatten.
Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen Gegen Verfügungen des Fachbereichs Energie kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.
Art. 8 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG4 bestraft.
Art. 9 Vollzug Das BWL und der Fachbereich Energie sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
3 SR 531 4 SR 531
Pflichtlagerfreigabe von flüssigen Treib- und Brennstoffen. V des WBF AS 2019
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2019 in Kraft.
17. Dezember 2018 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
Pflichtlagerfreigabe von flüssigen Treib- und Brennstoffen. V des WBF AS 2019